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Informationen zum Dokument  BGer 1B_58/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_58/2020 vom 24.02.2020
 
 
1B_58/2020
 
 
Urteil vom 24. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler, Th. Müller,
 
Gerichtsschreiberin Hänni.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler,
 
gegen
 
Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Haftentlassung,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts
 
des Kantons Glarus vom 23. Dezember 2019 (OG.2019.00098).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus (nachfolgend Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ ein Strafverfahren wegen Angriffs zum Nachteil von B.B.________ und C.________. Ihm wird vorgeworfen, diese zusammen mit zwei Mittätern vor einem Nachtclub in U.________ mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen zu haben. A.________ wurde am 9. Oktober 2019 verhaftet. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Glarus ordnete am 11. Oktober 2019 die Untersuchungshaft für längstens einen Monat an. Am 12. November 2019 verlängerte es diese bis längstens am 11. Februar 2020.
1
B. A.________ stellte am 21. November 2019 ein Haftentlassungsgesuch, welches das Zwangsmassnahmengericht am 29. November 2019 guthiess. Auf Beschwerde der Staatsanwaltschaft verfügte das Obergericht des Kantons Glarus am 2. Dezember 2019 superprovisorisch den vorläufigen Verbleib von A.________ in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 23. Dezember 2019 hiess es die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut und wies das Haftentlassungsgesuch von A.________ ab.
2
C. Mit Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht vom 29. Januar 2020 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und er selbst sei aus der Untersuchungshaft zu entlassen. Eventualiter sei die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3
Das Obergericht nimmt zur Beschwerde Stellung und verweist im Übrigen auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid. Die Staatsanwaltschaft schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Dazu haben sowohl das Obergericht wie auch der Beschwerdeführer Stellung genommen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
Der angefochtene Entscheid betrifft die Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 220 Abs. 1 StPO). Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer nahm vor der Vorinstanz am Verfahren teil und befindet sich nach wie vor in Haft. Er ist deshalb nach Art. 81 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt.
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Erwägung 2
 
Der Beschwerdeführer erhebt zunächst verschiedene prozessuale Rügen. Er kritisiert zunächst, die Vorinstanz habe das Fairnessgebot und den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie entlastende Beweismittel nicht berücksichtigt habe.
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2.1. Die beschuldigte Person kann bei der Staatsanwaltschaft jederzeit schriftlich oder mündlich zu Protokoll ein Gesuch um Haftentlassung stellen (Art. 228 Abs. 1 StPO). Entspricht die Staatsanwaltschaft dem Gesuch, so entlässt sie die beschuldigte Person unverzüglich aus der Haft. Will sie dem Gesuch nicht entsprechen, so leitet sie es zusammen mit den Akten spätestens 3 Tage nach dessen Eingang mit einer begründeten Stellungnahme an das Zwangsmassnahmengericht (Art. 228 Abs. 2 StPO). Zu überweisen sind - gleich wie beim Haftverlängerungsgesuch nach Art. 227 Abs. 2 StPO - die für die Prüfung der Haftvoraussetzung wesentlichen Haftakten (FORSTER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Art. 228 StPO).
7
Die Strafverfolgungsbehörde hat auch allfällige neue und erhebliche Beweisergebnisse zu nennen, welche gegen die Annahme von Haftgründen sprechen könnten. Art. 31 Abs. 4 BV und Art. 5 Ziff. 4 EMRK verlangten auch in diesem Sinne eine kontradiktorische Ausgestaltung des Haftprüfungsverfahrens (vgl. BGE 115 Ia 293 E. 5b S. 303 und Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 mit Hinweisen auf die EGMR-Rechtsprechung und die Literatur). Dies bedeutet jedoch nicht, dass die Staatsanwaltschaft im Verfahren der Überprüfung der Untersuchungshaft von Bundesrechts wegen bereits zwangsläufig alle vorläufigen Untersuchungsergebnisse (etwa sämtliche Aussagen von Mitbeschuldigten und Verdächtigen) dem Beschuldigten zur Einsicht vorlegen müsste (vgl. BGE 115 Ia 293 E. 5c S. 304 und Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5 mit Hinweisen auf die Literatur).
