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Informationen zum Dokument  BGer 5A_258/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_258/2020 vom 08.04.2020
 
 
5A_258/2020
 
 
Urteil vom 8. April 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt René Flum,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Morandi,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Volljährigenunterhalt,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 2. März 2020 (NC200001-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Der im Jahr 1991 geborene A.________, welcher in U.________ (Belgien) studiert, fordert von seinem Vater B.________ Unterhaltszahlungen bis zum Studienabschluss.
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Mit Verfügung vom 20. November 2018 wies das Bezirksgericht Uster das Prozesskostenvorschussgesuch ab. Sodann verpflichtete es den Vater mit Verfügung vom 24. April 2019, dem Sohn ab Februar 2019 für die Dauer des Unterhaltsverfahrens, jedoch längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 886.-- zu bezahlen. Schliesslich verpflichtete es den Vater mit Urteil vom 3. Dezember 2019, für den Sohn ab Dezember 2018 längstens bis zum Abschluss einer angemessenen Ausbildung monatlich einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 791.30 zu bezahlen.
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Mit Urteil vom 2. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Zürich die hiergegen erhobenen Berufungen des Sohnes ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen dieses Urteil hat der Sohn am 6. April 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien die Berufungen gegen die Verfügungen vom 20. November 2018 und vom 24. April 2019 sowie diejenige gegen das Urteil vom 3. Dezember 2019 des Bezirksgerichts Uster gutzuheissen. Ferner verlangt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Erwägungen:
 
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde ein Rechtsbegehren zu enthalten.
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Weil die Beschwerde in Zivilsachen ein reformatorisches Rechtsmittel ist (Art. 107 Abs. 1 BGG), muss ein konkretes Rechtsbegehren in der Sache gestellt werden (BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 137 II 313 E. 1.3 S. 317).
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Sodann sind auf Geldleistung gerichtete Rechtsbegehren auch im bundesgerichtlichen Verfahren genau zu beziffern (BGE 134 III 235 E. 2 S. 237; 143 III 111 E. 1.2 S. 112). Dies gilt ebenfalls im Zusammenhang mit Unterhaltsbegehren; deshalb sind insbesondere auch Anträge auf Festlegung der üblichen, angemessenen oder gesetzlichen Leistungen ungenügend (BGE 79 II 253 E. 1 S. 255; Urteile 5A_256/2007 vom 20. Juli 2007 E. 1; 5A_669/2007 vom 4. August 2008 E. 1.2.1; 5A_273/2012 vom 10. Mai 2012 E. 1; 5A_574/2014 vom 15. Januar 2015 E. 7.2; 5A_986/2017 vom 14. Dezember 2017 E. 3; 5A_1033/2018 vom 9. Januar 2019 E. 1). Analoges gilt übrigens für das Berufungsverfahren (Art. 311 Abs. 1 ZPO; BGE 137 III 617 E. 4.3 S. 619).
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2. Ein Begehren auf "Gutheissung der Berufung" stellt von vornherein kein reformatorisches Sachbegehren dar, wie Art. 42 Abs. 1 BGG dies erforderlich macht, denn es könnte so nicht ins Dispositiv überführt werden; schon daran scheitert die Beschwerde. Im Übrigen bleibt das Begehren unbeziffert, so dass die Beschwerde auch daran scheitert.
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3. Mangels eines tauglichen Rechtsbegehrens erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
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4. Mit dem sofortigen Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
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6. Angesichts der konkreten Umstände wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 8. April 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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