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Informationen zum Dokument  BGer 2C_1010/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_1010/2019 vom 21.02.2020
 
 
2C_1010/2019
 
 
Urteil vom 21. Februar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichter Donzallaz,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Gerichtsschreiberin Ivanov.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Schweizerisches Rotes Kreuz,
 
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI.
 
Gegenstand
 
Anerkennung Abschluss/Ausbildung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II,
 
vom 11. November 2019 (B-4060/2019).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der deutschen Staatsangehörigen A.________ wurde am 5. Januar 1987 in Deutschland die "Urkunde über die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung Krankengymnast (in) " ausgestellt.
1
Am 5. Februar 2018 stellte A.________ beim Schweizerischen Roten Kreuz (SRK) ein Gesuch um Anerkennung der Gleichwertigkeit des Abschlusses Physiotherapeutin/Physiotherapeut FH (BSc.).
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Mit Verfügung vom 2. August 2018 stellte das SRK fest, dass eine Anerkennung der Berufsqualifikation erst nach Abschluss eines sechsmonatigen Anpassungslehrgangs mit Zusatzausbildung oder nach Absolvierung einer Eignungsprüfung erfolgen könne.
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Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation SBFI mit Entscheid vom 24. Juli 2019 ab.
4
 
B.
 
Mit Urteil vom 11. November 2019 wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Entscheid des SBFI erhobene Beschwerde von A.________ ab.
5
 
C.
 
Mit Eingabe vom 3. Dezember 2019 (Postaufgabe) erhebt A.________ Beschwerde an das Bundesgericht und beantragt, das angefochtene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts sei aufzuheben und es sei die Anerkennung ihres deutschen Diploms anzuordnen. Eventualiter sei das angefochtene Urteil aufzuheben und zur korrekten Sachverhaltsermittlung zurückzuweisen.
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Das Bundesverwaltungsgericht, das SBFI und das SRK verzichten auf Vernehmlassung. Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung lässt sich nicht vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 141 II 113 E. 1 S. 116).
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1.2. Angefochten ist ein Endentscheid (Art. 90 BGG) des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen. Dagegen ist grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 82 lit. a und Art. 86 Abs. 1 lit. a BGG). Die Ausnahme gemäss Art. 83 lit. t BGG greift nicht, da vorliegend die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin nicht von der Beurteilung einer persönlichen Leistung abhängt (vgl. Urteile 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 1.1; 2C_417/2011 vom 13. Januar 2012 E. 1.3). Im Übrigen wurde die Beschwerde frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereicht und die Beschwerdeführerin ist zur Ergreifung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG), so dass darauf einzutreten ist.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten, insbesondere des Willkürverbots, gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 136 I 229 E. 4.1 S. 235). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 142 II 369 E. 2.1 S. 372; 141 I 36 E. 1.3 S. 41). Auf bloss allgemeine, appellatorische Kritik am vorinstanzlichen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 369 E. 6.3 S. 375).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
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Erwägung 3
 
