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Informationen zum Dokument  BGer 2C_250/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_250/2020 vom 20.03.2020
 
 
2C_250/2020
 
 
Urteil vom 20. März 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Bundesamt für Kommunikation,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Radio- und Fernsehempfangsgebühren,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Februar 2020
 
(A-5578/2019).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Billag AG leitete am 17. Mai 2017 gegen A.________ wegen Nichtbezahlung der Empfangsgebühren für die Periode vom 1. Februar 2015 bis 31. Januar 2017 beim Betreibungsamt Horgen die Betreibung von Fr. 453.10 sowie den Mahn- und Betreibungsgebühren ein. A.________ erhob am 22. Mai 2017 gegen den erhaltenen Zahlungsbefehl Rechtsvorschlag. Mit Verfügung vom 5. September 2017 beseitigte die Billag AG den Rechtsvorschlag und bestätigte den Bestand der Forderung. Das BAKOM hiess mit Verfügung vom 24. September 2019 die von A.________ gegen die Verfügung 5. September 2017 erhobene Beschwerde in der Höhe von Fr. 2.-- (Betrag der Mehrwertsteuer) teilweise gut, weshalb der Rechtsvorschlag in diesem Punkt nicht beseitigt wurde, und wies sie im Übrigen ab. Für den Restbetrag in der Höhe von Fr. 451.10 sowie zuzüglich Fr. 20.-- für die Betreibungsgebühren hob das BAKOM den Rechtsvorschlag auf und auferlegte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 650.--. Mit Urteil vom 17. Februar 2020 wies das Bundesverwaltungsgericht die von A.________ gegen die Verfügung vom 24. September 2019 erhobene Beschwerde ebenfalls ab. A.________ gelangt mit Eingabe vom 17. Februar 2020 an das Bundesgericht. Es wurde weder ein Schriftenwechsel noch sind andere Instruktionsmassnahmen angeordnet worden.
 
 
2.
 
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein, d.h. sich auf den durch den angefochtenen Entscheid vorgegebenen Verfahrensgegenstand zu beziehen und zu beschränken; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
 
Die Vorinstanz hat im angefochtenen Urteil erwogen, das Bundesgericht sei in BGE 141 II 182 zum Ergebnis gelangt, die Radio- und Empfangsgebühren würden nicht der Mehrwertsteuer unterliegen, habe jedoch die Rechtmässigkeit dieser Abgabe an sich nicht in Frage gestellt. Somit könne der Beschwerdeführer aus diesem Urteil nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschwerdeführer verkenne zudem, dass Bundesgesetze aufgrund von Art. 190 BV für die Vorinstanz massgeblich seien, weshalb ihnen weder im Rahmen der abstrakten noch der konkreten Normenkontrolle die Anwendung versagt werden könnten. Entsprechend habe das BAKOM in seiner Verfügung vom 24. September 2019 dem Beschwerdeführer zurecht die Empfangsgebühren (ohne Mehrwertsteuer) auferlegt und den Rechtsvorschlag in diesem Umfang beseitigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei. Mit dieser tragenden Begründung setzt sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht ernsthaft auseinander. Die Vorbringen, Art. 68 aRTVG sei nicht mehr in Kraft, und es gelte für eine Anwendbarkeit von Art. 190 BV, die anwendbaren Rechtsregeln "aufzuspüren", sowie die Hinweise auf eine "Fehlkonstruktion" der Radio- und Empfangsgebühren, das "Grundrecht der Medienfreiheit" sowie auf Art. 35 BV können nicht als sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Urteils gewertet werden.
 
2.1. Auf die offensichtlich einer sachbezogenen Begründung entbehrende Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG) ist mit Entscheid des Abteilungspräsidenten als Einzelrichter im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2.2. Die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) sind entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Eingabe des Beschwerdeführers vom 19. März 2020 wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 200.-- sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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