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Informationen zum Dokument  BGer 2C_783/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_783/2019 vom 27.02.2020
 
 
2C_783/2019
 
 
Urteil vom 27. Februar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Gerichtsschreiber Nabold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Veronica Kuonen-Martin,
 
gegen
 
Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 10. Juli 2019 (WBE.2018.371).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1989 in der Schweiz geborene A.________ ist kosovarischer Staatsangehöriger und Vater eines im Jahre 2012 geborenen Sohnes. Die Kontrollfrist seiner Niederlassungsbewilligung wurde letztmals am 13. März 2015 bis zum 30. April 2020 verlängert. Nach seiner Volljährigkeit wurde A.________ wiederholt straffällig; das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau sprach am 7. November 2011 eine Verwarnung aus und forderte A.________ auf, sich inskünftig wohl zu verhalten. In der Folge delinquierte er weiter. So verurteilte ihn das Kantonsgericht Basel-Landschaft am 12. August 2015 wegen Raubes, Diebstahls, Freiheitsberaubung und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (wovon ein Jahr unbedingt vollziehbar) und das Obergericht des Kantons Solothurn am 17. März 2017 wegen mehrfachen Diebstahls und weiterer Delikte unter anderem zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten als Zusatzstrafe zum erstgenannten kantonalen Urteil. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs widerrief das Amt für Migration und Integration mit Verfügung vom 8. Februar 2018 und Einspracheentscheid vom 7. September 2018 die Niederlassungsbewilligung und wies A.________ auf den Zeitpunkt des Endes des Strafvollzuges oder, falls die Verfügung zu diesem Zeitpunkt noch nicht rechtskräftig sein sollte, innert 90 Tagen nach Rechtskraft aus der Schweiz weg. Während des laufenden Verfahrens verurteilte ihn das Bezirksgericht Zofingen wegen Diebstahls und weiterer Delikte zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten (wovon neun Monate unbedingt vollziehbar).
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B. Die von A.________ gegen den Einspracheentscheid vom 7. September 2018 erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau mit Urteil vom 10. Juli 2019 ab.
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C. Mit Beschwerde beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils.
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Während das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau und das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau auf Abweisung der Beschwerde schliessen, verzichtet das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung.
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Auf das von A.________ gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung trat das Bundesgericht mit Verfügung vom 18. September 2019 nicht ein.
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Mit Eingabe vom 29. November 2019 beantragt A.________ die unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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Erwägungen:
 
