VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 4A_80/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 23.07.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 4A_80/2020 vom 27.02.2020
 
 
4A_80/2020
 
 
Urteil vom 27. Februar 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Kölz.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.________, Deutschland,
 
2. B.________, Deutschland,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
unentgeltliche Rechtspflege,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz, 2. Zivilkammer, vom 16. Dezember 2019
 
(ZK2 2019 32).
 
 
Erwägungen:
 
 
1.
 
In einem Schlichtungsverfahren vor dem Vermittleramt Tuggen wies der Vermittler mit Verfügung vom 8. März 2019 das Gesuch von B.________ und A.________ (Beschwerdeführer 1 und 2) um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsvertretung ab. In teilweiser Gutheissung der von B.________ und A.________ dagegen erhobenen Beschwerde gewährte das Kantonsgericht Schwyz mit Beschluss vom 16. Dezember 2019 die unentgeltliche Rechtspflege "für den Betrag von EUR 20'000.00 gemäss Vereinbarung vom 26./28. Februar 2018" und bewilligte in diesem Umfang die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Für den darüber hinausgehenden Betrag von EUR 430'000.-- beurteilte es das Schlichtungsgesuch als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO und wies das Gesuch ab.
 
B.________ und A.________ haben mit Eingabe an das Bundesgericht vom 2. Februar 2020 erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde anzufechten, und um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
 
 
2.
 
Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Dafür muss in der Beschwerdeschrift unter Bezugnahme auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 140 III 115 E. 2 S. 116, 86 E. 2 S. 89).
 
Die nicht auf die vorinstanzlichen Erwägungen bezogene Begründung in der Eingabe vom 2. Februar 2020 genügt den erwähnten Anforderungen offensichtlich nicht, weshalb auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
 
 
3.
 
Ausnahmsweise wird darauf verzichtet, Gerichtskosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführer um Befreiung von diesen Kosten gegenstandslos.
 
 
 Demnach erkennt die Präsidentin:
 
 
1.
 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
 
2.
 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern und dem Kantonsgericht Schwyz, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt, den Beschwerdeführern auf dem Rechtshilfeweg.
 
Lausanne, 27. Februar 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Kölz
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).