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Informationen zum Dokument  BGer 8C_162/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_162/2020 vom 06.03.2020
 
8C_162/2020
 
 
Urteil vom 6. März 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Heine, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Nidau,
 
Schulgasse 2, 2560 Nidau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 7. Januar 2020 (100.2019.340U).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Eingabe vom 6. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Januar 2020 und die hernach geführte Korrespondenz zwischen dem Bundesgericht und der Einlegerin,
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in Erwägung,
 
dass bei Beschwerden, die sich - wie vorliegend - gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42   Abs. 2 BGG und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2 S. 30; 140 III 86 E. 2 S. 88; 135 V 94 E. 1 S. 95; je mit Hinweisen),
2
dass dabei auch von Beschwerde führenden Laien erwartet werden darf, auf die vorinstanzliche Begründung konkret einzugehen,
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dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid auf die gegen die Zwischenverfügung des Regierungsstatthalteramtes Biel vom 27. September 2019 in Sachen A.________ gegen die Verfügung der Einwohnergemeinde Nidau vom 4. September 2019 erhobene Beschwerde wegen fehlender selbstständiger Anfechtbarkeit nicht eingetreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin darauf mit keinem Wort eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes thematisiert,
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dass abgesehen davon keine Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt wird,
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dass deshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass gemäss Art. 64 Abs. 1 in fine BGG das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wegen aussichtsloser Beschwerdeführung abzuweisen ist,
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dass indessen in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann,
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erkennt die Einzelrichterin:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Regierungsstatthalteramt Biel schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 6. März 2020
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Heine
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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