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Informationen zum Dokument  BGer 6B_619/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_619/2019 vom 11.03.2020
 
 
6B_619/2019
 
 
Urteil vom 11. März 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Muschietti,
 
Gerichtsschreiber Weber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokatin Pia Gössi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Gehilfenschaft zu Diebstahl, Hehlerei; Anklagegrundsatz; Strafzumessung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Solothurn, Strafkammer,
 
vom 28. Februar 2019 (STBER.2017.78).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Amtsgericht Olten-Gösgen sprach A.________ am 29. Juni 2017 der mehrfachen Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April und 15. Mai 2012, der mehrfachen Hehlerei, begangen in der Zeit von Oktober 2011 bis ca. Mitte Mai 2012, und des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012, schuldig. Von den weiteren Vorwürfen der Gehilfenschaft zu Diebstahl, angeblich begangen am 3. April und 13. Mai 2012, sprach es ihn frei. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen, sowie mit einer Busse von Fr. 1'500.--.
1
Soweit das amtsgerichtliche Urteil nicht bereits in Rechtskraft erwachsen war, bestätigte das Obergericht des Kantons Solothurn am 28. Februar 2019 die Schuldsprüche, wobei A.________ die mehrfache Hehlerei in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012 begangen habe. Es bestrafte A.________ ebenso mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 17 Monaten, unter Anrechnung der ausgestandenen Untersuchungshaft von 3 Tagen. V on der Bestrafung mit einer Busse sah das Obergericht ab.
2
Das Obergericht hält zusammengefasst für erwiesen, dass A.________ am 18. April und 15. Mai 2012 B.________ und C.________ bei Diebstählen von Kupfer half, indem er ihnen einen Lieferwagen zur Verfügung stellte. In der Nacht des 15. auf den 16. Mai 2012 fuhr er zudem mit seinem Lieferwagen unbefugt auf das eingezäunte Gelände der geschädigten D.________ AG. In fünf Fällen kaufte A.________ gestohlenes Kupfer von B.________ ab und veräusserte es im Wissen um die deliktische Herkunft der Ware weiter.
3
B. A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April 2012, sowie vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen. Wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl sowie Hausfriedensbruchs, beide Delikte begangen am 15. Mai 2012, sei er zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagessätzen à Fr. 30.-- zu verurteilen. Eventualiter sei das Urteil des Obergerichts aufzuheben und zu neuer Beurteilung an dieses zurückzuweisen.
4
C. Das Obergericht beantragt die Abweisung der Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verzichtet auf Stellungnahme.
5
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihn zu Unrecht sowohl wegen Hehlerei als auch wegen Gehilfenschaft zum Diebstahl vom 18. April 2012 verurteilt. Von letzterem Vorwurf sei er freizusprechen. Auf die Rechtsprechung gemäss BGE 111 IV 51 sei zurückzukommen. Das Bundesgericht habe die Frage nicht beantwortet, ob die Hehlerei die Hilfeleistung zu einer Vortat konsumiere.
6
1.2. Die Vorinstanz erwägt, bezüglich des Sachverhalts gemäss Ziffer A.1.8 der Anklageschrift sei der Beschwerdeführer sowohl wegen Gehilfenschaft zu Diebstahl als auch wegen nachfolgender Hehlerei schuldig zu sprechen. Das Bundesgericht nehme in BGE 111 IV 51 bei Gehilfenschaft zur Vortat Konkurrenz an und sei trotz anderer Meinungen in der Lehre bisher nicht auf diesen Entscheid zurückgekommen. Dem sei somit zu folgen (vgl. angefochtenes Urteil, E. III. 2.2 S. 28).
7