8
Die verantwortlichen Strafbehörden haben allerdings darauf zu achten, dass keine einseitige Auswahl von Beweismitteln zu den Haftakten genommen wird, welche das vorläufige Beweisergebnis nicht objektiv widerspiegeln, sondern Wesentliches unterschlagen würde (Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.5).
9
2.2. Der Beschwerdeführer führt aus, die Staatsanwaltschaft habe zehn Personen geheim einvernommen, welche die Version des angeblich Geschädigten nicht bestätigt hätten. Diese entlastenden Aussagen seien im Haftverfahren zwingend zu berücksichtigen. Durch den Ausschluss des Beschwerdeführers und der Verteidigung seien seine Teilnahmerechte verletzt worden. Es stelle eine gravierende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, dass ihm nun die Einsicht in diese entlastenden Beweismittel verwehrt werde.
10
Weiter hätten die Zeugen "D.________", E.________, F.________ und G.________ den Beschwerdeführer nicht belastet. Die Vorinstanz habe diese entlastenden Zeugenaussagen nicht beigezogen. Sie habe auch nicht berücksichtigt, dass der Zeuge G.________ ein Zeuge vom Hören-Sagen sei und vom angeblich Geschädigten aufgerufen worden sei; dies stelle eine weitere Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Dem Beschwerdeführer werde ausserdem die Akteneinsicht in die Aussagen des Zeugen "D.________" verweigert.
11
Schliesslich kritisiert der Beschwerdeführer, dass ihm die volle Einsicht in die ärztlichen Unterlagen des angeblich Geschädigten weiterhin verweigert werde. Nach seiner Auffassung wäre jedoch zu überprüfen, ob die ärztlichen Unterlagen die Aussagen des angeblich Geschädigten stützten oder nicht. Die Vorinstanz ziehe diese Akten jedoch nicht bei; sie verletze daher sein rechtliches Gehör.
12
2.3. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, dass die Vorinstanz das Fairnessgebot im vorliegenden Fall verletzt hat.
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Aussagen von Zeugen, die sich nicht an ein länger zurückliegendes Vorkommnis erinnern können, nichts Auffälliges wahrgenommen haben oder zur Tatzeit gar nicht am Tatort waren, stellen zwar keine belastenden, aber auch keine entlastenden Beweise dar. Sie sind weder geeignet, den Verdacht gegen den Beschwerdeführer zu erhärten noch diesen auszuräumen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Einvernahmen dieser zehn Zeugen im Haftverfahren nicht beigezogen hat.
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Die Vorinstanz war auch nicht dazu verpflichtet, sämtliche ärztlichen Unterlagen von B.B.________ zu den Haftakten zu legen. Aus dem beigelegten ärztlichen Bericht ergibt sich, dass B.B.________ eine Fraktur des Stirnbeins erlitten hat. Dies deckt sich mit seinen Aussagen, wonach die drei Beschuldigten mit einem Baseballschläger auf seinen Kopf eingeschlagen hätten. Der Beschwerdeführer erklärt nicht, inwiefern die vollständigen ärztlichen Unterlagen von B.B.________ diese Aussagen unglaubhaft oder jene des Beschwerdeführers glaubhafter erscheinen lassen könnten.
15
Damit ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör im Haftverfahren nicht verletzt, da ihm keine haftrelevanten Beweismittel vorenthalten wurden. Das generelle Recht auf Akteneinsicht ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
16
2.4. Im Übrigen hatte und hat der Beschwerdeführer weiterhin das Recht, sich zur Bestreitung des dringenden Tatverdachts auch auf jene Einvernahmen zu berufen, die sich nicht bei den Haftakten befinden, an denen die Verteidigung jedoch teilgenommen hat (Urteil 1B_412/2016 vom 5. Dezember 2016 E. 2.6). Von diesem Recht hat der Beschwerdeführer vorliegend auch Gebrauch gemacht.
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3. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vori nstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie die entlastenden Aussagen seiner beiden Mitbeschuldigten in ihren Ausführungen nicht erwähnt habe.
