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Informationen zum Dokument  BGer 8C_34/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_34/2020 vom 21.02.2020
 
8C_34/2020
 
 
Urteil vom 21. Februar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Grünvogel.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Helsana Unfall AG, Recht & Compliance, 8081 Zürich,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Hermann Grosser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I.Rh. vom 3. Dezember 2019 (V 14-2019).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 15. Januar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell I. Rh. vom 3. Dezember 2019,
1
 
in Erwägung,
 
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 20. Juni 2019 aufhebt und die Angelegenheit an diese zur ergänzenden Abklärung (versicherungsexterne medizinische Begutachtung) und anschliessendem neuen Entscheid zurückweist,
2
dass damit ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 Abs. 1 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
3
dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
4
dass der angefochtene Entscheid der Versicherungsträgerin hinsichtlich der vorliegend allein entscheidenden Frage, ob das erstmals am 24. August 2018 diagnostizierte anterolaterale Impingement beim oberen Sprunggelenk (OSG) links in einem leistungsbegründenden Zusammenhang mit einer am 22. August 2017 erlittenen OSG-Distorsion stünde, keinerlei materiellrechtliche Vorgaben macht, womit kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorliegt (BGE 134 III 188 E. 2; 133 V 477 E. 5.2 S. 483 f.),
5
dass die Eintretensvoraussetzungen nach lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung zwar ebenfalls behauptet, aber mit Blick auf die dazu bereits ergangene Rechtsprechung, wonach eine Rückweisung zur Einholung eines (versicherungsexternen) medizinischen Gutachtens keinen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne dieser Bestimmung darstellt (statt vieler: BGE 133 V 477 E. 5.2.2 S. 483 oder SVR 2011 IV Nr. 57 [Urteil 8C_958/2010 vom 25. Februar 2011] E. 3.3.2.2), offenkundig nicht erfüllt sind,
6
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
7
dass die Beschwerdeführerin nach Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG kostenpflichtig wird,
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Appenzell I.Rh., Abteilung Verwaltungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 21. Februar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
 
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