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Informationen zum Dokument  BGer 5A_195/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_195/2020 vom 13.03.2020
 
 
5A_195/2020
 
 
Urteil vom 13. März 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________.
 
Gegenstand
 
Mitwirkung der Behörde (Abschluss Pflegevertrag),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 5. März 2020 (KES.2020.6).
 
 
Sachverhalt:
 
Am 21. Juli 2019 trat A.________ freiwillig in die psychiatrische Klinik V.________ ein. Am 16. Oktober 2019 verfügte ein dortiger leitender Arzt die Rückbehaltung. Am 25. Oktober 2019 wurde sie durch den Amtsarzt des Kantons Thurgau in der Klinik fürsorgerisch untergebracht. Nach Einholung eines Gutachtens wies die KESB U.________ die hiergegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 12. November 2019 ab. Auf Ersuchen der ärztlichen Direktion verlängerte die KESB nach Einholung eines zweiten Gutachtens mit Entscheid vom 6. Dezember 2019 die fürsorgerische Unterbringung.
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Mit weiterem Entscheid vom 7. Februar 2020 genehmigte sie einen vom Beistand eingereichten Pflegevertrag mit dem Wohn- und Pflegezentrum B.________, unter Anpassung des Mandates des Beistandes und Genehmigung dessen Berichtes.
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Gegen den Entscheid vom 7. Februar 2020 erhob A.________ Beschwerde. Mit Entscheid vom 5. März 2020 wies das Obergericht des Kantons Thurgau die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Entscheidung zurück.
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Gegen diesen Entscheid hat sich A.________ mit Eingabe vom 12. März 2020 an das Bundesgericht gewandt.
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Erwägungen:
 
1. Der angefochtene Entscheid ist von der Sache her ein Rückweisungsentscheid. Er schliesst das Verfahren nicht ab und ist deshalb kein End-, sondern ein Zwischenentscheid. Dieser kann - ausser der Vorinstanz verbleibe aufgrund der Rückweisung kein Entscheidungsspielraum mehr, was im Bereich des Zivilrechts kaum je und insbesondere vorliegend nicht der Fall ist - nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 BGG direkt mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden (zum Ganzen: BGE 144 III 253 E. 1.3 und 1.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). In der Beschwerde ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Voraussetzungen nach Art. 93 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1 mit Hinwiesen auf die Rechtsprechung).
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2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei völlig normal und gesund; zudem möchte sie gerne in eine neue Wohnung in U.________, weil sie Heimweh habe. Dies genügt nach dem in E. 1 Gesagten nicht zur Begründung der Anfechtung des Zwischenentscheides. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird mit einer Beschwerde gegen den Endentscheid bis vor Bundesgericht gelangen können.
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3. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde U.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2020
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Herrmann
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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