Vorliegend ist unbestritten, dass der zu beurteilende grenzüberschreitende Sachverhalt in den Anwendungsbereich des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit vom 21. Juni 1999 (FZA; SR 0.142.112.681) fällt.
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3.1. Gemäss Art. 2 FZA dürfen die Staatsangehörigen einer Vertragspartei, die sich rechtmässig im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei aufhalten, bei der Anwendung des Freizügigkeitsabkommens gemäss den Anhängen I, II und III nicht aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit diskriminiert werden. Das in dieser Bestimmung statuierte allgemeine Diskriminierungsverbot bzw. Gleichbehandlungsgebot wird in Art. 9 Abs. 1 Anhang I FZA für Arbeitnehmer und in Art. 15 Abs. 1 Anhang I FZA für selbständig Erwerbstätige konkretisiert.
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3.2. Gemäss Art. 9 FZA treffen die Vertragsparteien nach Anhang III die erforderlichen Massnahmen zur gegenseitigen Anerkennung der Diplome, Zeugnisse und sonstigen Befähigungsnachweise und zur Koordinierung ihrer Rechts- und Verwaltungsvorschriften über den Zugang zu unselbständigen und selbständigen Erwerbstätigkeiten und deren Ausübung sowie die Erbringung von Dienstleistungen. Die Schweiz hat sich in Anhang III FZA verpflichtet, Diplome, Zeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise gemäss den dort genannten Rechtsakten der EU anzuerkennen. Zu diesen Rechtsakten gehört auch die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. 2005 L 255 vom 30. September 2005 S. 22 ff.), die mit dem Beschluss Nr. 2/2011 des Gemischten Ausschusses für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (AS 2011 4859 ff.) für anwendbar erklärt wurde (vgl. auch Urteile 2C_775/2018 vom 21. März 2019 E. 2.2.2; 2C_472/2017 vom 7. Dezember 2017 E. 2.2.2).
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3.3. In Art. 13 der Richtlinie 2005/36/EG wurde festgelegt, dass die Ausübung eines reglementierten Berufs, der im Aufnahmemitgliedstaat vom Besitz bestimmter Berufsqualifikationen abhängig ist, den antragsstellenden Personen unter denselben Voraussetzungen gestattet wird wie inländischen Personen, sofern sie den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzen, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieses Berufs zu erhalten. Art. 14 der Richtlinie 2005/36/EG regelt die Voraussetzungen für die Anordnung allfälliger Ausgleichsmassnahmen.
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3.4. Gemäss Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2005/36/EG kann der Aufnahmemitgliedstaat in einem der nachstehenden Fälle vom Antragsteller verlangen, dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt: wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäss Art. 13 Abs. 1 oder 2 nachweist, mindestens ein Jahr unter der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildungsdauer liegt (lit. a); wenn seine bisherige Ausbildung sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, der im Aufnahmemitgliedstaat vorgeschrieben ist (lit. b); wenn der reglementierte Beruf im Aufnahmemitgliedstaat eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne des Art. 4 Abs. 2 sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die im Aufnahmemitgliedstaat gefordert wird und sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis abgedeckt werden, den der Antragsteller vorlegt (lit. c).
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Gemäss Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG sind für die Zwecke der Anwendung des Abs. 1 lit. b und c unter "Fächer, die sich wesentlich unterscheiden", jene Fächer zu verstehen, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs ist und bei denen die bisherige Ausbildung des Migranten bedeutende Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der im Aufnahmemitgliedstaat geforderten Ausbildung aufweist.
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Bei der Anwendung des Absatzes 1 ist nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu verfahren. Insbesondere muss der Aufnahmemitgliedstaat, wenn er beabsichtigt, dem Antragsteller einen Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung aufzuerlegen, zunächst prüfen, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse den wesentlichen Unterschied nach Absatz 4 ganz oder teilweise ausgleichen können (Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).
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Erwägung 4
 
