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Informationen zum Dokument  BGer 1B_345/2019  Materielle Begründung
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BGer 1B_345/2019 vom 24.03.2020
 
 
1B_345/2019
 
 
Urteil vom 24. März 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Härri.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Appellationsgericht Basel-Stadt, Präsident.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Freigabe von Vermögenswerten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Präsidenten
 
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 18. Juni 2019 (SB.2018.46).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Am 21. November 2016 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt drei Angeklagte je insbesondere wegen mehrfacher qualifizierter ungetreuer Geschäftsbesorgung zu Freiheitsstrafen, unter Gewährung des bedingten bzw. teilbedingten Vollzugs. Es verpflichtete die Angeklagten zu Schadenersatzzahlungen an zahlreiche Privatkläger. Es ordnete die Begleichung dieser Forderungen aus den sichergestellten Vermögenswerten der B.________ AG und der C.________ AG an. Den Saldo der darüber hinaus beschlagnahmten Vermögenswerte der B.________ AG und der C.________ AG zog es (nach Rückstellung für eine Forderung der Steuerverwaltung) ein. Das Strafgericht führte aus, die B.________ AG und die C.________ AG gehörten der A.________ AG, welche ihrerseits von den Angeklagten geführt bzw. kontrolliert werde.
1
Die drei Verurteilten sowie die B.________ AG, die C.________ AG und die A.________ AG meldeten Berufung beim Appellationsgericht Basel-Stadt an.
2
 
B.
 
Mit Gesuch vom 11. Juli 2018, ergänzt am 7. August 2018, ersuchte der Rechtsvertreter der B.________ AG, der C.________ AG und der A.________ AG das Appellationsgericht um Reduktion der Sperre des Kontos der C.________ AG bei einer Bank um Fr. 353'619.80.
3
Dem entsprach der Appellationsgerichtspräsident mit Verfügung vom 15. November 2018 teilweise. Er reduzierte die Kontosperre um Fr. 292'207.40. Das Gesuch um Freigabe von Fr. 62'616.80 zur Bezahlung von Rechtsvertretungskosten im Strafverfahren wies er ab.
4
 
C.
 
Dagegen erhob die A.________ AG beim Bundesgericht Beschwerde. Diese war unterzeichnet vom Präsidenten des Verwaltungsrats und von Verwaltungsrat D.________, der von Beruf Rechtsanwalt ist.
5
Am 12. März 2019 hiess das Bundesgericht die Beschwerde gut (Urteil 1B_565/2018). Es hob die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten auf, soweit dieser die verlangte Freigabe von Fr. 62'616.80 abgelehnt hatte, und wies die Sache an ihn zurück. Es befand, die A.________ AG habe das Recht, einen (externen) Rechtsbeistand beizuziehen. Soweit sie sich gegen die Beschlagnahme zur Wehr setze, wahre sie eigene Interessen und nicht ausschliesslich oder in erster Linie jene der Verurteilten. Nach den Akten seien sämtliche Vermögenswerte der A.________ AG beschlagnahmt worden. Die Möglichkeit, ihre rechtlichen Interessen im Zusammenhang mit der Aufrechterhaltung der Kontosperre wahrzunehmen, könne der A.________ AG grundsätzlich nur gegeben werden, wenn der insoweit notwendige Betrag ab dem gesperrten Konto freigegeben werde. Die Kontosperre sei insoweit zusätzlich teilweise aufzuheben, dass die A.________ AG den Rechtsweg wirksam beschreiten und eine private Rechtsvertretung aus ihren Mitteln mandatieren könne. Eine andere Frage sei, ob die von der A.________ AG in Rechnung gestellten Beträge der Höhe nach gerechtfertigt oder ob sie übersetzt seien. Dies zu überprüfen sei nicht Aufgabe des Bundesgerichts. Die Sache sei insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese werde davon auszugehen haben, dass - soweit gerechtfertigt und der Höhe nach angemessen - auch die Beträge für die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Strafverfahren (Berufungsverfahren) grundsätzlich freizugeben seien (E. 2.5 f.). Das Bundesgericht sprach der A.________ AG keine Parteientschädigung zu, da sie nicht anwaltlich vertreten war (E. 3).
6
 
D.
 
