VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 6B_1408/2019  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 18.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 6B_1408/2019 vom 09.03.2020
 
 
6B_1408/2019
 
 
Urteil vom 9. März 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, Strafkammer, vom 6. November 2019 (P3 19 282).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Das Kantonsgericht Wallis trat am 6. November 2019 auf eine Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nicht ein, weil diese den Begründungsanforderungen nicht ansatzweise entsprach. Auf eine Rückweisung zur Verbesserung wurde verzichtet.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht.
 
2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt.
 
3. Im vorliegenden Verfahren kann es nur um die Fragen gehen, ob das Kantonsgericht zu Unrecht von einer Rückweisung zur Verbesserung absah und auf die Beschwerde mangels tauglicher Begründung zu Unrecht nicht eintrat. Damit befasst sich die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht jedoch nicht. Stattdessen schildert sie wortreich die Prozessgeschichte und die materielle Seite der Angelegenheit, wozu sich das Bundesgericht indes nicht äussern kann. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen nicht (Art. 42 Abs. 2 BGG). Darauf ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).