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Die Vorinstanz stützt sich in ihrer Begründung des Tatverdachts hauptsächlich auf die Aussagen eines der mutmasslichen Opfer, wonach der Beschwerdeführer die vorgeworfene Straftat mit zwei Mitbeschuldigten begangen habe. In der Tat erwähnte sie nicht ausdrücklich, dass die Mitbeschuldigten ausgesagt haben, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt nicht am Tatort gewesen. Das lässt allerdings nicht ohne weiteres auf eine Gehörsverletzung schliessen. Die Vorinstanz konnte vielmehr auf die ausdrückliche Diskussion dieser Aussagen verzichten, wenn sie diese aus vertretbaren Gründen für die Begründung des Tatverdachts als nicht entscheidwesentlich erachten durfte. Ob dies zutrifft oder ob die Vorinstanz den Aussagen der Mitbeschuldigten in der Beurteilung des Tatverdachts zu wenig Gewicht eingeräumt hat, ist eine materiellrechtliche Frage und wird weiter unten zu prüfen sein.
19
 
Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, die Vorinstanz stelle auf ein Beweismittel ab, das klarerweise unverwertbar sei. H.B.________, Cousin des angeblich Geschädigten, sei in Abwesenheit der drei Beschuldigten und der Verteidigungen einvernommen worden. Diese Vorgehensweise sei sogar bei Annahme einer Schutzbedürftigkeit des Zeugen fragwürdig. Gemäss Art. 141 Abs. 1 i.V.m. Art. 147 Abs. 4 StPO könne diese Einvernahme nicht zu seinen Lasten verwertet werden. Die Vorinstanz lasse die Aussagen jedoch in ihren Entscheid einfliessen, wobei der Zusammenhang zum Tatverdacht unklar bleibe.
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4.2. Die Frage, ob strafprozessuale Beweisverwertungsverbote vorliegen, ist grundsätzlich vom Strafgericht zu beurteilen. Im Haftprüfungsverfahren reicht es aus, wenn die Verwertbarkeit der Beweismittel, welche den Tatverdacht begründen, nicht zum Vornherein als ausgeschlossen erscheint (Urteile 1B_326/2009 vom 11. Mai 2010 E. 4.2, nicht publ. in: BGE 136 I 274; 1B_409/2017 vom 10. Oktober 2017 E. 3.2; 1B_694/2012 vom 6. Dezember 2012 E. 3.4; 1B_179/2012 vom 13. April 2012 E. 2.4).
21
Die von der Vorinstanz erwähnten Aussagen von H.B.________ betreffen den langjährigen Konflikt zwischen den Familien I.________ und B.________. Diese Streitigkeiten wurden jedoch auch vom Beschwerdeführer, von J.________ sowie von B.B.________ erwähnt, womit die Aussagen von H.B.________ nicht eine neue Erkenntnis darstellten. Zum anderen begründeten die Aussagen betreffend den Streit zwischen den beiden Familien auch nicht den dringenden Tatverdacht.
22
Das Strafgericht wird beurteilen müssen, ob und inwiefern bei dieser Einvernahme die Teilnahmerechte des Beschwerdeführers verletzt wurden und ob die betreffende Einvernahme verwertet werden kann.
23
5. Nach Art. 221 StPO sind Untersuchungs- und Sicherheitshaft unter anderem zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ernsthaft zu befürchten ist, dass sie sich durch Flucht dem Strafverfahren oder der zu erwartenden Sanktion entzieht (lit. a) oder wenn sie Personen beeinflusst oder auf Beweismittel einwirkt, um so die Wahrheitsfindung zu beeinträchtigen (lit. b).
24
 
Erwägung 6
 
6.1. Gemäss Vorinstanz bezeichnet B.B.________ den Beschuldigten als einen der drei Angreifer vom 19./20. Mai 2017. Da jedoch einer der Mitbeschuldigten, J.________, die Ereignisse im Club K.________ zur Tatzeit anders darstelle, liege eine "Aussage gegen Aussage"-Situation vor. Die Aussagen von B.B.________ seien bei einer summarischen Prüfung im Hinblick auf ihren Detaillierungsgrad und die gemäss Arztbericht dokumentierten Verletzungen am Stirnbein von B.B.________ glaubhaft. Sämtliche Zeugen hätten ausgesagt, am Abend vom 19./20. Mai 2017 nicht im Club K.________ gewesen zu sein oder seien sich dessen nicht sicher gewesen und keiner habe im Club K.________ jemals eine Schlägerei oder dergleichen beobachtet.
