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Informationen zum Dokument  BGer 1B_109/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_109/2020 vom 09.03.2020
 
 
1B_109/2020
 
 
Urteil vom 9. März 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Tobias Oberli,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Tierquälerei (Neubeurteilung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, 2. Strafkammer, vom 5. Februar 2020 (SK 19 407 BAI).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
Auf Einsprache gegen den zur Anklage erhobenen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 20. Februar 2018 hin wurde A.________ mit Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 11. Juli 2018 vom Vorwurf der Tierquälerei an zwei Schafen und vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung freigesprochen. Gleichzeitig wurde er jedoch der Tierquälerei durch Unterlassen der fachgerechten Klauenpflege bei einem anderen Schaf schuldig gesprochen und mit 4 Tagessätzen Geldstrafe zu Fr. 80.-- bedingt sowie einer Verbindungsbusse von Fr. 80.-- bestraft. Das Obergericht des Kantons Bern bestätigte das erstinstanzliche Urteil auf Berufung von A.________ hin am 12. April 2019 sowohl hinsichtlich des Schuldspruchs als auch bezüglich des Strafmasses. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht mit Urteil 6B_638/2019 vom 17. Oktober 2019 gut, hob das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 12. April 2019 auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an das Obergericht zurück. Die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern wies mit Beschluss vom 5. Februar 2020 den Strafbefehl vom 20. Februar 2018 an die Generalstaatsanwaltschaft zurück und lud diese ein, den Strafbefehl innert Frist von 20 Tagen gemäss Art. 329 Abs. 2 und Art. 333 Abs. 1 StPO zu ergänzen/zu berichtigen bzw. zu ändern/zu erweitern. Gleichzeitig sistierte sie das bei ihr hängige Verfahren.
 
 
2.
 
A.________ führt mit Eingabe vom 28. Februar 2020 Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 5. Februar 2020. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
 
 
3.
 
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die 2. Strafkammer des Obergerichts den Strafbefehl zur Ergänzung bzw. Berichtigung an die Generalstaatsanwaltschaft zurückwies. Der angefochtene Entscheid schliesst das Strafverfahren nicht ab. Es handelt sich somit um einen Zwischenentscheid, der, von hier nicht gegebenen Ausnahmen gemäss Art. 92 BGG abgesehen, nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG beim Bundesgericht angefochten werden kann. Die Beschwerde gegen den vorliegend selbständig eröffneten Zwischenentscheid ist nur zulässig, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sollen das Bundesgericht entlasten; dieses soll sich wenn möglich nur einmal mit einer Sache befassen (BGE 135 II 30 E. 1.3.2 S. 34). Gegen einstweilen nicht anfechtbare Zwischenentscheide steht die Beschwerde daher erst im Anschluss an den Endentscheid offen (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG).
 
Nach konstanter Rechtsprechung hat der Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen, inwiefern die Beschwerdevoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt sind, ansonsten auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten ist (BGE 137 III 324 E. 1.1; 136 IV 92 E. 4; je mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer macht hiezu geltend, ohne Aufhebung des angefochtenen Beschlusses werde das Strafverfahren fortgeführt und es drohe ihm eine erneute Verurteilung. Ein irreversibler Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen günstigen späteren Entscheid nicht mehr behoben werden könnte, ergibt sich daraus nicht. Nach konstanter Rechtsprechung begründet die Durchführung eines Strafverfahrens keinen Nachteil rechtlicher Natur, der mit einem für den Angeschuldigten günstigen Entscheid nicht behoben werden könnte (BGE 133 IV 139 E. 4). Der angefochtene Beschluss ist somit unter dem Gesichtspunkt von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nicht anfechtbar. Die Anwendung von 93 Abs. 1 lit. b BGG fällt ausser Betracht, da diese Voraussetzungen im Strafverfahren restriktiv ausgelegt werden (BGE 134 III 426 E. 1.3.2; 133 IV 288 E. 3.2) und vorliegend weder dargetan wird noch ersichtlich ist, inwiefern eine Fortführung des Strafverfahrens hohe Kosten verursachen könnte und/oder äusserst umfangreiche Beweismassnahmen zu erwarten wären.
 
Die Beschwerdevoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG sind nicht gegeben. Somit ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
 
 
4.
 
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, 2. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 9. März 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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