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Informationen zum Dokument  BGer 1C_28/2020  Materielle Begründung
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BGer 1C_28/2020 vom 19.02.2020
 
 
1C_28/2020
 
 
Verfügung vom 19. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Fonjallaz, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
Michael Zeugin,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kantonsrat des Kantons Zürich,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich.
 
Gegenstand
 
Volksabstimmung vom 9. Februar 2020
 
(Projekt Rosengartentram und Rosengartentunnel).
 
 
In Erwägung,
 
dass Michael Zeugin mit Eingabe vom 18. Januar 2020 Stimmrechtsbeschwerde im Zusammenhang mit der kantonalen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 betreffend Rosengartentram und Rosengartentunnel in der Stadt Zürich erhoben hat;
 
dass Michael Zeugin mit Schreiben vom 14. Februar 2020 seine Beschwerde vom 18. Januar 2020 zurückgezogen hat;
 
dass das Beschwerdeverfahren somit im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG als durch Beschwerderückzug erledigt abzuschreiben ist;
 
dass auf eine Kostenauflage zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
verfügt das präsidierende Mitglied:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
 
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird dem Beschwerdeführer, dem Kantonsrat des Kantons Zürich und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 19. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Fonjallaz
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
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