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Informationen zum Dokument  BGer 9C_163/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_163/2020 vom 06.04.2020
 
9C_163/2020
 
 
Urteil vom 6. April 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen,
 
Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 14. Januar 2020 (IV 2017/257).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 27. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Januar 2020,
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in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
2
dass die Vorinstanz dem Gutachten der Academy of Swiss Insurance (asim), Universitätsspital Basel, vom 7. März 2017 Beweiswert zumass und auf die darin attestierte Arbeitsfähigkeit abstellte,
3
dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auf verschiedene gescheiterte Arbeitsversuche, Einschränkungen im Alltag, die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit seines behandelnden Psychiaters sowie eine Verschlechterung hinweist und geltend macht, er könne nicht regelmässig zu 80 % arbeiten,
4
dass der Beschwerdeführer sich damit aber nicht mit den massgeblichen Erwägungen des kantonalen Gerichts in einer den gesetzlichen Anforderungen an die Begründungspflicht genügenden Weise auseinandersetzt und insbesondere nicht aufzeigt, inwiefern die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend im Sinne von Art. 97 Abs. 2 BGG und die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft sein sollten,
5
dass der Begründungsmangel offensichtlich ist,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. April 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Parrino
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Die Gerichtsschreiberin: Möckli
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