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Informationen zum Dokument  BGer 1C_136/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_136/2020 vom 10.03.2020
 
 
1C_136/2020
 
 
Urteil vom 10. März 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,
 
vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen.
 
Gegenstand
 
Fahrberechtigung, Rechtsverzögerung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, vom 26. Februar 2020 (VB.2020.00105).
 
 
Erwägungen:
 
1. A.________ stellte dem Zürcher Verwaltungsgericht wiederholt Eingaben "betreffend seine Fahrerlaubnis" zu. Der Aufforderung des Gerichts, ihm mitzuteilen, gegen welchen Entscheid sich seine Eingaben richten und diesen einzureichen, kam A.________ nicht nach.
 
Am 26. Februar 2020 trat das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde von A.________ nicht ein.
 
Mit Eingabe vom 4. März 2020 erhebt A.________ dagegen Beschwerde.
 
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
 
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer öffentlich-rechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 82 ff. BGG offen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 83 BGG). Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
 
Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde offenkundig nicht. Sie enthält weder einen Antrag noch irgendwelche Ausführungen, inwiefern der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt. Auch aus ihr ergibt sich im Übrigen nicht, gegen welchen Entscheid sich der Beschwerdeführer ursprünglich zur Wehr setzen wollte. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden.
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 1. Abteilung, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. März 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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