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Informationen zum Dokument  BGer 5A_233/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_233/2020 vom 25.03.2020
 
 
5A_233/2020
 
 
Urteil vom 25. März 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen, Konstanzerstrasse 11, 8280 Kreuzlingen.
 
Gegenstand
 
Akteneinsicht,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 20. Februar 2020 (KES.2020.3).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ (geb. 1972) und B.________ (geb. 1974) sind die getrennt lebenden Eltern von C.________ (geb. 2014) und D.________ (geb. 2016), welche bei der Mutter leben und unter gemeinsamer elterlicher Sorge stehen.
1
Am 8. Januar 2020 ging bei der KESB Kreuzlingen aus der Nachbarschaft der Mutter eine telefonische Gefährdungsmeldung ein; am 10. Januar 2020 teilte die Melderin der KESB mit, sie wolle nicht, dass die Mutter wisse, wer sich gemeldet habe.
2
Am 9. Januar 2020 kündigte die KESB die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens an. Bei der Anhörung vom 15. Januar 2020 beantragte die Mutter Akteneinsicht. Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 gab die KESB dem Antrag statt, schwärzte aber den Namen der Melderin in den Aktennotizen vom 8. und 10. Januar 2020.
3
Mit Beschwerde vom 6. Februar 2020 machte die Mutter geltend, sie wolle wissen, wer die Meldung gemacht habe. Mit Entscheid vom 20. Februar 2020 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Beschwerde ab.
4
Mit Beschwerde vom 24. März 2020 wendet sich die Mutter an das Bundesgericht.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Gemäss den Feststellungen im angefochtenen Entscheid, möchte sich die Melderin vor dem lauten und aggressiven Verhalten der Beschwerdeführerin schützen; sie begründe ihre Angst u.a. mit heftigen Konflikten zwischen der Beschwerdeführerin und anderen Parteien des Wohnhauses. Bei der Anhörung begründete die Beschwerdeführerin ihr Interesse am Namen der Melderin damit, dass sie dieser in Zukunft aus dem Weg gehen und ihre Kinder vor unberechtigten Anschuldigungen schützen könne. Im Übrigen bestätigte sie aber Streitigkeiten namentlich mit einer anderen Familie, wobei sie dieser die Schuld gab. Sinngemäss bestätigte sie auch den Inhalt der Gefährdungsmeldung (wonach sie heftig herumschreie, ganz üble Worte benutze und sich dem Vater gegenüber sehr abschätzig verhalte, wobei es oft zu lauten Beschimpfungen in der Gegenwart der Kinder komme). Bei der Anhörung räumte die Beschwerdeführerin ein, dass es oft zu Konflikten mit dem Vater komme und es für die Kinder nicht gut sei, wenn sie dies mitbekämen. Der Vater bestätigte die Konfliktsituation ebenfalls; er sei von seinem Wesen her eher passiv und die Beschwerdeführerin leidenschaftlich, weshalb sie ihre Emotionen nicht immer still ausdrücke.
6
Im Zusammenhang mit der Interessenabwägung bei der Beschränkung des Akteneinsichtsrechts im Rahmen von Art. 449b Abs. 1 ZGB gingen die KESB wie auch das Obergericht davon aus, dass der Inhalt der Gefährdungsmeldung nicht grundsätzlich bestritten werde und auch die Befürchtungen der Melderin glaubhaft seien, wonach sie Angst vor der Beschwerdeführerin haben müsse. Das Obergericht ging von einem grossen Ermessensspielraum der KESB bei der Interessenabwägung im Zusammenhang mit der Kenntnis des Namens der Melderin aus und hielt wie diese dafür, dass es nicht im Interesse der Kinder wäre, wenn durch die Bekanntgabe des Namens ein neues Konfliktfeld im Wohnhaus eröffnet werde.
7
 
2.
 
