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Informationen zum Dokument  BGer 5A_589/2019  Materielle Begründung
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BGer 5A_589/2019 vom 16.03.2020
 
 
5A_589/2019
 
 
Verfügung vom 16. März 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Brunner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Diana Trick Hochstrasser,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Eheschutz,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, vom 20. Juni 2019 (ZK 19 10).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit Eheschutzentscheid vom 19. Dezember 2018 regelte das Regionalgericht Emmental-Oberaargau die Folgen der Trennung der rubrizierten Parteien.
1
Die hiergegen vom Ehemann erhobene Berufung wies das Obergericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 20. Juni 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
2
Gegen den obergerichtlichen Entscheid hat der Ehemann am 25. Juli 2019 beim Bundesgericht eine Beschwerde erhoben. Auf die Kostenvorschussverfügung reagierte er am 9. August 2019 mit einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, wobei er für dieses eine Begründung in Aussicht stellte. Mit Erklärung vom 12. März 2020 hat er seine Beschwerde zurückgezogen.
3
 
Erwägungen:
 
1. Zufolge Rückzuges ist das Beschwerdeverfahren durch den Abteilungspräsidenten abzuschreiben (Art. 32 Abs. 2 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP).
4
2. Das am 9. August 2019 gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde in der Folge nicht begründet und in der Rückzugserklärung wird anbegehrt, dass die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und die Parteikosten wettzuschlagen seien. Damit ist sinngemäss auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurückgezogen.
5
Angesichts der konkreten Umstände rechtfertigt es sich, auf die Erhebung von Gerichtskosten und den Zuspruch von Parteientschädigungen zu verzichten (Art 66 Abs. 1 und Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP), zumal der Gegenpartei bislang kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
6
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzuges der Beschwerde als erledigt abgeschrieben.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gilt als zurückgezogen.
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3. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Entschädigungen gesprochen.
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4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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