4.1. Aus dem angefochtenen Urteil und der Verfügung des SRK vom 2. August 2018 ergibt sich, dass die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin aufgrund des Fehlens theoretischer Kenntnisse im Vergleich zur schweizerischen Ausbildung bzw. des Bestehens von Lücken im Bereich "Wissenschaftliches Arbeiten" verweigert wurde (vgl. angefochtenes Urteil, Sachverhalt A.c).
19
4.2. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung vor. Sie bringt im Wesentlichen vor, das Bundesverwaltungsgericht habe das von ihr eingereichte Dokument "Funktionsergänzung" nicht korrekt gewürdigt. Dieses Dokument beweise, dass die Beschwerdeführerin die Tätigkeit einer Praxisausbilderin ausgeführt habe, womit auch belegt sei, dass sie über die erforderlichen Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten verfüge. Ihrer Auffassung nach setze die Ausübung dieser Tätigkeit naturgemäss wissenschaftliche Kompetenzen voraus. Ferner führt die Beschwerdeführerin aus, sämtliche Instanzen hätten ausser Acht gelassen, dass ihr die Kenntnisse des Moduls "Erwachsenenbildner" vermittelt worden seien und sie jährlich an den Fortbildungstagen der Zürcher Hochschule für Angewandte Wissenschaften (ZHAW) für Praxisausbilder in ihren wissenschaftlichen Kenntnissen weitergebildet worden sei. Schliesslich wirft sie der Vorinstanz vor, dass sie nicht hinreichend begründet habe, weshalb ihre Ausführungen zu ihrer Tätigkeit als Praxisausbilderin für den Beleg ihrer Kompetenzen im wissenschaftlichen Arbeiten irrelevant seien.
20
4.3. Die Feststellung des Sachverhalts und damit auch die Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich (Art. 9 BV) ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch BGE 143 I 310 E. 2.2 S. 313; vgl. E. 2.2 hiervor).
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Die Sachverhaltsfeststellung bzw. Beweiswürdigung erweist sich als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen; Urteile 1C_370/2019 vom 21. Oktober 2019 E. 4; 2C_212/2019 vom 12. September 2019 E. 2.1).
22
Inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung bzw. die Sachverhaltsfeststellung klarerweise unhaltbar sein soll, muss in der Beschwerdeschrift detailliert aufgezeigt werden (Art. 42 Abs. 2 BGG i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 144 V 50 E. 4.2 S. 53 mit Hinweisen; 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 134 II 244 E. 2.2 S. 246; Urteil 2C_961/2018 vom 24. Januar 2019 E. 2.2).
23
4.4. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236). Ferner gewährt es den Parteien das Recht, mit rechtzeitig und formrichtig angebotenen erheblichen Beweismitteln gehört zu werden (BGE 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 129 II 497 E. 2.2 S. 505). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn ein Gericht darauf verzichtet, beantragte Beweise abzunehmen, weil es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; Urteil 2C_272/2016 vom 28. April 2016 E. 2.2).
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Aus dem rechtlichen Gehör folgt auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2 S. 65; 137 II 226 E. 3.2 S. 270; 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
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4.5. Gemäss dem angefochtenen Urteil und den Akten handelt es sich bei dem von der Beschwerdeführerin erwähnten Beweismittel um eine vom 28. November 2011 datierte Vereinbarung zwischen ihr und ihrer Arbeitgeberin, einer Rehaklinik, mit dem Titel "Funktionsergänzung (Erweiterung der Kompetenzen und Aufgaben) ". Darin wird vereinbart, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2009 für die Betreuung der Physiotherapie-Praktikanten zuständig sei. In diesem Rahmen sei sie zuständig und verantwortlich für die Erstellung von Ausbildungsplänen, das Anleiten, Begleiten und Unterstützen der Praktikanten, die Überwachung und Beurteilung von Leistungszielen und die Erstellung von fachlichen Beurteilungen (vgl. auch E. 4.1 des angefochtenen Urteils).
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Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die Ausführungen des SBFI erwogen, mit diesem Dokument sei nicht erstellt, dass sich die Beschwerdeführerin die erforderlichen Kompetenzen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten" durch berufliche Praxis angeeignet habe. Das Bundesverwaltungsgericht hat festgehalten, in diesem Bereich gehe es um das Erlernen von Arbeitstechniken und Methoden. Aspekte wissenschaftlichen Arbeitens seien unter anderem das Definieren einer Problemstellung, das richtige Recherchieren, das Beschaffen, Bewerten und Verwalten von Literatur und anderen Quellen sowie das korrekte Zitieren. Aus dem Schreiben der Beschwerdeführerin gehe nicht hervor, dass sie Arbeitserfahrung aufweise, welche ihre Lücken im Bereich wissenschaftlichen Arbeitens kompensieren könne. Die Betreuung von Praktikanten - so die Vorinstanz weiter - habe nichts mit dem Erlernen von Arbeitstechniken und Methoden gemein. Es handle sich um theoretische Kenntnisse, welche naturgemäss nur schwer mit Berufspraxis ausgeglichen werden könnten (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils).
27
4.6. Entgegen den Behauptungen der Beschwerdeführerin haben demnach sowohl die Vorinstanz als auch das SBFI das von ihr eingereichte Schreiben berücksichtigt und gewürdigt. Auch wenn dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass eine Laienbeschwerde vorliegt, weshalb praxisgemäss keine allzu hohen formellen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Urteil 2C_627/2018 vom 24. Juli 2018 E. 2.2), vermag die Beschwerdeführerin nicht konkret aufzuzeigen, dass das Bundesverwaltungsgericht Sinn und Tragweite dieses Beweismittels verkannt oder unhaltbare Schlussfolgerungen daraus gezogen hat (vgl. E. 4.3 hiervor). So ist insbesondere nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz zum Schluss gelangt, die Betreuung von Praktikanten sei nicht vergleichbar mit dem Erlernen und Reflektieren von Methoden, das im Zentrum wissenschaftlichen Arbeitens liege (vgl. auch E. 4.2 und 4.3 des angefochtenen Urteils). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Tätigkeit als Praxisausbilderin, wie von der Beschwerdeführerin behauptet, gewisse wissenschaftliche Kompetenzen bedingen mag. Der Beschwerdeführerin gelingt es nicht darzutun, wie sie sich das entsprechende Fachwissen angeeignet haben soll. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung erweisen sich somit nicht als offensichtlich unhaltbar bzw. willkürlich (Art. 9 BV). Ebensowenig liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) der Beschwerdeführerin vor.
28
Das Bundesverwaltungsgericht hat zudem hinreichend begründet, weshalb es zum Schluss gekommen ist, dass die berufliche Erfahrung und die Tätigkeit als Praxisausbilderin nicht geeignet seien, die Anforderungen an das wissenschaftliche Arbeiten auszugleichen (vgl. E. 4.5 hiervor). Die Beschwerdeführerin war sodann ohne Weiteres in der Lage, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt ebenfalls nicht vor.
29
4.7. Unbegründet ist schliesslich der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanzen hätten nicht berücksichtigt, dass ihr die Kenntnisse des Moduls "Erwachsenenbildner" vermittelt worden seien und sie an den Fortbildungstagen der ZHAW teilgenommen habe.
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Gemäss ihren eigenen Ausführungen hat die Beschwerdeführerin das Modul "Erwachsenenbildung" der ZHAW nicht selbst besucht, sondern die entsprechenden Inhalte von einem Kollegen vermittelt bekommen (vgl. auch E. 5.1 des angefochtenen Urteils). Ferner führt sie aus, dass sie über keine Teilnahmebescheinigungen an Weiterbildungsveranstaltungen der ZHAW verfügt. Wenn die Vorinstanz diesen Vorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung kein besonderes Gewicht beigemessen hat, ist sie weder in Willkür verfallen noch hat sie den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör verletzt. Im Übrigen sind auch sonst keine Unterlagen ersichtlich, die belegen könnten, dass die Beschwerdeführerin über die erforderlichen Kenntnisse im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten" verfügt.
31
4.8. Indem die Vorinstanz zum Schluss gekommen ist, aus den von der Beschwerdeführerin angerufenen Beweismitteln gehe nicht hervor, dass sie sich die erforderlichen Kompetenzen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten" angeeignet habe, weshalb diesbezüglich keine Kompensation möglich sei (vgl. E. 6.2 des angefochtenen Urteils), hat sie weder den Sachverhalt willkürlich festgestellt noch die Beweise willkürlich gewürdigt (Art. 9 BV). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt ebenfalls nicht vor.
32
 