Die Beschwerde hat ein Begehren und in rechtlicher Hinsicht eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368). Zu beachten ist, dass der im angefochtenen Entscheid festgestellte Sachverhalt für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich ist (Art. 105 Abs. 1 BGG) und diesbezüglich einzig substanziierte Willkürrügen erhoben werden könnten, wozu appellatorische Sachverhaltskritik bzw. eine Schilderung der Dinge aus eigener Sicht nicht genügt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266).
8
 
3.
 
Zunächst mangelt es der Beschwerde an einem Rechtsbegehren.
9
Sodann vermag auch die Begründung den Anforderungen, wie sie in E. 2 dargestellt worden sind, nicht zu genügen. Sie besteht weitgehend aus appellatorischen Ausführungen zum Sachverhalt, indem die Beschwerdeführerin behauptet, von ihr gehe keinerlei Gefahr aus, wenn sie den Namen der Melderin kenne. Die Vorinstanz kam aber beweiswürdigend zu einem anderen Ergebnis und diesbezüglich erfolgen keine Willkürrügen, wie sie erforderlich wären. Appellatorisch ist auch die Kritik, es sei nicht fair, wenn Konflikte mit anderen Parteien oder eheliche Auseinandersetzungen dazu benutzt würden, um einfach auf ein Konfliktverhalten in der Allgemeinheit zu schliessen. Nichts zur Sache tun schliesslich die allgemeine Kritik gegenüber dem Vater der Kinder (womit offenbar erklärt werden soll, wieso sie sich diesem gegenüber aggressiv und negativ verhält) und gegenüber den anderen Hausbewohnern, die für eine schwierige Situation im Haus sorgen würden, sowie weitere allgemeine Aussagen (der Veloanhänger ihrer Kinder sei mutwillig manipuliert worden, was sehr gefährlich hätte enden können; die Behauptungen in der Gefährdungsmeldungen seien nur teilweise richtig; das Haus sei sehr ringhörig; sie erhalte jetzt Hilfe vom Roten Kreuz und sei weniger auf den Vater angewiesen). Auf die Kritik an der Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann somit insgesamt nicht eingetreten werden, weil sie appellatorisch bleibt und keine Willkürrügen erhoben werden.
10
In rechtlicher Hinsicht ergibt sich Folgendes: Die Akteneinsicht ist nicht unbeschränkt; es können ihr überwiegende öffentliche oder private Interessen gegenüberstehen (Art. 449b Abs. 1 ZGB), wobei diese die Einsicht nicht vollständig auszuschliessen brauchen, sondern sie auch limitieren können; dabei steht der Behörde ein grosses Ermessen zu (Urteil 5A_1000/2017 vom 15. Juni 2018 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Vorliegend wurde die Akteneinsicht grundsätzlich gewährt, aber dahingehend eingeschränkt, dass der Name der Urheberin der Gefährdungsmeldung unkenntlich gemacht wurde. Solche Anonymisierungen können problematisch sein, weil sie oft bewirken, dass sich die Gedankengänge der betroffenen Person auf die Frage verengen, wer die Meldung eingereicht habe; bei einer Gefährdung der meldenden Person ist die Anonymisierung aber in der Regel statthaft (vgl. dazu namentlich MARANTA/AUER/MARTI, in: Basler Kommentar, N. 14 ff. zu Art. 449b ZGB mit weiteren Hinweisen). Zur Interessenabwägung, wie sie durch die Vorinstanz vorgenommen worden ist, äussert sich die Beschwerdeführerin nicht; insbesondere auch nicht zur Überlegung, dass die Eröffnung eines neuen Konfliktfeldes nicht im Kindeswohl sei, um welches es im Kindesschutzverfahren primär gehe. Insofern bleibt die Beschwerde auch in rechtlicher Hinsicht unbegründet.
11
 
4.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
12
 
5.
 
Angesichts der konkreten Umstände wird entsprechend dem Antrag der Beschwerdeführerin auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das für den gegenteiligen Fall gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
13
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
14
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
15
 
3.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreuzlingen und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 25. März 2020
17
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Herrmann
20
Der Gerichtsschreiber: Möckli
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