VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1F_5/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 25.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1F_5/2020 vom 17.02.2020
 
 
1F_5/2020
 
 
Urteil vom 17. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Bundesrichter Kneubühler,
 
Bundesrichterin Jametti,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Gesuchsteller,
 
gegen
 
Bundeskanzlei, Bundeshaus West, 3003 Bern,
 
Gesuchsgegnerin.
 
Gegenstand
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 1C_41/2020 vom 29. Januar 2020.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 27. Januar 2020 "Klage gegen Erweiterung Anti-Rassismus-Strafnorm / Gesetzestext Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz" erhob und die Ungültigerklärung der "Änderung des Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz vom 14. Dezember 2018" beantragte;
 
dass das Bundesgericht die Eingabe als Beschwerde im Zusammenhang mit der Eidgenössischen Volksabstimmung vom 9. Februar 2020 betreffend Änderung vom 14. Dezember 2018 des Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes (Diskriminierung und Aufruf zu Hass aufgrund der sexuellen Orientierung) entgegennahm und darauf mit Urteil 1C_41/2020 vom 29. Januar 2020 nicht eintrat;
 
dass A.________ mit Eingabe vom 6. Februar 2020 um Revision des bundesgerichtlichen Urteils 1C_41/2020 vom 29. Januar 2020 ersuchte;
 
dass der Gesuchsteller sich auf keinen Revisionsgrund beruft und auch nicht ansatzweise aufzeigt, inwiefern der bundesgerichtliche Nichteintretensentscheid vom 29. Januar 2020 an einem solchen leiden sollte;
 
dass Kritik an der rechtlichen Würdigung im Revisionsverfahren nicht zu hören ist;
 
dass deshalb auf das Revisionsgesuch ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten ist;
 
dass bei diesem Verfahrensausgang der Gesuchsteller die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass sich das Bundesgericht vorbehält, inskünftig ähnliche Eingaben in der vorliegenden Angelegenheit formlos abzulegen;
 
 
erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird dem Gesuchsteller und der Bundeskanzlei schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).