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Informationen zum Dokument  BGer 1C_103/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_103/2020 vom 24.02.2020
 
 
1C_103/2020
 
 
Urteil vom 24. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Umwelt des Kantons Thurgau,
 
Verwaltungsgebäude Promenade,
 
Martinistrasse 6, Postfach, 8510 Frauenfeld.
 
Gegenstand
 
Ersatzvornahme (Projekt für den Anschluss einer
 
Liegenschaft an die öffentliche Kanalisation),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau
 
vom 4. Dezember 2019 (VG.2019.173/E).
 
 
Erwägungen:
 
1. Das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau verpflichtete A.________ mit Verfügung vom 11. Februar 2019, seine Liegenschaft in Brüschwil innert Jahresfrist an die öffentliche Mischwasserkanalisation anzuschliessen und mindestens sechs Monate vorher ein Anschlussprojekt einzureichen. A.________ wurde die Ersatzvornahme angedroht.
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2. Mit Schreiben vom 4. Juni 2019 und 26. August 2019 wies das Amt für Umwelt des Kantons Thurgau A.________ darauf hin, dass bis zum 12. September 2019 das Anschlussprojekt beim Amt für Umwelt vorliegen müsse. Am 30. September 2019 entschied das Amt für Umwelt, dass das nicht eingereichte Anschlussprojekt am 23. Oktober 2019 ersatzvornahmeweise in Auftrag gegeben werde. Es sei mit geschätzten Kosten von Fr. 2'000.-- zu rechnen. Dagegen gelangte A.________ mit Eingabe vom 14. Oktober 2019 an das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, welches mit Entscheid vom 4. Dezember 2019 sowohl die Anfechtung des Vollstreckungsentscheids sowie das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abwies.
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3. A.________ führt mit Eingabe vom 6. Februar 2020 (Postaufgabe 19. Februar 2020) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 4. Dezember 2019. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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4. Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll.
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Das Verwaltungsgericht legte dar, weshalb es die Anfechtung des Vollstreckungsentscheids und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt Bestellung eines unentgeltlichen Anwalts abwies. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander und vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Verwaltungsgerichts bzw. dessen Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
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5. Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem sinngemäss gestellten Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Indessen ist davon abzusehen, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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