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Informationen zum Dokument  BGer 6F_6/2020  Materielle Begründung
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BGer 6F_6/2020 vom 27.02.2020
 
 
6F_6/2020
 
 
Urteil vom 27. Februar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichterin Koch,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Meng,
 
Gesuchsgegner,
 
Obergericht des Kantons Zürich,
 
II. Strafkammer 
 
Gegenstand
 
Gesuch um Revision des Urteils des Schweizerischen Bundesgerichts vom 12. November 2019 (6B_708/2019).
 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1. Das Bundesgericht wies eine gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2019 gerichtete Beschwerde in Strafsachen mit Urteil vom 12. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Urteil 6B_708/2019).
 
Der Gesuchsteller wendet sich am 4. und 11. Februar 2020 mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des Urteils 6B_708/2019 vom 12. November 2019. Die Fakten und Tatsachen seien neu zu beurteilen. Der Gesuchsgegner sei zu verurteilen bzw. sein Freispruch sei aufzuheben. Ihm, dem Gesuchsteller, seien der Schaden und die entstandenen Kosten zu ersetzen.
 
2. Das Bundesgericht kann auf ein eigenes Urteil nur zurückkommen, wenn einer der vom Gesetz (Art. 121-123 BGG) abschliessend aufgezählten Revisionsgründe vorliegt. Der Revisionsgrund ist frist- und formgerecht geltend zu machen. Aus Art. 42 Abs. 2 BGG ergibt sich, dass es dem Gesuchsteller obliegt, aufzuzeigen, welcher Revisionsgrund inwiefern vorliegen soll. Der Revisionsgrund muss sich auf den bundesgerichtlichen Entscheid bzw. dessen Erwägungen beziehen.
 
3. Es kann offenbleiben, ob das Revisionsgesuch fristgerecht eingereicht wurde (Art. 124 BGG).
 
4. Der Gesuchsteller führt in seiner Eingabe im Wesentlichen aus, das Bundesgericht und das Obergericht hätten die von ihm als Beweis offerierte Expertise der C.________ Treuhand AG einfach "negiert", obwohl sich daraus ergebe, dass der damalige Beschwerde- und heutige Gesuchsgegner die Quartalstabellen nach dem 1. Quartal 2001 gefälscht habe. Die Feststellung im zu revidierenden Urteil 6B_708/2019, wonach zutreffen möge, dass der damalige Beschwerdegegner im 1. Quartal 2001 Tranksaktionen nicht abgerechnet habe, erweise sich mithin als grundsätzlich falsch. Das Bundesgericht und das Obergericht hätten die Expertise samt Bankbelegen, Grafiken und Tabellen nicht geprüft und dadurch namentlich Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verletzt. Im Weiteren sei seiner Ehefrau am 29. März 2019 die Wortmeldung verweigert worden, was willkürlich sei und gegen Art. 9 sowie Art. 29 Abs. 1 und 2 BV verstosse.
 
5. Der Gesuchsteller bezieht sich in seiner Eingabe nirgends auf einen der gesetzlichen Revisionsgründe. Aus seinem Revisionsbegehren ergibt sich nur, dass er mit der Behandlung seiner seinerzeitigen Beschwerde und dem bundesgerichtlichen Urteil 6B_708/2019 vom 12. November 2019 nicht einverstanden ist. Dies stellt indessen keinen Revisionsgrund dar. Der Gesuchsteller verkennt offensichtlich Wesen und Tragweite der Revision nach Art. 121 ff. BGG. Diese dient nicht dazu, bereits Erwogenes einer neuerlichen Diskussion zuzuführen. Sie eröffnet dem Gesuchsteller auch nicht die Möglichkeit, einen Entscheid, den er wie hier für unrichtig hält, neu beurteilen zu lassen (Urteile 6F_11/2018 vom 16. Mai 2018 E. 5.1, 6F_16/2017 vom 16. November 2017 E. 4 und 5F_23/2017 vom 6. November 2017 E. 2). Ebenso wenig können das kantonale Verfahren und die Beweiswürdigung durch das Obergericht im Rahmen eines Revisionsverfahrens gegen ein bundesgerichtliches Urteil geprüft werden (Urteil 6F_26/2015 vom 25. Januar 2016 E. 1.4). Schliesslich bildet auch der Vorwurf einer angeblich gehörsrechtverletzenden Rechtsanwendung keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 121 ff. BGG (vgl. 6F_34/2016 vom 23. Februar 2017 E. 2.4). Da im vorliegenden Revisionsgesuch kein tauglicher Revisionsgrund genannt wird, ist darauf nicht einzutreten.
 
6. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten vom Gesuchsteller zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
7. Das Bundesgericht behält sich vor, weitere offensichtlich unzulässige Revisionsgesuche in dieser Sache ohne förmliche Behandlung abzulegen.
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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