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Informationen zum Dokument  BGer 1C_106/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_106/2020 vom 23.03.2020
 
 
1C_106/2020
 
 
Urteil vom 23. März 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausführungskommission für die Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental.
 
Gegenstand
 
Landumlegungen,
 
Beschwerde gegen den Entscheid der Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen des Kantons Wallis vom 21. Januar 2020.
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 14. Dezember 2013 stimmten die Grundeigentümer und die Bewirtschafter der "Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental" zu. In der Folge wurde der Neubestand nach einer Neubeurteilung am 24. September 2018 öffentlich aufgelegt. Dagegen erhob u.a. A.________ am 19. Oktober 2018 Einsprache. Am 22. November 2018 fand eine Einspracheverhandlung statt. Die Ausführungskommission für die Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental schrieb mit Einspracheentscheid vom 26. April 2019 die Einsprache hinsichtlich der flächenmässigen Reduktion der BWE Nr. 1006 als gegenstandslos geworden ab und wies im Übrigen die Einsprache ab. A.________ erhob am 28. Mai 2019 Beschwerde gegen den Einspracheentscheid. Die Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen wies mit Entscheid vom 21. Januar 2020 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Zur Begründung führte die Rekurskommission zusammenfassend aus, Anfechtungsobjekt sei einzig der Einspracheentscheid. Der Beschwerdeführer habe es unterlassen, sich inhaltlich mit dem Einspracheentscheid auseinanderzusetzen. Er bringe einzig vor, die Ausführungskommission habe in Überschreitung ihres Ermessens willkürlich entschieden. Dabei behaupte er jedoch nicht und lege im Einzelnen auch nicht dar, dass die Ausführungskommission das Ermessen innerhalb ihres Ermessensspielraums unzweckmässig ausgeübt hätte. Eine solche Unangemessenheit sei denn auch nicht ersichtlich.
 
2. A.________ führt mit Eingabe vom 20. Februar 2020 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
3. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
 
Der Beschwerdeführer setzt sich mit der Begründung der Rekurskommission nicht auseinander und vermag mit seiner hauptsächlich appellatorischen Kritik nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Rekurskommission bei der Behandlung seiner Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig vorgegangen sein sollte. Aus seinen Ausführungen ergibt sich nicht, inwiefern die Begründung der Rekurskommission bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
 
4. Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Ausführungskommission für die Bewirtschaftungsarrondierung Lötschental und der Rekurskommission für den Bereich Landwirtschaft und Landumlegungen des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 23. März 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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