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Informationen zum Dokument  BGer 1B_365/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_365/2019 vom 07.04.2020
 
 
1B_365/2019
 
 
Urteil vom 7. April 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Bundesrichter Haag,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Philip Stolkin,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt
 
des Kantons Graubünden,
 
Beschwerdegegnerin,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden.
 
Gegenstand
 
Sistierung des Strafverfahrens;
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 24. Juni 2019 (SK2 19 25).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 30. April 2018 erstattete die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Graubünden Strafanzeige gegen A.________. Sie warf dieser vor, versucht zu haben, betrügerisch Leistungen der Invalidenversicherung zu erwirken.
1
Am 11. März 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft Graubünden eine Strafuntersuchung gegen A.________.
2
 
B.
 
Mit Verfügung vom 10. September 2018 wies die Sozialversicherungsanstalt das Begehren von A.________ vom 30. Juni 2018 um Leistungen der Invalidenversicherung ab.
3
Dagegen erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden.
4
Am 25. Januar 2019 beantragte A.________ dem Verwaltungsgericht, das verwaltungsgerichtliche Verfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens zu sistieren. Am 6. Februar 2019 wies das Verwaltungsgericht den Antrag ab.
5
 
C.
 
Mit Verfügung vom 12. März 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft die Strafuntersuchung bis zur rechtskräftigen Erledigung des beim Verwaltungsgericht hängigen Verfahrens.
6
Die von A.________ hiergegen erhobene Beschwerde wies der Vorsitzende der II. Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden am 24. Juni 2019 ab.
7
 
D.
 
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, den Entscheid des Vorsitzenden der II. Strafkammer aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, unverzüglich das Strafverfahren fortzusetzen. Eventualiter sei der Entscheid des Vorsitzenden der II. Strafkammer aufzuheben und die Sache an diesen zur weiteren Anhandnahme zurückzuweisen.
8
 
E.
 
Der Vorsitzende der II. Strafkammer beantragt unter Hinweis auf die Erwägungen in seinem Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Sozialversicherungsanstalt hat auf Gegenbemerkungen verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich vernehmen lassen mit dem Antrag, die Beschwerde abzuweisen.
9
A.________ hat hierzu Stellung genommen.
10
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin ist gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b Ziff. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
11
Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Er stellt einen Zwischenentscheid nach Art. 93 BGG dar. Dagegen ist die Beschwerde gemäss Absatz 1 lit. a dieser Bestimmung zulässig, wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann. Nach der Rechtsprechung muss das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht erfüllt sein, wenn der Beschwerdeführer hinreichend substanziiert eine Verletzung des Beschleunigungsgebots rügt (BGE 134 IV 43 E. 2.2 ff. S. 45 ff. mit Hinweisen). Dies trifft hier zu.
12
Auf die Beschwerde ist daher grundsätzlich einzutreten.
13
 
2.
 
2.1. Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten.
14
Beim anderen Verfahren kann es sich insbesondere um ein Verwaltungsverfahren handeln (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 6 zu Art. 314 StPO; LANDSHUT/BOSSHARD, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 12 zu Art. 314 StPO). Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO stellt eine Kann-Bestimmung dar. Wie sich auch aus dem darin enthaltenen Passus "angebracht erscheint" ergibt, räumt sie der Staatsanwaltschaft einen Ermessensspielraum ein. Die Sistierung des Strafverfahrens mit Blick auf ein anderes Verfahren rechtfertigt sich jedoch nur, wenn sich das Ergebnis jenes Verfahrens tatsächlich auf das Ergebnis des Strafverfahrens auswirken kann und wenn jenes Verfahren die Beweiswürdigung im Strafverfahren erheblich erleichtert (Urteile 1B_ 523/2019 vom 26. November 2019 E. 1.5; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1; je mit Hinweisen).
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2.2. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht es darum, ob der Beschwerdeführerin ein Anspruch auf Leistungen der Invalidenversicherung zusteht. Täuscht sie ihr Leiden lediglich vor, hat sie keinen solchen Anspruch. Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geht es somit im Wesentlichen um das Gleiche wie im Strafverfahren. Auch in diesem ist entscheidend, ob die Beschwerdeführerin ihr Leiden lediglich vortäuscht. Damit besteht ein enger Sachzusammenhang zwischen den beiden Verfahren. Davon geht offensichtlich auch die Beschwerdeführerin aus. Andernfalls hätte sie nicht die Sistierung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beantragt. In Anbetracht des engen Sachzusammenhangs hat die Staatsanwaltschaft ihr Ermessen nicht überschritten, wenn sie das Strafverfahren sistiert hat.
16
 
3.
 
