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Informationen zum Dokument  BGer 8C_840/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_840/2019 vom 14.02.2020
 
 
8C_840/2019
 
 
Urteil vom 14. Februar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiberin Elmiger-Necipoglu.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Michael Ausfeld,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 7. November 2019 (UV.2018.00255).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1984 geborene A.________ war vom 18. Juli bis zum 16. Oktober 2016 als Bauarbeiter bei der B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) gegen die Folgen von Unfällen obligatorisch versichert. Gemäss Schadenmeldung vom 17. August 2016 arbeitete er am 27. Juli 2016 auf einer Baustelle, als er beim Versuch, eine Schalungsklammer zu befestigen, auf die Schalung kletterte und von dieser abrutschte. Dabei erlitt er eine traumatische Eröffnung der Bursa präpatellaris (Schleimbeutel im Bereich des Kniegelenks) links und eine Kontusion des linken Knies. Nach Spülung und Versorgung der Wunde wurde das Knie mit einer Knickschiene ruhig gestellt. Die Suva erbrachte die gesetzlichen Versicherungsleistungen. Aufgrund persistierender Beschwerden wurden weitere bildgebende Untersuchungen durchgeführt, die einen radiären Riss des Innenmeniskus links zeigten. Am 20. Januar 2017 erfolgte im Spital C.________ eine Kniearthroskopie und Teilmeniskektomie medial links. Da der Versicherte weiterhin über Beschwerden am linken Knie klagte, erfolgten weitere (bakteriologische) Abklärungen, die keinen Infekt zeigten. Das Vorliegen eines Complex Regional Pain Syndrome (CRPS) konnte nach Untersuchung gemäss "Budapester-Kriterien" ebenfalls ausgeschlossen werden. Am 13. Februar 2018 informierte die Suva den Versicherten, dass sie den Fall per 28. Februar 2018 abschliesse. Nachdem sie eine Aktenbeurteilung des Dr. med. D.________, Kreisarzt und Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, eingeholt hatte, verfügte sie am 16. März 2018 die Einstellung der Versicherungsleistungen per 28. Februar 2018. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass gemäss medizinischer Einschätzung die Unfallfolgen abgeheilt seien. Im Einspracheverfahren reichte der Versicherte einen Bericht der Klinik E.________ vom 8. März 2018 ein. Mit Einspracheentscheid vom 5. September 2018 hielt die Suva an ihrer Verfügung fest.
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B. Eine vom Versicherten dagegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 7. November 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und unter Aufhebung des kantonalen Entscheids beantragen, die Sache sei zu neuer Abklärung und Entscheidung an die Verwaltung zurückzuweisen.
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Die vorinstanzlichen Akten wurden eingeholt. Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 S. 61 mit Hinweis).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 5. September 2018 einen über den 28. Februar 2018 hinaus gehenden Anspruch auf die gesetzlichen Versicherungsleistungen der Unfallversicherung verneinte.