Am 4. Juni 2019 stellte die A.________ AG dem Appellationsgerichtspräsidenten das Gesuch, ab dem gesperrten Konto der C.________ AG Fr. 5'850.70 zur Bezahlung der Rechnung von Rechtsanwalt D.________ freizugeben. Zur Begründung führte die A.________ AG aus, aufgrund der Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 15. November 2018 sei es der A.________ AG nicht möglich gewesen, den bisherigen externen Rechtsvertreter (Rechtsanwalt E.________) mit der Erstellung der Beschwerde an das Bundesgericht zu mandatieren. Die A._______ AG habe daher die Beschwerde eigenständig erstellen müssen. Die gesamte Arbeit (für die Beschwerde und die Replik) habe ausserordentliche Aufwendungen verursacht, die ausserhalb der normalen Verwaltungstätigkeit lägen. Diese Aufwendungen würden durch das Pauschalbudget nicht abgedeckt. Auch könne das Erarbeiten der aufwendigen Beschwerde an das Bundesgericht nicht unter das jährliche Verwaltungsratshonorar subsumiert werden. Die von Rechtsanwalt D.________ der A.________ AG in Rechnung gestellten Fr. 5'850.70 seien deshalb freizugeben.
7
Mit Verfügung vom 18. Juni 2019 wies der Appellationsgerichtspräsident das Gesuch ab. Er erwog, das Bundesgericht habe der A.________ AG keine Parteientschädigung zugesprochen, weil sie nicht anwaltlich vertreten gewesen sei. Die A.________ AG hätte sich im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren formell durch ihren Verwaltungsrat D.________ anwaltlich vertreten lassen und dartun können, dass dessen Einsatz den normalen durch das Verwaltungsratshonorar gedeckten Aufwand übersteige. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens sei gerade der Anspruch der A.________ AG auf rechtliche Vertretung gewesen und die A.________ AG sei mit ihrer Beschwerde durchgedrungen. Ihre Unterlassung in jenem Verfahren sei deshalb nicht nachvollziehbar.
8
 
E.
 
Die A.________ AG führt Beschwerde in Strafsachen mit dem Antrag, die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten vom 18. Juni 2019 aufzuheben. Dieser sei anzuweisen, den Betrag von Fr. 5'850.70 freizugeben.
9
 
F.
 
Der Appellationsgerichtspräsident hat auf Vernehmlassung verzichtet. Er beantragt unter Hinweis auf die angefochtene Verfügung die Abweisung der Beschwerde.
10
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid ist gemäss Art. 78 Abs. 1 BGG die Beschwerde in Strafsachen gegeben. Ein kantonales Rechtsmittel steht nicht zur Verfügung. Die Beschwerde ist somit nach Art. 80 BGG zulässig. Die Beschwerdeführerin hat vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Sie ist deshalb gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. a und b BGG zur Beschwerde berechtigt. Dass sie als durch die Beschlagnahme beschwerte Verfahrensbeteiligte nicht in der in Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG enthaltenen Liste aufgeführt ist, ändert nichts, da diese - wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt - die Beschwerdeberechtigten nicht abschliessend aufzählt (BGE 133 IV 228 E. 2.3). Da die Vorinstanz am 5. Juli 2019 ein Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hat, hat diese nach wie vor ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde.
11
 
1.2.
 
1.2.1. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich um einen Zwischenentscheid. Dieser betrifft weder die Zuständigkeit noch den Ausstand. Es geht somit um einen "anderen Zwischenentscheid" nach Art. 93 BGG. Gemäss Absatz 1 dieser Bestimmung ist dagegen die Beschwerde nur zulässig, (a) wenn der Zwischenentscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, oder (b) wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde.
12
Die Variante nach Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt hier ausser Betracht.
13
Nach der Rechtsprechung muss es sich im Strafrecht beim nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG um einen solchen rechtlicher Natur handeln. Ein solcher Nachteil liegt vor, wenn er auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 144 IV 127 E. 1.3.1 S. 130). Ein lediglich tatsächlicher Nachteil wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens genügt nicht. Das Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur soll sicherstellen, dass sich das Bundesgericht soweit möglich nicht mehrmals mit einer Angelegenheit befassen muss (BGE 144 III 475 E. 1.2 S. 479 mit Hinweisen).
14
1.2.2. Wie sich dem Urteil des Strafgerichts (S. 167) entnehmen lässt, betreibt die Beschwerdeführerin keine Geschäftstätigkeit. Der angefochtene Entscheid führt dazu, dass sie den von Rechtsanwalt D.________ in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 5'850.70 nicht bezahlen kann. Die Beschwerdeführerin legt nicht substanziiert dar und es ist nicht erkennbar, weshalb ihr dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur verursachen können sollte. Aufgrund des bundesgerichtlichen Urteils vom 12. März 2019 kann sie einen externen Rechtsbeistand im Strafverfahren mandatieren. Dieser kann ihre Rechte wahrnehmen (vgl. dazu das heutige konnexe Urteil 1B_351/2019). Daran ändert der angefochtene Entscheid nichts. Die Beschwerdeführerin erleidet keinen nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteil, wenn sie die Rechnung von Rechtsanwalt D.________ zurzeit nicht begleichen kann. Die Beschwerdeführerin kann den angefochtenen Entscheid mit dem vorinstanzlichen Endentscheid an das Bundesgericht weiterziehen (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 135 III 329 E. 1.2.1 f. S. 332 ff.). Gibt ihr das Bundesgericht dann Recht und den von Rechtsanwalt D.________ verlangten Betrag ab dem gesperrten Konto frei, ist damit für sie jeder Nachteil behoben. Dasselbe gilt im Übrigen für Rechtsanwalt D.________, in dessen faktischem Interesse die Beschwerdeführerin Beschwerde erhebt. Kann demnach der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Nachteil durch einen für sie späteren günstigen bundesgerichtlichen Entscheid behoben werden, fehlt es am Erfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils rechtlicher Natur.
15
Die Beschwerde ist deshalb unzulässig.
16
 
2.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG).
17
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Präsidenten des Appellationsgerichts Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. März 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Härri
 
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