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Informationen zum Dokument  BGer 1B_5/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_5/2020 vom 24.02.2020
 
 
1B_5/2020
 
 
Verfügung vom 24. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Bertisch,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland.
 
Gegenstand
 
Untersuchungshaft,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 18. Dezember 2019 (UB190176-O/U/HON).
 
Sachverhalt:
 
A. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen gewerbsmässigen Diebstahls. Sie wurde am 30. November 2019 zusammen mit B.________ verhaftet, als sie in einer Migros-Filiale in U.________ Waren im Wert von Fr. 535.40 in den Einkaufswagen legten, wovon B.________ Artikel im Wert von Fr. 11.- mit einem Selfscanning-Gerät erfasste und bezahlte, währendem A.________ mit den unbezahlten Waren den Kassenbereich verliess. Die Staatsanwaltschaft wirft den Beiden mehrere gleichgelagerte Ladendiebstähle vor.
 
A.________ wurde am 3. Dezember 2019 in Untersuchungshaft versetzt, wogegen sie am 5. Dezember 2019 Beschwerde erhob.
 
Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde von A.________ am 18. Dezember 2019 ab.
 
B. Mit Beschwerde vom 30. Dezember 2019 beantragt A.________, sie auf freien Fuss zu setzen.
 
C. Mit Vernehmlassung vom 16. Januar 2020 teilt die Staatsanwaltschaft mit, sie habe A.________ heute aus der Untersuchungshaft entlassen und beantragt, die Beschwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
 
A.________ erklärt sich in ihrer Replik mit dem Antrag der Staatsanwaltschaft einverstanden, "soweit die Beschwerde nicht gutgeheissen werden" müsse.
 
 
Erwägungen:
 
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Deren Erhebung setzt u.a. ein aktuelles Rechtsschutzinteresse voraus (Art. 81 Abs. 1 lit. b BGG).
 
1.1. Die Beschwerdeführerin beantragt vor Bundesgericht, sie unter Auflagen aus der Haft zu entlassen. Die Staatsanwaltschaft hat sie nunmehr am 16. Januar 2020 freigelassen und damit dem entsprochen, was sie vor Bundesgericht beantragt hat. Ihre Beschwerde ist gegenstandslos geworden, sie hat kein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Anfechtung des Haftentscheids mehr. Von diesem Erfordernis sieht das Bundesgericht zwar ausnahmsweise ab, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen jeweils unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnten, ohne dass im Einzelfall rechtzeitig eine höchstrichterliche Prüfung stattfinden könnte (BGE 131 II 670 E. 1.2 mit Hinweisen; Urteil 5A_187/2019 vom 24. April 2019 E. 2.1). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt, schon weil sich keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung stellen. Der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin auch auf die EMRK beruft, rechtfertigt entgegen ihrer Auffassung ein Eintreten auf die Beschwerde nicht. Die Beschwerde ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
 
1.2. Bei Entfallen des Rechtsschutzinteresses bzw. Gegenstandslosigkeit des Verfahrens entscheidet das Bundesgericht mit summarischer Begründung über die Prozesskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes (Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 72 BZP). Bei der Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen ist somit in erster Linie auf den mutmasslichen Ausgang des Prozesses abzustellen (vgl. BGE 125 V 373 E. 2a S. 374 zur Praxis zu Art. 135 des früheren Bundesgesetzes vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege [OG] in Verbindung mit Art. 40 OG und Art. 72 BZP). Dabei wird in erster Linie jene Partei kosten- und entschädigungspflichtig, die das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur Gegenstandslosigkeit des Verfahrens geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 2C_201/2008 vom 14. Juli 2008 E. 2.3 mit Hinweisen).
 
1.3. Nach der Verhaftung der Beschwerdeführerin und ihres Komplizen waren für die Staatsanwaltschaft zunächst verschiedene Fragen offen zu früheren Ladendiebstählen, die auch von ihnen begangen worden sein könnten. Es war damit zu befürchten, dass sich die beiden in Freiheit absprechen und die Untersuchung behindern könnten. Das Obergericht hat kein Bundesrecht verletzt, indem es Kollusionsgefahr annahm. Da die weiteren Haftvoraussetzungen ohne weiteres erfüllt waren, erweist sich die Anordnung von Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführerin bis zur Konfrontationseinvernahme, nach der sie umgehend entlassen wurde, als rechtmässig. Die Beschwerde wäre somit bei summarischer Prüfung abzuweisen gewesen. Sie war indessen nicht von vornherein aussichtslos, und die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin scheint ausgewiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Vertretung gutzuheissen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und der Anwalt der Beschwerdeführerin ist angemessen zu entschädigen.
 
 
 Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Die Beschwerde wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird gutgeheissen:
 
2.1. Es werden keine Kosten erhoben.
 
2.2. Rechtsanwalt Christoph Bertisch, Zürich, wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
 
3. Diese Verfügung wird der Beschwerdeführerin, der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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