25
Das vorliegende Gewaltdelikt (Angriff i.S.v. Art. 134 StGB) sei mutmasslich das Tatmotiv für den versuchten Mord (i.S.v. Art. 112 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) an J.________ vom 3. Oktober 2018, den B.B.________ und C.________ mutmasslich gegen Geld in Auftrag gegeben hätten. Es sei davon auszugehen, dass der versuchte Mord die Vergeltung für den Angriff vom 19./20. Mai 2017 gewesen sei; beide Delikte seien augenscheinlich im selben modus operandi ausgeführt worden.
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Der Umstand, dass der Beschuldigte auf einem Foto auf Facebook, auf dem er nicht abgebildet, jedoch markiert worden sei, beweise nicht, dass er sich zur Tatzeit im Kosovo aufgehalten habe. Der Beschuldigte habe sich gemäss Strafbefehl vom 16. Februar 2019 zwischen dem 7. Mai 2017 und 14. Februar 2018 mehrfach rechtswidrig in der Schweiz aufgehalten.
27
Nach Ansicht der Vorinstanz dürfte es sich um einen Angriff und eine Vergeltung handeln, mit einer langjährigen Vorgeschichte, in die mutmasslich mehrere Mitglieder von zwei kosovarischen Familien involviert seien. Die Strafuntersuchung hinsichtlich des Angriffs sei noch nicht weit fortgeschritten. Derzeit lägen genügend konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschuldigte am Angriff auf B.B.________ und C.________ am Abend vom 19./20. Mai 2017 im Club K.________ beteiligt gewesen sei.
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6.2. Der Beschwerdeführer hält dagegen fest, die bundesgerichtliche Rechtsprechung verlange eine erhebliche Wahrscheinlichkeit, dass der fragliche Tatbestand erfüllt sei. Zudem müsse sich der Tatverdacht im Laufe der Untersuchung verdichten, was nicht geschehen sei. Die Vorinstanz bejahe den dringenden Tatverdacht, ohne sich zur Wahrscheinlichkeit oder zur Verdichtung zu äussern. Ausserdem werfe sie dem Beschwerdeführer vor, er könne nicht beweisen, dass er zum Tatzeitpunkt nicht in der Schweiz war, obwohl er diesen Beweis nicht zu erbringen habe.
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Weiter lägen ihm die Akten nicht vor, wonach der angeblich Geschädigte und sein Begleiter für eine fünfstellige Summe jemanden beauftragt hätten, J.________ zusammenzuschlagen. Die Tatsache, dass ein Mordauftrag ein Motiv benötige, genüge zudem nicht, um den Tatverdacht für den vorliegenden Vorwurf zu begründen.
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6.3. In ihrer Stellungnahme verweist die Staatsanwaltschaft auf die bisherigen Eingaben vor dem Zwangsmassnahmengericht und dem Obergericht sowie auf die Begründung im angefochtenen Entscheid. Der Beschuldigte sei zwischenzeitlich von C.________, dem zweiten mutmasslichen Opfer, identifiziert und belastet worden. Zudem entfalle der Tatverdacht nicht, wenn sich einzelne mögliche Zeugen nicht mehr an eine Begebenheit erinnerten oder gar nichts bemerkt hätten. Schliesslich sei die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich am 19./20. Mai 2017 im Kosovo aufgehalten, inzwischen durch die Informationen seitens der kosovarischen Behörden gänzlich entkräftet worden.
