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Informationen zum Dokument  BGer 9C_653/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_653/2019 vom 11.03.2020
 
 
9C_653/2019
 
 
Urteil vom 11. März 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Bundesrichter Stadelmann, Bundesrichterin Glanzmann,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
handelnd durch ihre Eltern B.________ und C.________,
 
diese vertreten durch Thomas Engeli, Schweizerischer Kinderspitex Verein,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons St. Gallen, Brauerstrasse 54, 9016 St. Gallen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (medizinische Massnahme),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des
 
Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen
 
vom 27. August 2019 (IV 2018/59, IV 2018/88).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________ (geboren am 16. Januar 2008) leidet an verschiedenen Geburtsgebrechen. Die IV-Stelle des Kantons St. Gallen sprach deswegen insbesondere ab 1. September 2008 eine Hilflosenentschädigung, einen Intensivpflegezuschlag und Kostengutsprache für Kinderspitexleistungen, letztere befristet bis 31. Dezember 2014, zu.
1
Im Januar 2015 ersuchte der Schweizerische Kinderspitex Verein, Sektion Ostschweiz (nachfolgend: Kinderspitex), um Kostengutsprache für weitere Spitexleistungen für A.________. Die von der IV-Stelle diesbezüglich erlassene Verfügung vom 24. September 2015 über den Leistungsanspruch vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 und den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 29. November 2016 hob das Bundesgericht mit Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 auf und wies die Angelegenheit an die Verwaltung zurück, damit diese im Sinne der Erwägungen verfahre.
2
Mit Verfügung vom 3. Januar 2018 legte die IV-Stelle den Umfang der zu vergütenden Leistungen der Kinderspitex nach IV-Tarif für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2019 wie folgt fest: max. acht Stunden für die Einsätze in der Nacht, max. eine Stunde während des Tageseinsatzes sowie max. drei Stunden im Monat für Instruktion und Beratung der Eltern. Mit einer gleichentags separat erlassenen Verfügung stellte die Verwaltung fest, dass weiterhin Anspruch auf eine Entschädigung wegen schwerer Hilflosigkeit bestehe, der Intensivpflegezuschlag aber per 1. Juli 2015 angepasst werde (Reduktion des Betreuungsaufwandes von sechs auf vier Stunden) und Fr. 9282.- an zu viel Ausbezahltem zurückzuerstatten seien. Diese Verfügung widerrief die Verwaltung verfügungsweise am 25. Januar 2018, wobei sie neu zusätzlich festhielt, dass die Rückzahlung mit der Einreichung der Rechnungen für die Monate Juli bis Dezember 2017 erfolgt sei.
3
B. Die Versicherte erhob gegen die Verfügungen vom 3. und 25. Januar 2018 getrennt Beschwerde. Diese Verfahren vereinigte das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen. Mit Entscheid vom 27. August 2019 wies es die Beschwerde betreffend den Anspruch auf medizinische Pflege ab (Dispositiv-Ziffer 1). Jene betreffend den Intensivpflegezuschlag hiess es teilweise gut und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung und anschliessenden neuen Verfügung im Sinne der Erwägungen an die IV-Stelle zurück (Dispositiv-Ziffer 3).
4
C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit lässt A.________ folgende Anträge stellen:
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6
2.
7
3.
8
4.
9
Der Entscheid der Vorinstanz vom 27.08.2019 und die zugrundeliegende Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 03.01.2018 für den Zeitraum ab 01.01.2015 - 30.06.2019 seien aufzuheben.
10
Eventualiter sei anzuerkennen, dass für A.________ ab 01.07.2016 bis 31.06.2019 (Verlängerung der bisherigen Verfügung, welche sich an RL 208 orientierte) die ärztlich angeordneten medizinischen Massnahmen (1440 Min, Dauerüberwachung) von der SVA im Rahmen der effektiv geleisteten Behandlungspflege geschuldet sind.
11
Eventualiter sei der Entscheid an die Vorinstanz zurück zu weisen, damit diese die SVA anweise, eine Abklärung vor Ort unter Beizug der an der Pflege beteiligten Personen vorzunehmen und ab dem 01.01.2015 gem. RL 362 neu zu verfügen.
12
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
13
 
Erwägungen:
 