1.3. Zwischen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten und Hehlerei besteht laut bundesgerichtlicher Rechtsprechung Realkonkurrenz. Dem Gehilfen kommt bei Vermögensdelikten insbesondere keine entscheidende Verfügungsgewalt über das erbeutete Vermögensgut zu. Durch eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu Vermögensdelikten wird deshalb eine allfällige spätere Hehlerei an der Sache nicht mit abgegolten (BGE 111 IV 51 E. 1.b mit Hinweisen).
8
Ein Teil der Lehre vertritt dieselbe Auffassung (vgl. Henzelin/Massrouri, in: Commentaire romand, Code pénal II, 2017, N. 101 zu Art. 160 StGB; Stratenwerth/Jenny/Bommer, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I: Straftaten gegen Individualinteressen, 7. Aufl. 2010, § 20 N. 28; Bernard Corboz, Les infractions en droit suisse, Vol. I, 3. Aufl. 2010, N. 70 zu Art. 160 StGB; José Hurtado Pozo, Droit pénal, Partie spéciale, 2009, Rz. 1608; Peter Noll, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil I, 1983, S. 236; vgl. auch Jean Arnaud de Mestral, Le recel de choses et le recel de valeurs en droit pénal suisse, Diss. Lausanne 1988, S. 186 f., der sich für eine Einzelfallentscheidung ausspricht und Georg J. Naegeli, Hehlerei, Diss. Zürich 1984, S. 87 ff., der danach unterscheidet, ob die beiden Delikte in Tateinheit oder -mehrheit begangen wurden). Ein anderer Teil der Lehre ist hingegen der Ansicht, eine Bestrafung wegen Hehlerei konsumiere die Gehilfenschaft zur Vortat vollständig (Philippe Weissenberger, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 98 zu Art. 160 StGB; Trechsel/Crameri, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 21 zu Art. 160 StGB; vgl. auch Schubarth/Albrecht, in: Kommentar zum schweizerischen Strafrecht, Besonderer Teil, 2. Band, 1990, Art. 137-172 StGB, N. 85 zu aArt. 144).
9
1.4. Auf die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung ist nicht zurückzukommen. Überzeugende Argumente gegen diese sind weder der Beschwerdeschrift noch der von der Rechtsprechung abweichenden Literatur zu entnehmen. Namentlich die Kritik, es sei nicht richtig, dass derjenige, der die Vortat lediglich fördert und anschliessend eine Hehlerei begeht, einem insgesamt höheren Strafrahmen untersteht als der (blosse) Vortäter (vgl. Philippe Weissenberger, a.a.O.) überzeugt nicht. Zum einen ist die Frage der Konkurrenz von Straftatbeständen vielmehr mit Blick auf die geschützten Rechtsgüter als auf die Strafzumessung zu beantworten und hat das Gericht im Rahmen seiner Strafzumessung die konkrete Tatbeteiligung ohnehin zu berücksichtigen. Zum anderen erfasst das Tatunrecht der Hehlerei eine Hilfeleistung zum Diebstahl zumindest bei fehlender Tateinheit nicht erschöpfend. Dies ist gerade auch in der vorliegenden Konstellation der Fall. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass der Beschwerdeführer am 18. April 2012 für einen Diebstahl in der Lagerhalle der D.________ AG in U.________ B.________ und C.________ Hilfe leistete, indem er seinen Lieferwagen Renault Master zur Verfügung stellte. Anschliessend kaufte er B.________ das gestohlene Kupfer ab (vgl. angefochtenes Urteil, E. II. 3. S. 23 ff.). Ausgehend von diesem Sachverhalt erfüllte der Beschwerdeführer die Tatbestände der Gehilfenschaft zum Diebstahl und der Hehlerei durch voneinander unabhängige Handlungen. Dadurch, dass er B.________ und C.________ seinen Lieferwagen zur Verfügung gestellt hatte, kam ihm insbesondere noch keine Verfügungsgewalt über das gestohlene Kupfer zu. Mit der erst nach seiner Gehilfenschaft begangenen Hehlerei erschwerte er die Wiedererlangung der Sache durch die D.________ AG. Dieses durch den Straftatbestand der Hehlerei zusätzlich bewirkte Unrecht geht über seine blosse Gehilfenschaft zur Vortat hinaus und die Vorinstanz verletzt folglich kein Bundesrecht, wenn sie ihn wegen beider Tatbestände, begangen in Realkonkurrenz, schuldig spricht.
10
 
