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Informationen zum Dokument  BGer 4A_603/2019  Materielle Begründung
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BGer 4A_603/2019 vom 13.02.2020
 
 
4A_603/2019
 
 
Urteil vom 13. Februar 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Hohl, präsidierendes Mitglied,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ AG,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ AG,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Reto Ziegler, Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Mieterausweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2019 (HE190335-O).
 
 
In Erwägung,
 
dass die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 8. November 2019 mit Eingabe vom 6. Dezember 2019 (persönlich überbracht am 9. Dezember 2019) beim Bundesgericht Beschwerde erhob;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 9. Dezember 2019 aufgefordert wurde, spätestens am 9. Januar 2020 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen;
 
dass diese Verfügung als Gerichtsurkunde an die Beschwerdeführerin gesandt und dass sie mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgesandt wurde;
 
dass diese Verfügung nach Art. 44 Abs. 2 BGG als zugestellt gilt, da die Beschwerdeführerin mit der Zustellung einer Verfügung rechnen musste, nachdem sie ein Beschwerdeverfahren eingeleitet hatte;
 
dass der Beschwerdeführerin, da der Kostenvorschuss innerhalb der angesetzten Frist nicht eingegangen war, mit neuer Verfügung vom 15. Januar 2020 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 30. Januar 2020 angesetzt wurde, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG);
 
dass die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, weshalb gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
 
dass die Gerichtskosten dem Verfahrensausgang entsprechend der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt das präsidierende Mitglied:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich, der C.________ AG, Zürich, und dem Stadtammann- und Betreibungsamt Zürich 7 schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Hohl
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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