1. 
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1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, der grundsätzlich der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unterliegt (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG). Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide ausgeschlossen, welche Bewilligungen betreffen, auf die weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG). Da grundsätzlich ein Anspruch auf das Fortbestehen der Niederlassungsbewilligung besteht (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4), ist gegen den angefochtenen Entscheid über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 117). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen).
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2. Durch die Verurteilungen zu Freiheitsstrafen von drei Jahren (gemäss Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 12. August 2015), zwölf Monaten (gemäss Urteil des Obergericht des Kantons Solothurn vom 17. März 2017) und 18 Monaten (gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 3. Mai 2018) ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG erfüllt, was der Beschwerdeführer nicht in Abrede stellt. Der Beschwerdeführer beruft sich im Übrigen zu Recht nicht auf Art. 63 Abs. 3 AuG, sind doch alle Delikte, derentwegen er bestraft wurde, vor dem 1. Oktober 2016 begangen worden (mit Ausnahme eines mit Strafbefehl geahndeten Bagatelldelikts - vgl. dazu Urteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 5, zur Publikation vorgesehen).
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3. Zu prüfen bleibt die Verhältnismässigkeit der Massnahme im Sinn von Art. 96 Abs. 1 AuG bzw. Art. 8 Ziff. 2 EMRK, wobei insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen sind. Die Vorinstanz hat die rechtlichen Grundlagen sowie die Rechtsprechung zur Interessenabwägung (insbesondere BGE 139 I 16 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.) zutreffend wiedergegeben; darauf wird verwiesen.
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Zu ergänzen ist, dass die Niederlassungsbewilligung eines Ausländers, der sich seit langer Zeit in der Schweiz aufhält, nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden soll. Der Widerruf ist indessen bei wiederholter bzw. schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn der Betroffene in der Schweiz geboren ist und sein ganzes Leben hier verbracht hat (BGE 144 IV 332 E. 3.3.3 S. 341 f.; 139 I 16 E. 2.2.1 S. 19; Urteil 2C_945/2019 vom 15. Januar 2020 E. 3.1).
13
4. 
14
4.1. Das kantonale Gericht hat in sorgfältiger Abwägung der massgeblichen öffentlichen und privaten Interessen festgehalten, es bestehe aufgrund der erheblichen Delinquenz des Beschwerdeführers ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts. Dieses sei im konkreten Fall stärker zu gewichten als das private Interesse des normal integrierten Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Ihm persönlich sei eine Rückkehr in sein Heimat- und Geburtsland zumutbar; auch seinem Sohn sei es grundsätzlich möglich, ihm in sein Heimatland zu folgen. Sollte die Kindsmutter zusammen mit seinem Sohn in der Schweiz bleiben, so könne die Beziehung zum Beschwerdeführer mittels moderner Kommunikationsmittel und Besuchsaufenthalten weitergeführt werden. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung sei daher auch unter Berücksichtigung des Anspruchs auf Familienleben nach Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV verhältnismässig.
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4.2. Was der Beschwerdeführer gegen diese Erwägungen vorbringt, vermag - soweit es sich nicht ohnehin um unzulässige appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung handelt - keine Bundesrechtswidrigkeit darzutun: Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz den Umstand, dass er seit Geburt in der Schweiz lebt, korrekterweise in die Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen miteinbezogen. Aus der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges kann der Beschwerdeführer im Weiteren für das Ausländerrecht nichts schliessen, wird doch anders als im Strafrecht im Ausländerrecht eine günstige Prognose nicht vermutet (vgl. Urteil 2C_468/2019 vom 18. November 2019 E. 4.2). Ein nur geringes öffentliches Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts kann demnach entgegen seinen Vorbringen aus der Gewährung des teilbedingten Strafvollzuges nicht abgeleitet werden. Sodann ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz einer im Jahre 2011 ausgesprochenen Verwarnung weiter delinquierte. Weiter legt der Beschwerdeführer nicht dar, weshalb - sollte sein Sohn mit der Kindsmutter in der Schweiz bleiben - ein Kontakt zwischen Vater und Sohn de facto unmöglich sein soll. Praxisgemäss ist es für einen angemessenen Kontakt in der Regel nicht erforderlich, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebt und dort über ein Anwesenheitsrecht verfügt. Unter dem Gesichtspunkt des Anspruchs auf Familienleben (Art. 8 Ziff. 1 EMRK sowie Art. 13 Abs. 1 BV) ist es grundsätzlich ausreichend, wenn das Besuchsrecht im Rahmen von Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden kann, wobei allenfalls die Modalitäten des Besuchsrechts entsprechend auszugestalten sind. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann ein weitergehender Anspruch nur dann in Betracht fallen, wenn in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind besteht, diese Beziehung wegen der Distanz zum Heimatland des Ausländers praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und dessen bisheriges Verhalten in der Schweiz zu keinerlei Klagen Anlass gegeben hat (sog. "tadelloses Verhalten"; BGE 139 I 315 E. 2.2 S. 319 mit Hinweisen). Auch wenn das Bundesgericht diese Bedingungen in Bezug auf die Frage der Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung formuliert hat und sie nicht gleichermassen auf den Widerruf einer langjährigen Niederlassungsbewilligung eines in der Schweiz geborenen Ausländers anwendbar sind, so ist doch bei der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer diese offensichtlich nicht erfüllt. Es ist daher trotz seines langen Aufenthalts in der Schweiz festzuhalten, dass er im Rahmen von Besuchsaufenthalten einen angemessenen Kontakt zu seinem Sohn aufrechterhalten kann, so dass die Frage, ob aufgrund der Gesamtsituation auch dem Sohn eine Übersiedlung in den Kosovo zumutbar wäre, nicht näher geprüft zu werden braucht.
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4.3. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweist sich somit - jedenfalls unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer trotz der Verwarnung im Jahre 2011 weiter delinquierte - unter allen Gesichtspunkten als verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach abzuweisen.
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5. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind demnach die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Kanton Aargau, der in seinem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, steht keine Entschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Nabold
 
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