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Erwägung 3
 
3.1. Das kantonale Gericht hat die massgebenden Bestimmungen über das anwendbare Recht (BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661; Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des UVG vom 25. September 2015, AS 2016 4375, 4387) und über die Leistungspflicht des obligatorischen Unfallversicherers (Art. 6 Abs. 1 UVG) korrekt dargelegt. Richtig sind auch die Ausführungen zum Erfordernis eines natürlichen Kausalzusammenhangs zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181) und zum Dahinfallen der Leistungspflicht bei Erreichen des Status quo sine vel ante. Die Rechtsprechung zum Beweiswert bzw. zur Würdigung ärztlicher Berichte und Gutachten (BGE 137 V 210 E. 6.2.2 S. 269; 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.) wurde ebenfalls zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3.2. Zu ergänzen ist, dass das Vorliegen eines natürlichen Kausalzusammenhanges eine Tatfrage ist und daher mit dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen werden muss. Dasselbe gilt für den vom Unfallversicherer zu beweisenden Wegfall des Kausalzusammenhanges (RKUV 2000 Nr. U 363 S. 46 E. 2). Während bei der Frage, ob ein Kausalzusammenhang überhaupt jemals gegeben ist, die versicherte Person beweisbelastet ist, trägt die Unfallversicherung die Beweislast für einen behaupteten Wegfall der Kausalität aufgrund des Erreichens des Zustands, wie er vor dem Unfall bestand oder sich ohne diesen ergeben hätte (Status quo sine vel ante; SVR 2019 UV Nr. 9 S. 26; 8C_421/2018 E. 3.2; SVR 2016 UV Nr. 18 S. 55, 8C_331/2015 E. 2.1.1). Dabei hat der Unfallversicherer nicht den Beweis für unfallfremde Ursachen zu erbringen. Welche Ursachen (Krankheit, Geburtsgebrechen oder degenerative Veränderungen) ein nach wie vor geklagtes Leiden hat, ist an sich unerheblich. Entscheidend ist allein, ob die unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens ihre kausale Bedeutung verloren haben, also dahingefallen sind (RKUV 1994 Nr. U 206 S. 329 E. 3b). Ebenso wenig muss der Unfallversicherer den negativen Beweis erbringen, dass kein Gesundheitsschaden mehr vorliege oder dass die versicherte Person nun bei voller Gesundheit sei (SVR 2008 UV Nr. 11 34 E. 3.3 [U 290/06]; vgl. auch Urteile 8C_570/2014 vom 9. März 2015 E. 6.2 und 8C_17/2007 vom 4. April 2017 E. 2.2).
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4. 
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4.1. Das kantonale Gericht mass der kreisärztlichen Beurteilung des Dr. med. D.________ Beweiswert bei. Danach habe der Beschwerdeführer ein Kontusionstrauma des linken Kniegelenks erlitten. In der Folge sei die traumatisierte Bursa (Schleimbeutel) genäht worden. Aufgrund eines Meniskusrisses sei sodann eine Kniegelenksarthroskopie durchgeführt worden. Trotz konservativer postoperativer Behandlung mit Physiotherapie sei es zu einer prolongierten Schmerzsymptomatik gekommen, deren Ursache unklar bleibe. Weder die klinischen noch die bildgebenden Untersuchungen hätten eine Ursache für die geklagten Beschwerden gezeigt. Das Vorliegen eines CRPS habe nach "Budapester-Kriterien" nicht bestätigt werden können. Dr. med. D.________ sei zum Schluss gekommen, dass am linken Knie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Läsionen mehr vorliegen würden, die auf das Unfallereignis vom 27. Juli 2016 zurückzuführen seien. Unfallbedingt bestehe keine Arbeitsunfähigkeit als Bauarbeiter. Diese Beurteilung sei nachvollziehbar und plausibel, weshalb darauf abzustellen sei.
