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Informationen zum Dokument  BGer 9C_115/2020  Materielle Begründung
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BGer 9C_115/2020 vom 19.02.2020
 
9C_115/2020
 
 
Urteil vom 19. Februar 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Parrino, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Huber.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, 5001 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 23. Dezember 2019 (VBE.2019.258).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Beschwerde vom 3. Februar 2020 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 23. Dezember 2019,
1
in die Verfügung des Bundesgerichts vom 4. Februar 2020, worin A.________ aufgefordert wurde, den vorinstanzlichen Entscheid bis am 14. Februar 2020 beizubringen, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 5 BGG),
2
in die am 7. Februar 2020 (Poststempel) erfolgte Zustellung des kantonalen Entscheids,
3
in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 11. Februar 2020 mit dem angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit,
4
in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 14. Februar 2020 (Poststempel),
5
 
in Erwägung,
 
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
6
dass konkret auf die für das Ergebnis des betreffenden Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen aufzuzeigen ist, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), während rein appellatorische Kritik nicht genügt (BGE 145 I 26 E. 1.3 S. 30; 140 III 264 E. 2.3 S. 266 mit Hinweisen),
7
dass sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, ihre eigene Sichtweise wiederzugeben, ohne aufzuzeigen, was darauf hindeuten würde, die Sachverhaltsfeststellung des kantonalen Gerichts sei im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG - soweit überhaupt beanstandet - unzutreffend (unhaltbar, willkürlich; BGE 140 V 22 E. 7.3.1 S. 39; 135 II 145 E. 8.1 S. 153) oder die darauf beruhenden Erwägungen rechtsfehlerhaft (vgl. Art. 95 BGG),
8
dass dies insbesondere der Fall ist in Bezug auf die vorinstanzliche Erwägung, wonach die Beschwerdeführerin die Erhöhung des Erwerbseinkommens ihres Ehemannes sowie die Reduktion der Hypothekarzinsen nicht gemeldet habe, und sie hätte erkennen müssen, dass das Unterlassen der Meldung unter den konkreten Umständen als grobfahrlässiges Verhalten angenommen werde, das den guten Glauben als Erlassvoraussetzung von vornherein ausschliesse,
9
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Mindestanforderungen an eine hinreichende Begründung offensichtlich nicht genügt,
10
dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
11
dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
12
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Februar 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Parrino
 
Die Gerichtsschreiberin: Huber
 
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