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Sistierung des Strafverfahrens verletze das Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 Abs. 1 StPO).
17
Das Vorbringen ist unbegründet. Die Strafuntersuchung ist seit gut einem Jahr und damit noch nicht lange hängig. Die Beschwerde beim Verwaltungsgericht ging bei diesem am 12. Oktober 2018 ein. Mit einem Entscheid des Verwaltungsgerichts darf deshalb bald gerechnet werden. Zwar kann die Beschwerdeführerin dagegen Beschwerde beim Bundesgericht erheben (Art. 57 und Art. 62 Abs. 1 ATSG). Bundesgerichtliche Verfahren dauern in der Regel jedoch nicht sehr lange. Die durchschnittliche Verfahrensdauer beim Bundesgericht betrug letztes Jahr 140 Tage (Geschäftsbericht 2019 S. 9). Das Strafverfahren dürfte somit innert vernünftiger Frist wieder aufgenommen werden können. Bis zu jenem Zeitpunkt zuzuwarten ist der Beschwerdeführerin umso eher zumutbar, als ihr als eingebürgerter Schweizerin keine Landesverweisung droht (Art. 25 Abs. 1 BV). Das Strafverfahren stellt für sie damit keine ausserordentliche Belastung dar.
18
 
4.
 
4.1. Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie müsse sich im Strafverfahren nicht selber belasten. Es gelte insoweit der Grundsatz "nemo tenetur se ipsum accusare" (Art. 113 Abs. 1 StPO). Im Verwaltungsverfahren sei sie dagegen zur Mitwirkung verpflichtet (Art. 28 und 43 ATSG). Es bestehe deshalb die Gefahr, dass im Verwaltungsverfahren unter Zwang erlangte Erkenntnisse im Strafverfahren übernommen werden könnten. Damit würde der nemo tenetur-Grundsatz umgangen.
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4.2. Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass durch ihre Mitwirkungspflicht im Verwaltungsverfahren der nemo tenetur-Grundsatz im Strafverfahren nicht ausgehebelt werden darf. Dem können die Verwaltungs- bzw. Verwaltungsgerichtsbehörden dadurch Rechnung tragen, dass sie die strafprozessualen Standards zur Anwendung bringen, also den Betroffenen auf sein Recht hinweisen, jede Mitwirkung, insbesondere die Aussage zu verweigern. Tun sie das nicht und gewinnen sie durch Ausübung von Druck oder Zwang Erkenntnisse, dürfen diese im Strafverfahren nicht verwertet werden (BGE 142 IV 207 E. 8.3.1 S. 214 mit Hinweisen; VIKTOR LIEBER, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 57 zu Art. 113 StPO; NIKLAUS RUCKSTUHL, in: Schweizerische Strafprozessordnung, Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 158 StPO; GILLES BENEDICK, Das Aussagedilemma in parallelen Verfahren, AJP 2011, S. 177 f.). Die Beschwerdeführerin hat insoweit also nichts zu befürchten. Ihr Vorbringen ist daher ungeeignet, die Sistierung als bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen.
20
 
5.
 
Inwiefern die Sistierung unter den gegebenen Umständen den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und die Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) verletzen soll, legt sie nicht nachvollziehbar dar (zu den Begründungsanforderungen: BGE 143 II 283 E. 1.2.2 mit Hinweisen). Es ist nicht erkennbar, inwiefern die Staatsanwaltschaft den Anspruch der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzen könnte, solange dieses ruht. Die Sistierung ändert zudem nichts daran, dass die Beschwerdeführerin bis zu einer allfälligen rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung als unschuldig gilt.
21
 
6.
 
Die Beschwerde ist demnach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
22
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
23
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und dem Vorsitzenden der II. Strafkammer des Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. April 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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