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4.2. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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4.2.1. Die Vorinstanz hat entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Bundesrecht verletzt, indem sie festhielt, dass reine Aktenbeurteilungen nicht an sich beweisuntauglich seien. Wie sie zutreffend darlegte, kann praxisgemäss auf Aktenberichte abgestellt werden, wenn ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die ärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht (vgl. SVR 2010 UV Nr. 17 S. 63, 8C_239/2008 E. 7.2; Urteile 8C_737/2011 vom 2. April 2012 E. 5.2 und 8C_681/2011 vom 27. Juni 2012 E. 4.1). Inwiefern diese Voraussetzungen beim Bericht des Dr. med. D.________ vom 14. März 2018 nicht erfüllt sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist im Übrigen auch nicht ersichtlich (vgl. zur Rügepflicht E. 1.1). Soweit er geltend macht, dass der Unfallhergang und damit auch der medizinische Sachverhalt nicht genug abgeklärt seien, verfängt das Argument nicht. Wie das kantonale Gericht auch in dieser Hinsicht zutreffend ausführte, waren von einer allfälligen Befragung der am Unfallort anwesenden Mitarbeiter sowie einer persönlichen Einvernahme des Beschwerdeführers zum Unfallhergang keine entscheidrelevanten neuen Erkenntnisse zu erwarten. So bestreitet der Beschwerdeführer zu Recht nicht, dass er sich anlässlich des Unfalls vom 27. Juli 2016 einzig am linken Knie verletzte. Ob er dabei - wie in der Schadenmeldung vermerkt - vom Schalungselement abrutschte oder - wie er gegenüber den Ärzten anlässlich der Erstversorgung berichtete - von einem Stahlträger im Gehen frontal am linken Knie getroffen wurde, spielt bei der Beurteilung der strittigen Frage keine Rolle. Massgeblich zur Beurteilung des natürlichen Kausalzusammenhangs ist in erster Linie der medizinische Befund, der unbestrittenermassen gestützt auf die klinischen und bildgebenden fachärztlichen Untersuchungen eine Kontusion des linken Knies mit einer Verletzung der Bursa zeigte. Auch ist der Hinweis auf die Rechtsprechung bei Schleudertrauma, äquivalenter Verletzung der Halswirbelsäule und Schädelhirntrauma ohne organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden (vgl. BGE 134 V 109) bei dieser Sachlage nicht stichhaltig. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz, ohne Bundesrecht zu verletzen, in antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Beweismassnahmen verzichten (vgl. BGE 144 II 427 E. 3.1.3 S. 435 mit Hinweis).
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4.2.2. Weiter stellt die fehlende explizite Auseinandersetzung des kantonalen Gerichts mit dem im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Bericht der Klinik E.________ vom 11. September 2018 keine Verletzung von Bundesrecht dar. Das Gericht ist nicht gehalten, sich mit jedem einzelnen Parteistandpunkt einlässlich auseinanderzusetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich zu widerlegen. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88), ohne dabei das Willkürverbot oder das rechtliche Gehör zu verletzen. Das kantonale Gericht setzte sich mit den ärztlichen Berichten der Klinik E.________ vom 8. März 2018 und vom 15. November 2018 eingehend auseinander und legte dar, aus welchen Gründen nicht darauf abgestellt werden könne. So erwog es, dass sich die Ärzte dieser Klinik weitgehend von der beweisrechtlich untauglichen Formel "post hoc ergo propter hoc" (BGE 119 V 335 S. 2b/bb S. 341; SVR 2010 UV Nr. 10 S. 40, 8C_626/2009 E. 3.2) leiten liessen, was aufgrund der Akten nachvollziehbar und nicht zu beanstanden ist. Wenn der Beschwerdeführer im Bericht der Klinik E.________ vom 11. September 2018 eine Behandlungsbedüftigkeit erkennt, ist darauf hinzuweisen, dass sich die Vorinstanz auch mit dieser Rüge befasste, jedoch im Zusammenhang mit dem Bericht vom 8. März 2018. Dazu führte sie in nicht zu beanstandender Weise aus, dass von den Ärzten nicht begründet werde, welche unfallbedingten, behandlungsbedürftigen Befunde mehr als eineinhalb Jahre nach dem Unfallereignis vom 27. Juli 2016 noch vorliegen sollen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was zu einer anderen Betrachtungsweise Anlass geben würde. Unter diesen Umständen durfte die Vorinstanz schliessen, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Arztberichte keine auch nur geringen Zweifel (vgl. BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105 mit Hinweis) an den Schlussfolgerungen des Dr. med. D.________ zu begründen vermögen. Demnach kam es beim Unfall vom 27. Juli 2016 zu einer Kontusion des linken Knies, deren Folgen spätestens zum Zeitpunkt der Leistungseinstellung (28. Februar 2018) abgeheilt waren. Die Beschwerde ist insgesamt unbegründet und deshalb abzuweisen.
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5. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 14. Februar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Elmiger-Necipoglu
 
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