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Informationen zum Dokument  BGer 6B_228/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_228/2020 vom 01.04.2020
 
 
6B_228/2020
 
 
Urteil vom 1. April 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Strafantritt; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 13. Januar 2020 (SK 19 319).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 25. Februar 2019 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) gegenüber dem Beschwerdeführer den Vollzug diverser Ersatzfreiheitsstrafen und boten ihn auf den 15. April 2019 zum Strafantritt auf. Am 4. März 2019 erliessen die BVD infolge Verjährung von Urteilen eine neue Aufgebotsverfügung. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern (POM) mit Entscheid vom 27. Juni 2019 ab, soweit sie darauf eintrat. Dagegen legte der Beschwerdeführer am 9. August 2019 beim Obergericht des Kantons Bern Beschwerde ein, welches darauf mit Beschluss vom 13. Januar 2020 nicht eintrat.
 
Der Beschwerdeführer wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Mit der materiellen Seite der Angelegenheit hat sich das Obergericht im angefochtenen Entscheid nicht befasst. Folglich kann dies auch das Bundesgericht nicht tun (vgl. Art. 80 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdeführer ist daher mit seinen Ausführungen zur Sache nicht zu hören.
 
3. Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei für die Anfechtung des Sachverhalts und die Rüge der Verletzung von Grundrechten qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (Art. 106 Abs. 2 BGG).
 
4. Das Obergericht führt aus, die 30-tägige Rechtsmittelfrist gegen den Entscheid der POM habe am 11. Juli 2019 zu laufen begonnen. Die vom Beschwerdeführer am 9. August 2019 eingelegte Beschwerde habe keine Begründung enthalten. Eine begründete Rechtsschrift vom 2. September 2019 sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist und damit verspätet beim Gericht eingegangen. Dass dem Beschwerdeführer von der Verfahrensleitung am 15. August 2019 und damit bereits nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eine Nachfrist zur Verbesserung eingeräumt worden sei, vermöge daran nichts zu ändern. Da Begründungen innert der Rechtsmittelfrist einzureichen und Rechtsmittelfristen nicht erstreckbar seien (Art. 33 Abs. 3 i.V.m. Art. 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern vom 23. Mai 1989 [VRPG/BE; BSG 155.21]), sei eine Beschwerdeverbesserung nach Ablauf der Rechtsmittelfrist ausgeschlossen. Da die Beschwerde vom 9. August 2019 erst am 12. August 2019 und damit am letzten Tag der Frist beim Gericht eingegangen sei, habe nicht ausreichend Zeit zur Verbesserung der Rechtsschrift innert der gesetzlichen Frist bestanden. Eine Nachfrist hätte dem Beschwerdeführer folglich gar nicht gewährt werden dürfen.
 
5. Was daran gegen das Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, sagt der Beschwerdeführer nicht. Insbesondere zeigt er nicht auf, inwiefern die vorinstanzlichen Erwägungen willkürlich oder sonstwie verfassungs- oder rechtswidrig sein könnten. Die Hinweise des Beschwerdeführers darauf, es sei ihm von der Verfahrensleitung eine Nachfrist zur Beschwerdeverbesserung gewährt worden und das Verfahren vor Vorinstanz habe sechs Monate gedauert, sind für sich nicht geeignet, eine Bundesrechtsverletzung aufzuzeigen. Es fehlt an einer Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Beschluss (Art. 42 Abs. 2 BGG). Sollte er damit eine Verletzung des Vertrauensschutzes rügen wollen, sind die strengen Anforderungen an die Begründung von Grundrechtsverletzungen ohnehin nicht erfüllt (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das gilt auch, soweit er das rechtliche Gehör als verletzt rügt und der Vorinstanz überdies pauschal Befangenheit vorwirft. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht. Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
6. Ausnahmsweise ist von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 1. April 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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