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Informationen zum Dokument  BGer 8C_24/2020  Materielle Begründung
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BGer 8C_24/2020 vom 19.02.2020
 
 
8C_24/2020
 
 
Urteil vom 19. Februar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Riedi Hunold.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch lic. iur. Mischa Hostettler,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen, Oberstadt 9, 8200 Schaffhausen,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung; versicherter Verdienst),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 22. November 2019 (64/2019/9).
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. A.________, geboren 1978, ist brasilianischer Staatsangehöriger. Gemäss Arbeitsvertrag vom 3. Mai 2017 war er ab Juni 2017 als Pastor der B.________ angestellt. Es wurde eine wöchentliche Arbeitszeit von 42 Stunden bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 10'500.- vereinbart. Am 6. Oktober 2018 meldete er sich bei der Arbeitslosenkasse des Kantons Schaffhausen zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung ab 28. September 2018 an, was von dieser am 8. November 2018 infolge ungekündigtem Arbeitsverhältnis abgelehnt wurde. Bereits am 1. November 2018 hatte A.________ mit der B.________ einen neuen Vertrag mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von drei Stunden bei einem monatlichen Bruttolohn von Fr. 800.- abgeschlossen. Gestützt darauf hiess die Arbeitslosenkasse die gegen die Verfügung vom 8. November 2018 erhobene Einsprache gut und prüfte den Anspruch neu. Am 21. Dezember 2018, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019, lehnte sie den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung wegen Nichterfüllung der Beitragszeit ab.
1
A.b. Am 1. Dezember 2018 (Eingang bei der Arbeitslosenkasse am 8. März 2019) stellte A.________ wiederum Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 14. März 2019, bestätigt mit Einspracheentscheid vom 6. Mai 2019, hielt die Arbeitslosenkasse einen versicherten Verdienst von Fr. 1133.- fest.
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B. Das Obergericht des Kantons Schaffhausen wies die dagegen erhobene Beschwerde am 22. November 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben, sein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung zu bejahen und der versicherte Verdienst gemäss der im Arbeitsvertrag vom 3. Mai 2017 festgehaltenen Lohnsumme festzusetzen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Zudem ersucht er um unentgeltliche Rechtspflege.
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Das Bundesgericht führt keinen Schriftenwechsel durch.
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D. A.________ lässt am 27. Januar 2020 sein Schreiben vom 20. Januar 2020 einreichen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung der Vorinstanz ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig (willkürlich), wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es genügt somit nicht, dass eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erscheint. Willkür liegt insbesondere vor, wenn die Vorinstanz offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen, erhebliche Beweise übersehen oder solche grundlos ausser Acht gelassen hat (Urteil 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.2 mit Hinweis).
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In Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Diesbezügliche Mängel sind in der Beschwerde klar und detailliert aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder blosse appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid, womit lediglich die eigene Sichtweise wiedergegeben wird, wie die Akten tatsächlich zu würdigen und welche rechtlichen Schlüsse daraus zu ziehen seien, tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 137 II 353 E. 5.1 S. 356; Urteil 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.2).
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1.3. Soweit der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. Januar 2020 den Nachweis seiner italienischen Staatsangehörigkeit erbringen will, ist darauf nicht weiter einzugehen, da es sich um ein unzulässiges Novum nach Art. 99 Abs. 1 BGG handelt.
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2. Streitig ist der versicherte Verdienst des Beschwerdeführers.
