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Informationen zum Dokument  BGer 1B_94/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_94/2020 vom 13.03.2020
 
1B_94+96/2020
 
 
Urteil vom 13. März 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren, Sistierung; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident, vom 14. Februar 2020 (O2S 19 12).
 
und
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, Hinterdorf 9, 9043 Trogen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, Rechtsverzögerung; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident, vom 17. Februar 2020 (O2S 19 10).
 
 
Sachverhalt:
 
A. 
1
A.a.   1B_94/2020
2
Mit Verfügung vom 14. Februar 2020 hat der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________, der gegen die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2019 Beschwerde erhoben hatte, verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
3
A.b.   1B_96/2020
4
Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 hat der Vizepräsident des Obergerichts des Kantons Appenzell Ausserrhoden A.________, der gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 30. April 2019 Beschwerde erhoben hatte, verpflichtet, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten werde.
5
B. Mit "Antrag und Auskunftsbegehren" vom 24. Februar 2020 beantragte A.________ dem Obergericht u.a., diese beiden Verfügungen aufzuheben, und es sei zu begründen, weshalb seine Anträge auf unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung unbehandelt geblieben seien.
6
Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 überwies der Obergerichtsvizepräsident die Rechtsmitteleingaben von A.________ zuständigkeitshalber dem Bundesgericht. Er teilte dem Bundesgericht zudem mit, dass er die Gesuche von A.________ um unentgeltliche Rechtspflege mit unangefochten gebliebenen Verfügungen vom 8. und vom 9. Oktober 2019 abgewiesen habe.
7
C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
8
 
Erwägungen:
 
1. Die beiden Beschwerden betreffen zwar verschiedene Strafverfahren, sind aber gleichgelagert und wurden vom Beschwerdeführer in einer Eingabe eingereicht; es rechtfertigt sich daher, sie zu vereinigen.
9
2. Angefochten sind kantonal letztinstanzliche Entscheide in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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Der Beschwerdeführer macht geltend, dem Obergericht sei bekannt gewesen, dass er über keine flüssigen Mittel verfüge und daher keine Prozesskaution bezahlen könne. Bei Bedarf hätte es auch einen aktuellen Nachweis über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse anfordern können. Zudem habe er in beiden Verfahren Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
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Letzteres trifft zwar zu, die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege wurden indessen am 8. Oktober 2019 bzw. am 9. Oktober 2019 abgewiesen. Sie wurden laut Vermerk auf den Verfügungen jeweils am Folgetag zugestellt und blieben unangefochten. Es ist unter diesen Umständen weder dargetan noch ersichtlich, inwiefern der Obergerichtsvizepräsident Bundesrecht verletzt haben könnte, indem er vom Beschwerdeführer Kostensicherheiten für die von ihm angestrengten Verfahren verlangte. Auf die Beschwerden ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht einzutreten, und zwar, weil der Mangel offenkundig ist, im vereinfachten Verfahren. Auf die Erhebung von Gerichtskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
12
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Die Beschwerden 1B_94/2020 und 1B_96/2020 werden vereinigt.
13
2. Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
14
3. Es werden keine Kosten erhoben.
15
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Obergerichtsvizepräsident, schriftlich mitgeteilt.
16
Lausanne, 13. März 2020
17
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
18
des Schweizerischen Bundesgerichts
19
Der Präsident: Chaix
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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