1. Aus den Anträgen und der Beschwerdebegründung, welche für die Auslegung der Rechtsbegehren heranzuziehen ist (vgl. statt vieler Urteil 9C_557/2018 vom 12. Februar 2019 E. 2.2 mit Hinweisen), ergibt sich, dass sich die vorliegende Beschwerde der Versicherten gegen die Abweisung ihrer Beschwerde gegen die Verfügung vom 3. Januar 2018 richtet, mit welcher über den Anspruch auf Kinderspitexleistungen vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2019 entschieden wurde (Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Entscheids). Inhaltlich fordert die Beschwerdeführerin die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und die Berücksichtigung einer 24-stündigen Dauerüberwachung beim Kinderspitexanspruch, eventuell die Rückweisung der Angelegenheit an die IV-Stelle, damit diese nach weiteren Abklärungen neu entscheide. Der Antrag 2, mit dem eine Verlängerung bis zum 31. Juni 2019 gefordert wird, beinhaltet einen offensichtlichen Schreibfehler, hat der Monat Juni doch nur 30 Tage; eine Ausdehnung des Anfechtungsgegenstands in zeitlicher Hinsicht wird damit jedoch nicht bezweckt.
14
2. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
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3. 
16
3.1. Das kantonale Gericht erwog zunächst mit Verweis auf das in dieser Angelegenheit ergangene Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 und dem diesem zugrunde liegenden kantonalen Entscheid vom 29. November 2016, die Beschwerdegegnerin habe mit der Anerkennung von maximal acht Stunden medizinischer Hauspflege pro Nachteinsatz die gerichtlich verbindlichen Vorgaben umgesetzt. Auch betreffend die Tageseinsätze und die Beratung sowie Instruktion der Eltern hätten verbindlich Vorgaben bestanden, welche mit der angefochtenen Verfügung umgesetzt worden seien. Der "wahre" eigenständige Regelungsinhalt der Verfügung vom 3. Januar 2018 beschränke sich vor diesem Hintergrund auf die Ausdehnung des massgebenden Zeitraums vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019.
17
3.2. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid mit Verweis auf verbindliche gerichtliche Vorgaben bezüglich des Anspruchs für den Zeitraum vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 gegen Bundesrecht verstösst und dies ist auch nicht ersichtlich (vgl. BGE 135 III 334 E. 2 und E. 2.1 S. 335 f. mit Hinweisen; Urteil 8C_152/2012 vom 3. August 2012 E. 4.1 und 2C_497/2018 vom 4. Juli 2019 E. 2.4). Denn entgegen der Beschwerdeführerin resultiert die zeitaufwandmässige Beschränkung der Spitexleistungen vom 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 auf acht Stunden für die Nachteinsätze nicht wegen dem IV-Rundschreiben Nr. 308 vom 27. Februar 2012. Die Vorinstanz versagte diesem doch bereits im Entscheid vom 29. November 2016 und das Bundesgericht im Urteil 9C_46/2017 vom 6. Juni 2017 E. 3.1 die Anwendung. Der festgesetzte Aufwand für die Nachteinsätze von acht Stunden erfolgte vielmehr zu Recht aufgrund der Arbeitsteilung zwischen den Eltern und der Kinderspitex (vgl. Urteil 9C_366/2018 vom 19. Oktober 2018 E. 5; zur Aufgabenteilung vgl. bsp. den Abklärungsbericht für eine Hilflosenentschädigung vom 24. März 2015, die Auskunft der Mutter der Beschwerdeführerin vom 29. Mai 2015 oder das Einsatzraster vom 16. September 2015).
18
 
4.
 
4.1. Für den anschliessenden Zeitraum vom 1. Juli 2016 bis 30. Juni 2019 stellte das kantonale Gericht fest, es fehlten Hinweise auf Sachverhaltsänderungen, die einen höheren Aufwand für die medizinische Pflege rechtfertigten. Im Gegenteil scheine sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin stabilisiert oder gar leicht verbessert zu haben.
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4.2. Die Beschwerdeführerin beruft sich wiederum auf die Notwendigkeit einer 24-Stunden-Dauerüberwachung mit Interventionsbereitschaft, ohne jedoch darzulegen, inwiefern die kantonalen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig sind oder anderweitig Bundesrecht verletzen. Die Vorbringen in der Beschwerde erschöpfen sich im Verweis auf die Berichte des Dr. med. D.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Heimarzt der Stiftung E.________, vom 25. April 2016 und 25. Oktober 2017 sowie in der Darlegung der eigenen Sicht der Dinge. Damit ist die Beschwerde in dieser Hinsicht nicht hinreichend substanziiert, weshalb grundsätzlich darauf nicht weiter einzugehen ist.
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Selbst ein Blick in die Akten lässt aber keine Bundesrechtswidrigkeit des angefochtenen Entscheids erkennen: Es mag zwar zutreffen, dass Dr. med. D.________ am 25. April 2016 eine Dauerüberwachung mit Interventionsbereitschaft verordnete. Dies begründete er jedoch nicht und in anderen Arztberichten gab es keine Hinweise auf die Notwendigkeit einer 24-stündigen Dauerüberwachung (vgl. Berichte des PD Dr. med. F.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin mit weiterer Qualifikation betreffend Pädiatrische Pneumologie, Spital G.________, vom 8. Januar 2015 sowie des Dr. med. H.________, Facharzt für Kinder- und Jugendmedizin, Spital G.________, vom 16. Juni 2015 und 10. Juni 2016). Im Rahmen der weiteren Abklärungen der IV-Stelle führte Dr. med. D.________ am 25. Oktober 2017 dann ergänzend aus, bezüglich dem Sauerstoffbedarf liege eine stabile Situation vor und die Sättigung werde tagsüber regelmässig nicht mehr bestimmt. Aufgrund dessen schloss die RAD-Ärztin am 11. Dezember 2017 nachvollziehbar, der aktuelle Zustand der Versicherten erfordere tagsüber keine permanente Anwesenheit einer Pflegefachfrau.
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5. Die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen. Dem Prozessausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
22
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 11. März 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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