2.
 
2.1. Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung des Anklagegrundsatzes und gestützt darauf eine Verletzung der Unschuldsvermutung geltend. Die Anklageschrift erfülle in Bezug auf den Tatvorwurf der Hehlerei die Anforderungen an die Umgrenzungs- und Informationsfunktionen nicht. In ihr befänden sich keinerlei Anhaltspunkte, wie, wo, wann an wen und zu welchem Preis er das von B.________ gekaufte Kupfer weiterverkauft habe. Auf diese Weise sei ihm eine wirksame Verteidigung verwehrt worden und die vorinstanzlichen Erwägungen zum Sachverhalt spekulativ und willkürlich. Es könne auch nicht beurteilt werden, ob eine spezifische Handlung bereits abgeurteilt sei. Die Vorinstanz habe sich nicht ausreichend mit seinen diesbezüglichen Vorbringen auseinandergesetzt, weshalb sie auch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Infolgedessen sei er auch vom Vorwurf der Hehlerei freizusprechen.
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2.2. Die Vorinstanz erwägt, die Einwände des Beschwerdeführers zur geltend gemachten Verletzung des Anklagegrundsatzes seien nicht stichhaltig. Die Anklageschrift sei hinsichtlich der Hehlereivorhalte vergleichsweise rudimentär, es sei unter den gegebenen Umständen aber nicht möglich, diese örtlich und zeitlich genauer einzugrenzen. Der Beschwerdeführer wisse, was ihm vorgehalten werde und könne sich entsprechend verteidigen. Sie verweist weiter auf die erstinstanzlichen Erwägungen (angefochtenes Urteil, E. II.1. S. 10).
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2.3. Nach dem Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; Art. 9 und Art. 325 StPO; Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der beschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 143 IV 63 E. 2.2 S. 65; 141 IV 132 E. 3.4.1 S. 142 f.; je mit Hinweisen).
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Unter dem Gesichtspunkt der Informationsfunktion ist massgebend, dass die beschuldigte Person genau weiss, was ihr angelastet wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Ungenauigkeiten in den Zeitangaben sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr vorgeworfen wird. Bei gehäuften und regelmässigen Delikten wird dem Anklagegrundsatz Genüge getan, wenn die Handlungen in zeitlicher und örtlicher Hinsicht lediglich approximativ umschrieben werden. Der Zeitraum ist auf eine bestimmte Dauer einzugrenzen. Nicht entscheidend ist, ob sich der Beschwerdeführer effektiv ein Alibi beschaffen kann oder sich an den Tatzeitraum erinnert (Urteil 6B_103/2017 vom 21. Juli 2017 E. 1.5.2 mit Hinweisen).
14
2.4. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ergibt sich der gegen ihn erhobene Vorwurf der mehrfachen Hehlerei ausreichend klar aus der Anklageschrift vom 15. April 2016. Die Staatsanwaltschaft wirft ihm in Ziffer C.2 zwar in wenig konkreter Weise vor, er habe in der Zeit zwischen ca. Oktober 2011 und Mitte Mai 2012 an unbekanntem Ort, evtl. in U.________ und/oder V.________, B.________ in unbekannter Menge Kupfer (resp. Gegenstände aus Kupfer wie z.B. einen Kupferkabelmantel) abgekauft und dieses an unbekannte Personen weiterverkauft. Dies, obwohl er gewusst habe, oder zumindest habe annehmen müssen, dass das Kupfer durch strafbare Handlungen gegen das Vermögen erlangt worden sei. Die Anklageschrift verweist jedoch in derselben Ziffer auf die Kupferdiebstähle zum Nachteil der D.________ AG gemäss den weiteren Ziffern A.1.1, A.1.3, A.1.6, A.1.8 und A.1.9. Diesen weiteren Ziffern der auch gegen B.________ gerichteten Anklageschrift sind jeweils ausreichend detaillierte und im Wesentlichen folgende Informationen zu entnehmen:
15
B.________ habe beim Verkauf einer in der Zeit vom 25. Oktober 2011 bis 29. Februar 2012 in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit Kupferlitze (blank Litze Kupfer, LI 16, 119x0,40 BK WH) à 1'670 kg im Wert von Fr. 17'388.-- an den Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- erhalten (Ziff. A.1.1).
16
B.________ habe beim Verkauf einer in der Zeit vom 1. Dezember 2011 bis 29. Februar 2012 in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit Kupferlitze (blank Litze Kupfer, LI 25, 189x0,40 BK WH) à 760 kg im Wert von Fr. 7'633.-- an den Beschwerdeführer Fr. 800.-- erhalten (Ziff. A.1.3).
17
B.________ habe beim Verkauf einer am 3. April 2012 zwischen 19:38 Uhr und 20:58 Uhr in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Spule mit Kupferlitze (Cu Litze Kupfer, LI 25, 189x0,40 BK WH) à 1'630 kg im Wert von Fr. 16'357.-- an den Beschwerdeführer Fr. 3'000.-- erhalten (Ziff. A.1.6).
18
B.________ habe beim Verkauf am 18. April 2012 zwischen 18:43 Uhr und 18:48 Uhr in der Lagerhalle der D.________ AG entwendetem Abfallrestkupfer im Wert von ca. Fr. 1'200.-- an den Beschwerdeführer Fr. 1'200.-- erhalten (Ziff. A.1.8, vgl. auch E. 1.4 hiervor).
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B.________ habe beim Verkauf eines am 1. Mai 2012 zwischen 22:03 Uhr und 22:36 Uhr in der Lagerhalle der D.________ AG entwendeten Kupferseils (Cu-Seil Kupfer CU-SL-G 35, 19x1,79) à 3'535 kg im Wert von Fr. 30'322.--- an den Beschwerdeführer Fr. 5'500.-- bis Fr. 6'000.-- erhalten (Ziff. A.1.9).
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Angesichts dieser näheren Angaben zu den fünf Diebstählen als einzelne konkrete Vortaten der Hehlerei, insbesondere zum jeweiligen Deliktsgut, konnten für den Beschwerdeführer, welcher laut Feststellung der Vorinstanz ferner im Kupferhandel tätig ist, keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihm auch in Bezug auf die fünffache Hehlerei vorgeworfen wird. Die Anklageschrift erfüllt damit sowohl die Umgrenzungs- als auch die Informationsfunktion. Die Kritik des Beschwerdeführers verfängt insbesondere nicht, soweit sie sich auf die Einzelheiten der von ihm getätigten Weiterverkäufe richtet, da er den Tatbestand der Hehlerei jeweils bereits mit dem Erwerb des Kupfers erfüllte (vgl. Art. 160 Ziff. 1 Abs. 1 StGB).
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Bei diesem Ergebnis sind auch die zusätzlich geltend gemachten Rügen mit Bezug auf den Anklagegrundsatz, namentlich der Verletzungen der Unschuldsvermutung und des rechtlichen Gehörs, soweit ihnen vorliegend überhaupt noch eigenständige Bedeutungen zukommen, unbegründet. Die Vorinstanz hat sich entgegen der Kritik des Beschwerdeführers denn auch hinreichend mit dessen Einwendungen auseinander gesetzt.
22
 
