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Informationen zum Dokument  BGer 1C_161/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_161/2020 vom 25.03.2020
 
 
1C_161/2020
 
 
Urteil vom 25. März 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
A.B.________ und B.B.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Gemeinderat Lindau.
 
Gegenstand
 
Grenzbereinigung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, vom 23. Januar 2020 (VB.2019.00417).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.B.________ und B.B.________, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. xxx in U.________, stellten am 30. September 2015 beim Gemeinderat Lindau ein Gesuch um Grenzbereinigung. Daraufhin teilten sowohl A.________, Eigentümer des Grundstücks Kat.-Nr. yyy in U.________, als auch A.B.________ und B.B.________ mit, dass sie versuchen würden, eine bilaterale Lösung zu finden. Mit Beschluss des Gemeinderats Lindau vom 8. November 2017 legte dieser den Parteien einen Entwurf über die Grenzbereinigung vor und setzte den Parteien Frist, um eine gütliche Einigung zu erzielen. Nachdem eine solche nicht erreicht werden konnte, setzte der Gemeinderat Lindau mit Beschluss vom 30. Mai 2018 die Grenzbereinigung gemäss Bericht und Plan fest. Die Dienstbarkeit werde als Fuss- und Fahrwegrecht mit Nebenleistungspflicht zugunsten Kat.-Nr. xxx und zulasten Kat.-Nr. yyy im Grundbuch eingetragen. Als finanzielle Abgeltung legte der Gemeinderat eine Entschädigung von Fr. 1'050.-- (35 m2 à Fr. 30.--) zulasten A.B.________ und B.B.________ fest (Dispositiv-Ziffer 3) und auferlegte die Kosten des Verfahrens A.B.________ und B.B.________.
 
A.________ erhob dagegen am 6. Juli 2018 Rekurs. Das Baurekursgericht des Kantons Zürich hiess den Rekurs mit Entscheid vom 22. Mai 2019 teilweise gut und hob Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Beschlusses auf und lud den Gemeinderat Lindau ein, die Entschädigung im Sinn der Erwägungen neu festzulegen. Im Übrigen wies es den Rekurs ab. Eine dagegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 23. Januar 2020 ab.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 18. März 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 23. Januar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Das angefochtene Urteil schliesst das Verfahren nicht ab. Die Sache geht vielmehr gemäss dem Entscheid des Baurekursgerichts zur Neufestlegung der Entschädigung an den Gemeinderat Lindau zurück. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
 
3.1. Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss der Nachteil rechtlicher Natur sein, der auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGE 140 V 321 E. 3.6 S. 326 f.; 139 IV 113 E. 1 S. 115; je mit Hinweisen). Die blosse Verzögerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt generell nicht, um einen sofortigen Entscheid des Bundesgerichts zu erwirken (BGE 135 II 30 E. 1.3.4 S. 36).
 
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG überhaupt nicht auseinander und legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur bewirken könnte. Solches ist auch nicht offensichtlich. Auch ist weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern eine Fortführung des Verfahrens vor dem Gemeinderat Lindau zur Neufestsetzung der Entschädigung hohe Kosten und/oder umfangreiche Beweismassnahmen verursachen sollte. Auf die Beschwerde ist somit wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Gemeinderat Lindau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 3. Abteilung, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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