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Informationen zum Dokument  BGer 1B_159/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_159/2020 vom 03.04.2020
 
 
1B_159/2020
 
 
Urteil vom 3. April 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, Abteilung für schwere Gewaltkriminalität.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Vernehmungsunfähigkeit / Prozess- und Verhandlungsfähigkeit,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 9. März 2020 (UH190293-O/U/HON).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich führt ein Strafverfahren gegen A.________ wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte etc. Mit Verfügung vom 4. Februar 2019 stellte die Staatsanwaltschaft fest, dass A.________ vernehmungsfähig sei. Die Staatsanwaltschaft lehnte eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme der Verteidigung von A.________ zu einem Gutachten vom 28. Oktober 2018 ab. Weiter lehnte sie den Antrag ab, bei Dr. B.________ einen Bericht betreffend Vernehmungsfähigkeit einzuholen. A.________ erhob gegen diese Verfügung am 18. Februar 2019 Beschwerde, welche die III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 9. März 2020 abwies, soweit sie darauf eintrat. Die III. Strafkammer führte zur Begründung zusammenfassend aus, dass sich die Beschwerdeführerin bezüglich der Frage der Einvernahmefähigkeit widersprüchlich verhalte. Während sie die Staatsanwaltschaft um einen Einvernahmetermin ersuche und damit ihre Einvernahmefähigkeit signalisiere, mache sie bei der Beschwerdeinstanz geltend, sie sei einvernahmeunfähig und es sei unzulässig einen Einvernahmetermin festzusetzen. Widersprüchliches Prozessgebaren finde keinen Rechtsschutz, weshalb die Beschwerde insoweit unbegründet sei. Weiter sei nicht ersichtlich, weshalb die Staatsanwaltschaft die Frist zur Stellungnahme hätte verlängern müssen. Den abgelehnten Beweisantrag könne die Beschwerdeführerin vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholen. Die Beschwerdeführerin nenne keinen Rechtsnachteil, den sie dabei erleiden würde. Ein solcher sei auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde sei insofern unsubstantiiert, da sich die Beschwerdeführerin nicht zu dieser Eintretensvoraussetzung geäussert habe.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 24. März 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der III. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Zürich. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Die Beschwerdeführerin setzt sich nicht rechtsgenüglich mit den Ausführungen der III. Strafkammer auseinander. Mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge vermag sie nicht aufzuzeigen, dass die III. Strafkammer bei der Beurteilung der Beschwerde Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte. Die Beschwerdeführerin legt nicht konkret dar, inwiefern die Begründung der III. Strafkammer bzw. deren Beschluss selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
 
4.
 
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 3. April 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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