31
6.4. Im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das Bundesgericht bei der Überprüfung des allgemeinen Haftgrunds des dringenden Tatverdachts (Art. 221 Abs. 1 Ingress StPO) keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Macht eine inhaftierte Person geltend, sie befinde sich ohne ausreichenden Tatverdacht in strafprozessualer Haft, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines dringenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften. Im Haftprüfungsverfahren genügt dabei der Nachweis von konkreten Verdachtsmomenten, wonach das untersuchte Verhalten mit erheblicher Wahrscheinlichkeit die fraglichen Tatbestandsmerkmale erfüllen könnte (vgl. BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333; 137 IV 122 E. 3.2 S. 126; je mit Hinweis). Zur Frage des dringenden Tatverdachts hat das Bundesgericht weder ein eigentliches Beweisverfahren durchzuführen noch dem erkennenden Strafgericht vorzugreifen. Bei Beginn der Strafuntersuchung sind die Anforderungen an den dringenden Tatverdacht geringer als in späteren Stadien. Im Laufe des Strafverfahrens ist ein immer strengerer Massstab an die Erheblichkeit und Konkretheit des Tatverdachts zu stellen. Nach Durchführung der in Betracht kommenden Untersuchungshandlungen muss eine Verurteilung als wahrscheinlich erscheinen (BGE 143 IV 330 E. 2.1 S. 333 f.; 143 IV 316 E. 3.2 S. 318 f. mit Hinweisen).
32
6.5. Bevor die Staatsanwaltschaft Stellung zum vorliegenden Verfahren genommen hat, waren die Aussagen von B.B.________ vom 19. September 2019 der hauptsächliche Anhaltspunkt für den mutmasslichen Angriff vom 19./20. Mai 2017 und die Beteiligung des Beschwerdeführers daran. Gemäss B.B.________ hätten ihn die zwei Mitbeschuldigten sowie der Beschwerdeführer mit einem Baseballschläger geschlagen. Dabei sind seine Aussagen insofern glaubhaft, als sie mit dem ärztlichen Bericht übereinstimmen. Betreffend Tathergang wie auch hinsichtlich der Anwesenheit des Beschwerdeführers bestand jedoch eine Aussage gegen Aussage-Situation: die zwei Mitbeschuldigten sowie der Beschwerdeführer selbst sagten aus, letzterer sei am besagten Abend nicht im Club K.________ gewesen.
33
Der Beschwerdeführer selbst behauptete, am 19./20. Mai 2017 im Kosovo gewesen zu sein, weil er dort an der Gedenkfeier für seinen im Krieg gefallenen Vater habe teilnehmen wollen. Er verwies dabei auf ein auf Facebook veröffentliches Foto, auf dem er markiert worden ist.
34
Am 7. Februar 2020 nahm die Staatsanwaltschaft zur vorliegenden Beschwerde Stellung. Daraus ergibt sich, dass das zweite mutmassliche Opfer, C.________, die Anwesenheit und die Beteiligung des Beschwerdeführers am Angriff in der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 bestätigte. Es liegt somit eine weitere Aussage vor, wonach der Beschwerdeführer am besagten Abend im Club K.________ war; allerdings ändert dies nichts an der bereits festgestellten Aussage gegen Aussage-Situation.
35
Weiter ergibt sich aus der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer gemäss Interpol Pristina den Kosovo am 22. April 2017 verlassen hat und erst wieder am 24. Mai 2017, also wenige Tage nach dem mutmasslichen Tatzeitpunkt, in den Kosovo eingereist ist. In der Konfrontationseinvernahme vom 4. Februar 2020 sagte der Beschwerdeführer dazu, es sei schon lange her und er wisse nicht, wo er sich zum Tatzeitpunkt aufgehalten habe. Er habe sich bei seiner ersten Aussage lediglich auf den Post auf Facebook gestützt.
36
Die unterschiedlichen Aussagen des Beschwerdeführers hinsichtlich seines Aufenthalts zum Tatzeitpunkt lassen nach dem momentanen Stand des Verfahrens Zweifel an seiner Glaubwürdigkeit aufkommen. Es ist insbesondere erstaunlich, dass sich der Beschwerdeführer fälschlicherweise daran erinnerte, an der Gedenkfeier des eigenen im Krieg gefallenen Vaters teilgenommen zu haben, zumal dieses Ereignis gemäss seinen eigenen Aussagen etwas Besonderes ist. Zudem hielt sich der Beschwerdeführer gemäss Strafbefehl vom 16. Februar 2018 zwischen dem 7. Mai 2017 und 14. Februar 2018 mehrfach rechtswidrig in der Schweiz auf. Insbesondere hielt er sich nach der rechtswidrigen Einreise am 7. Mai 2017 in der Schweiz auf.