3.
 
3.1. Der Beschwerdeführer wendet sich schliesslich und eventualiter gegen die Strafzumessung. Die Vorinstanz habe in Verletzung der Rechtsprechung von BGE 144 IV 217 und Art. 49 StGB ohne Beurteilung der Einzeldelikte eine Gesamtstrafe gebildet. Sie äussere sich nicht zu seinem Verschulden für die einzelnen Delikte, mit welcher Sanktionsart diese zu sanktionieren seien, wie viele Strafeinheiten angemessen wären, für welches Delikt eine Einsatzstrafe in welcher Höhe festgelegt werde und wie diese in einer Gesamtwürdigung angemessen zu erhöhen sei. Damit habe sie auch ihre Begründungspflicht gemäss Art. 50 StGB und den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör verletzt.
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3.2. Die Vorinstanz erwägt zur Strafzumessung im Wesentlichen, der Beschwerdeführer habe zu den Diebstählen von B.________ und C.________ Gehilfenschaft geleistet sowie ihnen in fünf Fällen das Diebesgut als Hehler abgekauft und weiterveräussert. Zudem habe er sich einmal durch Befahren des Geländes der D.________ AG wegen Hausfriedensbruchs schuldig gemacht. Insgesamt sei ein leichtes bis mittelschweres Tatverschulden festzustellen und eine Freiheitsstrafe von 20 Monaten erscheine angemessen.
24
Den Vorbringen des Beschwerdeführers, es sei für jedes einzelne Delikt eine Geldstrafe auszusprechen, weshalb auch für alle Delikte bloss eine Geldstrafe möglich sei, könne nicht gefolgt werden. Es könne nicht sein, dass beispielsweise gegen einen Täter, der sexuelle Handlungen mit vielen Kindern begangen habe, wobei jede einzelne Handlung für sich mit einer Geldstrafe im Bereich von 300 bis 360 Tagessätzen bestraft werden könnte, keine mehrjährige Freiheitsstrafe ausgesprochen werden könne. Das sei ein unerträglicher Widerspruch zum Schuldprinzip und Art. 49 StGB. Im vorliegenden Fall käme man auch bei einer Strafzumessung für die Einzeldelikte unter Beachtung des Asperationsprinzips zumindest in die Grössenordnung von 600 Strafeinheiten oder 20 Monaten Freiheitsstrafe. Dazu komme, dass es aufgrund der engen sachlichen und zeitlichen Verknüpfung der Straftaten ohnehin künstlich und lebensfremd wäre, die Tatkomponenten je einzeln zu würdigen.
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Die Täterkomponenten führten zu einer Straferhöhung um einen Monat. Eine Reduktion der Strafe um rund 20 Prozent sei wegen der Verletzung des Beschleunigungsgebots und der langen Verfahrensdauer vorzunehmen, sodass letztlich eine Freiheitsstrafe von 17 Monaten resultiere. Ein Grund für die Ausfällung einer Verbindungsbusse sei nicht ersichtlich (vgl. angefochtenes Urteil, E. IV. 4. S. 36 f.).
26
In ihrer Vernehmlassung an das Bundesgericht ergänzt die Vorinstanz u.a., es sei auf die Rechtsprechung gemäss BGE 144 IV 217 und 313 zurückzukommen (act. 12, S. 5).
27
3.3. Hat der Täter durch eine oder mehrere Handlungen die Voraussetzungen für mehrere gleichartige Strafen erfüllt, so verurteilt ihn das Gericht zu der Strafe der schwersten Straftat und erhöht sie angemessen. Es darf jedoch das Höchstmass der angedrohten Strafe nicht um mehr als die Hälfte erhöhen. Dabei ist es an das gesetzliche Höchstmass der Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 StGB).
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Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und der Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips wiederholt dargelegt. Hat das Gericht mehrere Straftaten zu beurteilen, hat es zunächst für jede von ihnen die Strafart zu bestimmen. Die Ausfällung einer Einheitsstrafe im Sinne einer Gesamtbetrachtung aller zu beurteilenden Delikte ist nicht möglich. Nur diejenigen Delikte, für die das Gericht im konkreten Fall die gleiche Strafe ausspricht, sind gesamtstrafenfähig (sog. "konkrete Methode"). Bei der Gesamtstrafenbildung ist das Gericht an das gesetzliche Höchstmass jeder Strafart gebunden (Art. 49 Abs. 1 Satz 3 StGB). Es kann eine Geldstrafe auch dann nicht in eine Freiheitsstrafe umwandeln, wenn die Höhe der asperierten Einzelstrafen das in Art. 34 Abs. 1 StGB festgesetzte Höchstmass überschreitet (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 3; je mit Hinweisen).
29
Gemäss Art. 50 StGB hat das Gericht, sofern es sein Urteil zu begründen hat, die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten. Es hat seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (BGE 136 IV 55 E. 5.4; 134 IV 17 E. 2.1; 129 IV 6 E. 6.1; je mit Hinweisen). Nicht erforderlich ist, dass das Sachgericht die Gewichtung der einzelnen Strafzumessungsfaktoren in Zahlen oder in Prozenten wiedergibt (BGE 136 IV 55 E. 5.6 S. 61; 127 IV 101 E. 2c S. 105). Die für die Zumessung der Strafe erheblichen Umstände und deren Gewichtung müssen jedoch im Hinblick auf eine transparente, in den Grundzügen nachvollziehbare und überprüfbare Strafzumessung aus dem Urteil hervorgehen (Urteile 6B_521/2019 vom 23. Oktober 2019 E. 1.2; 6B_466/2019 vom 17. September 2019 E. 4.1; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 5.3; je mit Hinweisen).
