VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 5A_192/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 05.04.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 5A_192/2020 vom 12.03.2020
 
 
5A_192/2020
 
 
Urteil vom 12. März 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege (Schadenersatzklage
 
wegen fürsorgerischer Unterbringung),
 
Beschwerde gegen die Verfügung des
 
Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn
 
vom 11. Februar 2020 (VWKLA.2020.1).
 
 
Sachverhalt:
 
Mit ärztlicher Einweisung vom 14. November 2016 wurde A.________ fürsorgerisch untergebracht.
1
In diesem Zusammenhang machte er beim Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn eine Schadenersatz- und Genugtuungsklage anhängig. Für dieses Verfahren verlangte er die unentgeltliche Rechtspflege.
2
Mit Verfügung vom 11. Februar 2020 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und setzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 2'000.--.
3
Gegen diese Verfügung hat A.________ am 8. März 2020 (Postaufgabe 10. März 2020) beim Bundesgericht eine Beschwerde mit einer Vielzahl von Begehren eingereicht, welche primär die seinerzeitige fürsorgerische Unterbringung als solche betreffen. Im Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung von Belang ist einzig das Rechtsbegehren Ziff. 9, welches wie folgt lautet: "Es sei festzustellen, dass der vom Verwaltungsgericht angesetzte Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 für dieses Verfahren steht nicht im Zusammenhang mit dem zu erwartenden Aufwand gemäss Gebührenordnung, da die Klage vom Verwaltungsgericht als aussichtslos ernannt wird. Weiter sei festzustellen, dass auf mittels Post zugestellte Schreiben i.S. Bemängelung der Höhe des Kostenvorschusses vor Beendung der Zahlungsfrist durch das Verwaltungsgericht nicht mehr eingetreten wurde." Ferner verlangt der Beschwerdeführer mit dem Begehren Ziff. 11 auch für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
4
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
5
 
2.
 
Das Verwaltungsgericht hat die unentgeltliche Rechtspflege mit der Begründung abgewiesen, der Beschwerdeführer habe die Forderung immer noch nicht nachgewiesen; insbesondere sei der Nachweis der Widerrechtlichkeit nicht erfolgt, weshalb die Klage aufgrund einer summarischen Prüfung aussichtslos erscheine.
6
Die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege scheint der Beschwerdeführer nicht zu beanstanden, sondern - soweit aus dem Rechtsbegehren Ziff. 9 ersichtlich ist - einzig die Höhe des verlangten Kostenvorschusses. Dieser ergibt sich aus dem kantonalen Recht (vgl. §§ 76bis, 76ter und 78 VRG/SO i.V.m. § 166 GebT/SO), welches das Bundesgericht nur auf Verfassungsverletzungen, namentlich auf willkürliche Anwendung der betreffenden kantonalen Normen hin überprüfen kann (BGE 139 III 225 E. 2.3 S. 231; 139 III 252 E. 1.4 S. 254; 142 II 369 E. 2.1 S. 372).
7
Indes erfolgen keine solchen Rügen. Vielmehr besteht die Beschwerdebegründung aus einer appellatorischen Schilderung der Umstände der damaligen fürsorgerischen Unterbringung, welche der Beschwerdeführer als ungerechtfertigt betrachtet. Dies steht aber in keinem Zusammenhang mit der Höhe des Kostenvorschusses für die Schadenersatz- und Genugtuungsklage.
8
 
3.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
9
 
4.
 
Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
10
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
11
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
12
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Parteien schriftlich mitgeteilt.
13
Lausanne, 12. März 2020
14
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
15
des Schweizerischen Bundesgerichts
16
Der Präsident: Herrmann
17
Der Gerichtsschreiber: Möckli
18
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).