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Informationen zum Dokument  BGer 5A_103/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_103/2020 vom 12.03.2020
 
 
5A_103/2020
 
 
Urteil vom 12. März 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwältin Andjelka Grubesa-Milic,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Aberkennungsklage,
 
Beschwerde gegen das Beschluss und Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 18. November 2019 (LB190021-O/U).
 
 
Sachverhalt:
 
Die Schuldner A.A.________ und B.A.________ reichten beim Bezirksgericht Dietikon im Zusammenhang mit Forderungen, welche durch ihre Liegenschaft C.________ in U.________ grundpfandgesichert sind, am 4. Dezember 2018 Aberkennungsklage ein.
1
Die Kostenvorschussverfügung über Fr. 30'750.-- blieb unangefochten. Indes stellten sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, welches mit Beschluss vom 23. Januar 2019 abgewiesen wurde, unter Ansetzung einer Nachfrist zur Bezahlung des Kostenvorschusses. Dieser Beschluss blieb wiederum unangefochten.
2
Indes stellte das Ehepaar ein neues Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, in welchem sie auch um Abnahme der Nachfrist ersuchten. Mit Beschluss vom 15. Februar 2019 trat das Bezirksgericht unter Abweisung des zweiten Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege auf die Aberkennungsklage nicht ein.
3
Gegen die zweite Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege erhoben die Ehegatten je eine Beschwerde, welche das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteilen vom 24. Mai 2019 abwies.
4
Gegen den Nichteintretensbeschluss erhoben sie je eine Berufung, welche das Obergericht mit (identischen) Urteilen vom 18. November 2019 abwies, soweit es darauf eintrat.
5
Gegen die Berufungsurteile haben die Ehegatten am 30. Dezember 2019 je eine (identische) Beschwerde beim Bundesgericht erhoben. Für A.A.________ Schmid wurde das Verfahren 4A_626/2019 und für B.A.________ das Verfahren 4A_628/2019 eröffnet. Als sich nach der Instruktion erwies, dass die Aberkennungsklagen eine in den Zuständigkeitsbereich der II. zivilrechtlichen Abteilung fallende Materie betreffen, wurde den Verfahren neu die Geschäftsnummer 5A_103/2020 bzw. 5A_104/2020 zugewiesen. Während im Verfahren 5A_104/2020 der Kostenvorschuss geleistet wurde, erfolgte im Verfahren 5A_103/2020 am 4. Februar 2020 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Sodann wurde in beiden Verfahren ein Gesuch um aufschiebende Wirkung gestellt. Am 5. März 2020 schloss die Gegenpartei diesbezüglich im Verfahren 5A_103/2020 auf Abweisung des Gesuches. In der Sache selbst wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
6
 
Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde hat eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116; 142 III 364 E. 2.4 S. 368).
7
2. Das Obergericht hat festgestellt, dass die Kostenvorschussverfügungen unangefochten blieben und über das erste Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bereits im Mai 2019 oberinstanzlich entschieden wurde. Sodann hat es erwogen, dass rechtsprechungsgemäss bis zum Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege kein Nichteintretensentscheid wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses ergehen dürfe, dass dies aber nur einmal gelte, weil ansonsten die Kostenvorschussfrist durch stets neue Gesuche unendlich hinausgezögert und damit der Prozess verschleppt werden könnte. Anders verhalte es sich (zufolge bloss formeller Rechtskraft des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege) einzig bei veränderten Verhältnissen, die jedoch vorliegend nicht gegeben gewesen seien, weil die Vorbringen im zweiten Gesuch, soweit überhaupt neu, die finanziellen Verhältnisse nach wie vor im Unklaren gelassen hätten. Im Übrigen sei die Nachfristansetzung, auf welcher der Nichteintretensentscheid beruhe, von den Beschwerdeführern nicht angefochten worden.
8
3. Die Beschwerdeführer setzen sich in ihren Eingaben mit der spezifischen Begründung des Obergerichtes nicht auseinander, sondern kritisieren direkt die Entscheide bzw. Erwägungen des Bezirksgerichtes, was unzulässig ist, weil vor Bundesgericht einzig der oberinstanzliche Entscheid Anfechtungsobjekt bildet (Art. 75 Abs. 1 BGG), und wiederholen im Übrigen ihre kantonale Argumentation (Darstellung der Vorgeschichte der Darlehensgewährung; es dürfe kein Nicheintretensentscheid ergehen, solange ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hängig sei; erneutes Geltendmachen einer veränderten Sachlage), welche indes an der in E. 2 zusammengefassten Kernerwägung des Obergerichtes vorbeizielt, wonach die finanzielle Situation weiter im Unklaren bleibe und deshalb keine neuen Gesuche unentgeltliche Rechtspflege gestellt werden könnten, welche einen Nichteintretensentscheid zu blockieren vermöchten.
9
4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
10
5. Angesichts der konkreten Umstände wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird damit gegenstandslos. Indes hat der Beschwerdeführer die Gegenpartei für die Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung zu entschädigen.
11
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
12
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
13
3. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 1'000.-- zu entschädigen.
14
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 12. März 2020
16
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
17
des Schweizerischen Bundesgerichts
18
Der Präsident: Herrmann
19
Der Gerichtsschreiber: Möckli
20
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