30
3.4. Mit ihrer Strafzumessung verletzt die Vorinstanz Bundesrecht. Sie folgt der vom Bundesgericht entwickelten Methodik zur Gesamtstrafenbildung nach Art. 49 Abs. 1 StGB nicht und aus ihren entsprechenden Erwägungen ergibt sich nicht, ob die Voraussetzungen für eine Gesamtfreiheitsstrafe erfüllt sind.
31
In Anbetracht der Freiheitsstrafe als einzige Sanktionsart hätte die Vorinstanz begründen müssen, weshalb sie für sämtliche Taten des Beschwerdeführers jeweils diese Sanktionsart als erforderlich erachtet. Die Erwägung, es sei gesamthaft betrachtet eine das vom Gesetzgeber vorgesehene Höchstmass übersteigende Sanktion angemessen, lässt auf eine unzulässige ergebnisorientierte Strafzumessung schliessen und rechtfertigt nicht, für sämtliche Delikte zwingend auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. Erst nachdem das Gericht für alle einzelnen Taten eine Verschuldensbewertung vorgenommen hat, kann es beurteilen, welche konkreten Einzelstrafen jeweils angemessen sind, ob diese gleichwertig sind und es damit einhergehend eine Gesamtstrafe in Anwendung des Asperationsprinzips im Sinne von Art. 49 StGB bilden kann.
32
Auch die von der Vorinstanz geltend gemachte sachliche und zeitliche Verknüpfung der Straftaten entbindet sie nicht von dieser Vorgehensweise. Eine Gesamtbetrachtung aller Taten oder die Bildung von Deliktsgruppen zur Strafartbestimmung läuft im Ergebnis auf eine selektive Aufgabe der Gesamtstrafe nach dem Asperationsprinzip zugunsten der gesetzlich nicht vorgesehenen "Einheitsstrafe" hinaus. Das Bundesgericht bekräftigt in seiner jüngeren amtlich publizierten Rechtsprechung, dass Art. 49 Abs. 1 StGB keine Ausnahme von der Anwendung der konkreten Methode zulässt (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.2 S. 318, 217 E. 3.5.4; je mit Hinweisen; vgl. auch HANS MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, N. 560). Darauf ist nicht zurückzukommen.
33
Im Rahmen der neu vorzunehmenden Strafzumessung wird die Vorinstanz folglich zunächst über die Strafen der von ihr festgestellten acht Delikte der Gehilfenschaft zu Diebstahl, begangen am 18. April und 15. Mai 2012, der fünffachen Hehlerei, begangen in der Zeit vom 1. Februar 2012 bis ca. Mitte Mai 2012 und des Hausfriedensbruchs, begangen am 15. Mai 2012, befinden müssen. Bei Gleichartigkeit der konkreten Einzelstrafen hat sie anschliessend eine Gesamtstrafe zu bilden. Lediglich für den Fall, dass sie für sämtliche Einzeldelikte eine Geldstrafe für jeweils nicht mehr angemessen hält, bleibt es ihr mit entsprechender Begründung unbenommen, erneut und einzig eine Gesamtfreiheitsstrafe gegen den Beschwerdeführer auszusprechen.
34
Sollte die Vorinstanz neu auf eine Geldstrafe erkennen, so ist sie angesichts ihrer obgenannten Erwägungen und aus Gründen der Prozessökonomie ferner bereits an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber seit 1. Januar 2018 bei Geldstrafen sowohl für Einzelstrafen als auch gesamthaft grundsätzlich 180 Tagessätze als Strafhöchstmass vorsieht. Dies ist bei gerichtlicher Beurteilung seit diesem Zeitpunkt auch bei früherer Tatbegehung zu beachten (vgl. Art. 34 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 2 Abs. 2 StGB). Dass dies zu unbilligen Ergebnissen führen kann, ist hinzunehmen und rechtfertigt kein systemwidriges und ergebnisorientiertes Abweichen vom Willen des Gesetzgebers und dem Wortlaut von Art. 49 StGB (vgl. BGE 144 IV 313 E. 1.1.3, 217 E. 3.6; je mit Hinweisen).
35
4. Das angefochtene Urteil ist bezüglich der vorinstanzlichen Strafzumessung aufzuheben (vgl. E. 3 hiervor) und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
36
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer im Umfang seines Unterliegens kostenpflichtig, während der Kanton Solothurn keine Kosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 und 4 BGG). Dem Kanton Solothurn ist keine Entschädigung zuzusprechen, er hat jedoch dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang dessen Obsiegens eine angemessene Entschädigung zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 bis 3 BGG).
37
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn vom 28. Februar 2019 wird teilweise aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
 
2. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- auferlegt.
 
3. Der Kanton Solothurn hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.-- zu bezahlen.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 11. März 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Weber
 
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