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3. Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den versicherten Verdienst (Art. 23 Abs. 1 AVIG; Art. 37 AVIV; BGE 131 V 444 E. 3.2.1 S. 450; 128 V 189 E. 3a/aa S. 190; Urteil 8C_89/2019 vom 19. Juni 2019 E. 3.2) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4. Das kantonale Gericht erwog, da der versicherte Verdienst für den Leistungsbezug ab 1. Januar 2019 zu berechnen sei, sei der Durchschnittslohn der letzten sechs resp. zwölf Monate massgebend und allfällige zuvor ausgerichtete Entgelte seien nicht zu berücksichtigen. Gleiches gelte für Einnahmen, die nicht in der Schweiz erzielt worden seien. Der Versicherte habe 2018 nur Fr. 13'600.- Lohn erhalten, so dass die ausbezahlten Beträge wesentlich vom vereinbarten abweichen würden. Er könne kein langjähriges Arbeitsverhältnis mit unbestrittenem Lohn nachweisen. Daran würden auch die geltend gemachten Zahlungen von Juli 2016 bis zum Beginn der Anstellung bei der B.________ nichts ändern. Soweit er vorbringe, beim vereinbarten Verdienst von Fr. 10'500.- handle es sich um tatsächlich realisierten Lohn, der infolge von finanziellen Schwierigkeiten nicht habe ausgerichtet werden können, sei dies unbehelflich. Dieser könne nicht berücksichtigt werden, da die Arbeitslosenversicherung ansonsten dazu missbraucht werde, das Unternehmerrisiko abzusichern. Daran ändere auch die Anerkennung eines ausstehenden Lohnes von Fr. 144'000.- durch den C.________ nichts, zumal der Versicherte nichts unternommen habe, um seinen Lohnanspruch durchzusetzen. Objektiv betrachtet könne die Missbrauchsgefahr fiktiv vereinbarter Löhne nicht ausgeschlossen werden. So habe bereits im zweiten Monat der Anstellung nur noch ein Fünftel des vereinbarten Lohnes ausbezahlt werden können, Unternehmensform und -struktur seien unklar und der Versicherte fungiere in Personalunion mit der B.________ (Anschrift der B.________ an seiner Wohnadresse; Unterschrift des Versicherten als Arbeitgeber und als Arbeitnehmer). Nach dem Gesagten stelle der Jahreslohn von Fr. 13'600.- den massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung dar und der versicherte Verdienst bemesse sich daran.
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5. Was der Versicherte dagegen vorbringt, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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5.1. Soweit er einen unrichtig erstellten Sachverhalt geltend macht, kann ihm nicht gefolgt werden. Entgegen seiner Ansicht sind seine früheren Tätigkeiten für ausländische B.________ bei der Feststellung der Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht miteinzubeziehen, da es sich um vom hier massgebenden Arbeitsverhältnis unabhängige Anstellungen handelt. Daran ändern auch seine Berufung auf das bilaterale Recht (vgl. das Kreisschreiben über die Auswirkungen der Verordnungen [EG] Nr. 883/2004 und 987/2009 auf die Arbeitslosenversicherung [KS ALE 883], Ziff. F18) sowie die Ausführungen zur Anrechnung der Beitragszeit nichts. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten kann er aus der Verfügung vom 21. Dezember 2018, bestätigt mit in Rechtskraft erwachsenem Einspracheentscheid vom 18. Februar 2019, ableiten. Auch seine weiteren Einwände, mit welchen er den Ausnahmetatbestand eines langandauernden Arbeitsverhältnisses belegen will, lassen die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz nicht als willkürlich oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen.
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5.2. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz einen konkludenten Lohnverzicht angenommen hat (BGE 128 V 189 E. 3b S. 191). Dies gilt erst recht unter der Berücksichtigung, dass der Versicherte keine rechtlichen Schritte zur Einforderung des Lohnes unternommen hat. Daran ändern auch die geltend gemachte Loyalität zur Arbeitgeberin und die Berufung auf seinen Glauben nichts, sind diese doch kein Grund, seine Schadenminderungspflicht zu verneinen. Insbesondere ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass objektiv betrachtet bei der vorliegenden Konstellation eine Missbrauchsgefahr ohne Weiteres zu bejahen ist. Unter diesen Umständen kann die Frage, ob der Versicherte nicht bereits infolge arbeitgeberähnlicher Stellung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigungen hat, offen bleiben.
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6. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und wird im Verfahren nach Art. 109 BGG erledigt. Somit wird kein Schriftenwechsel durchgeführt und die Begründung erfolgt summarisch sowie unter Verweis auf den vorinstanzlichen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG).
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Erwägung 7
 
7.1. Das Verfahren ist kostenpflichtig. Der unterliegende Versicherte hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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7.2. Da die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG), ist sie als aussichtslos im Sinne von Art. 64 Abs. 1 BGG zu bezeichnen (Thomas Geiser, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 3. Aufl. 2018, N. 22 zu Art. 64 BGG; Urteile 8C_584/2019 vom 7. November 2019 E. 6.2 und 8C_772/2018 vom 19. März 2019 E. 8.2). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist demnach abzuweisen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 19. Februar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Riedi Hunold
 
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