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Aus der Stellungnahme der Verteidigerin des Beschwerdeführers vom 14. Februar 2020 sowie aus jener des Obergerichts vom 14. Februar 2020 ergibt sich überdies, dass zwei anonyme Zeugen ausgesagt haben, der Beschwerdeführer sei zum Tatzeitpunkt im Club K.________ in U.________ gewesen.
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Mit Blick auf die Gesamtheit dieser Umstände, auf die sich auch der Beschwerdeführer stützt, liegen genügend konkrete Anhaltspunkte für dessen Beteiligung am mutmasslichen Angriff gegen B.B.________ und C.________ vom 19./20. Mai 2017 vor. Nach dem heutigen Stand des Verfahrens kann der dringende Tatverdacht daher bejaht werden.
39
7. Weiter bestreitet der Beschwerdeführer das Vorliegen von Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO.
40
7.1. Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Fluchtgefahr darf nicht schon angenommen werden, wenn die Möglichkeit der Flucht in abstrakter Weise besteht. Vielmehr müssen konkrete Gründe dargetan werden, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Es braucht eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Im Vordergrund steht dabei eine mögliche Flucht ins Ausland, denkbar ist jedoch auch ein Untertauchen im Inland. Bei der Bewertung, ob Fluchtgefahr besteht, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen (vgl. BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167; 125 I 60 E. 3a S. 62; je mit Hinweisen). Mit einzubeziehen sind die familiären und sozialen Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland. Die Wahrscheinlichkeit einer Flucht nimmt in der Regel mit zunehmender Verfahrens- bzw. Haftdauer ab, da sich auch die Länge des allenfalls noch zu absolvierenden Strafvollzugs mit der bereits geleisteten prozessualen Haft, die auf die mutmassliche Freiheitsstrafe anzurechnen wäre (vgl. Art. 51 StGB), kontinuierlich verringert (BGE 143 IV 160 E. 4.3 S. 167 mit Hinweis).
41
7.2. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, im Hotel L.________ in V.________ zu wohnen. Die Rezeptionistin habe ihn auf Vorhalt eines Fotos jedoch nicht erkannt. Zudem sei keine Reservation gefunden worden. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, bei der Firma "M.________" GmbH in W.________ gearbeitet zu haben und Lohnabrechnungen eingereicht. Es sei jedoch nicht ersichtlich, wieso er die Barauszahlung des Lohns nicht quittiert habe. Sodann fehle auf den Lohnabrechnungen der Quellensteuerabzug. Zudem sei davon auszugehen, dass es sich bei "M.________" um eine Scheinfirma handle. Es sei zweifelhaft, ob der Beschwerdeführer in der Schweiz über eine Arbeit verfüge. Aus seinen Vorbringen ergebe sich ausserdem, dass dieser bestrebt gewesen sei, in der Schweiz zu arbeiten und über eine Krankenversicherung zu verfügen. Seine Rückkehr in die Schweiz, nachdem er von den Anschuldigungen gehört habe, könne vor diesem Hintergrund nicht als starkes Indiz gegen eine Fluchtgefahr gewertet werden.
42
Der mehrfach straffällig gewordene Beschwerdeführer sei zudem der deutschen Sprache nicht mächtig, obwohl er angebe, seit 1993 in der Schweiz zu leben. Aufgrund seiner hauptsächlichen familiären Beziehungen in Italien (Ehefrau) und im Kosovo (Mutter) lägen konkrete Indizien vor, dass der Beschwerdeführer nach Italien oder in den Kosovo fliehen würde, wo er über ein intaktes Familiennetz verfüge.