Erwägung 5
 
Schliesslich verletzt der Entscheid, die Anerkennung des Ausbildungsabschlusses der Beschwerdeführerin ohne Ausgleichsmassnahmen zu verweigern, auch in materieller Hinsicht kein Bundesrecht (Art. 106 Abs. 1 BGG).
33
5.1. Vorliegend ist unbestritten, dass der Beschwerdeführerin während ihrer Ausbildung die theoretischen Grundlagen im Bereich "wissenschaftliches Arbeiten" nicht vermittelt wurden und dass sich ihre Ausbildung demzufolge von der schweizerischen Ausbildung unterscheidet. Ebenfalls unbestritten ist, dass es sich dabei um Kenntnisse handelt, die eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs im Sinn von Art. 14 Abs. 4 der Richtlinie 2005/36/EG darstellen. Strittig ist einzig, ob die Berufspraxis der Beschwerdeführerin geeignet ist, die festgestellten wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise auszugleichen (vgl. Art. 14 Abs. 5 der Richtlinie 2005/36/EG).
34
5.2. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die Ausführungen des SBFI zu Recht erwogen hat, ist Berufserfahrung nur in seltenen Fällen geeignet, fehlende theoretische Kenntnisse bzw. Bildungslücken auszugleichen. Fehlt das entsprechende Fachwissen, ist schwer vorstellbar, wie der Betroffene in der Lage sein soll, diese Kenntnisse in der Praxis umzusetzen (vgl. E. 4.2 des angefochtenen Urteils; vgl. auch FRÉDÉRIC BERTHOUD, La reconnaissance des qualifications professionnelles, Union européenne et Suisse-Union européenne, 2016, S. 312). Vorliegend ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte und Nachweise seitens der Beschwerdeführerin nicht ersichtlich, inwiefern ihre praktische Berufserfahrung als Ausbildnerin von Praktikanten ihre fehlenden Kenntnisse im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, wo es insbesondere um das Erlernen von Arbeitstechniken und Methoden geht, kompensieren könnte (vgl. auch E. 4.6 hiervor). Schliesslich gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, nachzuweisen, dass sie sich das fehlende Fachwissen im Bereich des wissenschaftlichen Arbeitens, namentlich im Rahmen von Weiterbildungen, angeeignet hat (vgl. auch E. 4.7 hiervor).
35
Folglich ist die Anordnung von Ausgleichsmassnahmen im Falle der Beschwerdeführerin mit Art. 14 Abs. 1, 4 und 5 der Richtlinie 2005/36/EG vereinbar.
36
 
Erwägung 6
 
Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
37
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 21. Februar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Ivanov
 
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