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Informationen zum Dokument  BGer 4A_138/2020  Materielle Begründung
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BGer 4A_138/2020 vom 26.03.2020
 
 
4A_138/2020
 
 
Urteil vom 26. März 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Dr. Guido Fischer,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 10. Februar 2020 (ZSU.2020.5 (SZ.2019.71), Art. 14).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Brugg mit Entscheid vom 17. Dezember 2019 auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin im Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien (dem Beschwerdeführer und einer Mitbeteiligten) über das Mietobjekt an der Strasse U.________ in V.________ (Rest. W.________: ganzes UG mit Kühl- und Lagerraum, Restaurant, Säli, Küche, 3-Zimmer-Wohnung im OG, drei separate Zimmer im OG, Gartenwirtschaft etc. gemäss Mietvertrag vom 2. Dezember 2016) aufgelöst sei und den Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligte unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtete, das Mietobjekt innert 10 Tagen seit Zustellung des Entscheids zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel zurückzugeben;
 
dass das Obergericht des Kantons Aargau eine vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Berufung mit Entscheid vom 10. Februar 2020 abwies und den Beschwerdeführer sowie die Mitbeteiligte unter Androhung der polizeilichen Vollstreckung im Widerhandlungsfall verpflichtete, das Mietobjekt innert 10 Tagen seit Zustellung des Obergerichtsentscheids zu verlassen, zu räumen und sämtliche Schlüssel zurückzugeben;
 
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 10. März 2020 beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass in den Rechtsmitteln an das Bundesgericht unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden muss, welche Rechte der beschwerdeführenden Partei durch das kantonale Gericht verletzt worden sind (Art. 42 Abs. 2 BGG), wobei eine allfällige Verletzung der bundesrechtlichen Grundrechte oder kantonaler verfassungsmässiger Rechte vom Bundesgericht nicht von Amtes wegen geprüft wird, sondern nur dann, wenn entsprechende Rügen in der Beschwerdeschrift ausdrücklich erhoben und detailliert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG);
 
dass die Vorinstanz unter Berücksichtigung der Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Berufung zum Schluss kam, die Erstinstanz habe die wegen Zahlungsverzugs ausgesprochene Kündigung des Mietverhältnisses mit zutreffender Begründung als gültig erachtet und zu Recht die Mieterausweisung verfügt;
 
dass der Beschwerdeführer offensichtlich keine hinreichend begründeten Rügen gegen den angefochtenen Entscheid erhebt, in denen er unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenügend darlegen würden, welche Rechte die Vorinstanz inwiefern verletzt haben soll, indem sie seine Berufung abwies;
 
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, weil sie den genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht genügt (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG);
 
dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt die Präsidentin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, und C.________, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 26. März 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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