43
7.3. Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die gegen ihn verfügte Einreisesperre sei wieder aufgehoben worden. Betreffend Sprachkenntnisse treffe es zwar zu, dass für die erste Einvernahme und Haftanhörung ein Dolmetscher bestellt worden sei. Allerdings habe er sich gut auf Deutsch verständigen können. Er spreche so gut, dass ihm bei der Einvernahme anderer Personen Fehler in der Übersetzung aufgefallen seien. Die Vorinstanz habe somit ihre Annahme von Fluchtgefahr auf einen offensichtlich unrichtigen Sachverhalt gestützt.
44
Zudem habe die Vorinstanz die Umstände, die gegen die Fluchtgefahr sprechen würden, nicht berücksichtigt, so sein fortgeschrittenes Alter (46), seine Festanstellung, sein Verhalten in früheren Strafverfahren (ordentlicher Strafantritt ohne Flucht) und seine freiwillige Rückreise in die Schweiz.
45
Schliesslich widerspreche es der herrschenden Lehre und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, den Umstand, dass der Beschwerdeführer freiwillig in die Schweiz zurückgekehrt sei, um sich den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen, nicht zu berücksichtigen.
46
7.4. Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Einwänden an den Erwägungen der Vorinstanz nichts zu ändern. Diese berücksichtigte zurecht hauptsächlich die fehlenden sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz. Dieser hat sich denn in seiner Beschwerde auch nicht näher zu seinen Beziehungen zu seinem in der Schweiz lebenden Sohn und zu seinen ebenfalls hier wohnenden Geschwistern geäussert. Vielmehr ist die Vorinstanz zutreffend davon ausgegangen, dass er hauptsächlich mit seiner in Italien lebenden Frau und mit seiner im Kosovo lebenden Mutter soziale Kontakte pflegt. Er besitzt denn auch die italienische und die kosovarische, nicht jedoch die schweizerische Staatsbürgerschaft.
47
Seine beschränkten Deutschkennnisse waren für die Vorinstanz hingegen nur von untergeordneter Bedeutung. Es kann daher vorliegend offen bleiben, wie gut der Beschwerdeführer Deutsch versteht und spricht. Auch die (mittlerweile aufgehobene) Einreisesperre war für die Vorinstanz nicht ausschlaggebend.
48
Die berufliche Situation des Beschwerdeführers wirft zudem weiterhin Fragen auf; er bringt nichts vor, das den Verdacht der Vorinstanz, wonach es sich bei "M.________" um eine Scheinfirma handle und somit auch der Arbeitsvertrag gefälscht sei, im vorliegenden Verfahrensstadium massgeblich entkräften könnte. Unter diesen Umständen erscheint es nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz ausführt, der Beschwerdeführer könnte in die Schweiz zurückgekehrt sein, um seine medizinische Behandlung von der staatlichen Krankenversicherung bezahlen zu lassen. Es ist zumindest nicht zu beanstanden, dass sie die freiwillige Rückkehr des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht als grundlegendes Element in den Erwägungen zur Fluchtgefahr berücksichtigte.
49
Schliesslich würde dem Beschwerdeführer bei einer Verurteilung eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren drohen. Angesichts der Schwere der drohenden Strafe und der Lebensverhältnisse des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz nicht gegen Bundesrecht verstossen, wenn sie bei ihm von Fluchtgefahr ausging.
50
7.5. Ob zusätzlich zur Fluchtgefahr auch Kollusionsgefahr gegeben ist, kann offen bleiben, da ein einziger Haftgrund für die Inhaftierung genügt.
51
8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, eine weitere Inhaftierung wäre unverhältnismässig. Er führt jedoch nicht aus, inwiefern dadurch Bundesrecht verletzt würde. Die pauschalen Verweise auf das erstinstanzliche Urteil sowie verschiedene Akten reichen nicht aus als Begründung. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden (Art. 42 Abs. 2 BGG).
52
9. Die Beschwerde ist aus den genannten Erwägungen abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
53
Der Beschwerdeführer stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung für das bundesgerichtliche Verfahren. Da die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann dem Gesuch entsprochen werden (Art. 64 BGG).
54
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
 
2.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwältin Viviane Andrea Hasler wird zum unentgeltlichen Rechtsbeistand ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staats- und Jugendanwaltschaft des Kantons Glarus und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Die Gerichtsschreiberin: Hänni
 
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