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Informationen zum Dokument  BGer 1B_60/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_60/2020 vom 13.02.2020
 
 
1B_60/2020
 
 
Urteil vom 13. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Michael Schäfer,Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
2. Franziska Fischer,Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Ausstand,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, vom 19. November 2019 (DGS.2019.34).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Das Appellationsgericht des Kantons Basel Stadt ist am 19. Dezember 2019 auf die Ausstandsbegehren von A.________ gegen die Staatsanwälte Franziska Fischer und Michael Schäfer nicht eingetreten.
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B. Mit Beschwerde vom 2. Februar 2020 beantragt A.________, diesen Entscheid des Appellationsgerichts aufzuheben, inklusive der damit verbundenen Gebühren. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache der Beschwerdeführerin, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
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2. 
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2.1. Gegenstand des angefochtenen Entscheids sind einzig die Ausstandsgesuche gegen die Staatsanwälte Schäfer und Fischer. Soweit in der Beschwerde, was über weite Strecken der Fall ist, anderweitige Kritik an den verschiedenen von ihnen geführten Verfahren, an denen die Beschwerdeführerin beteiligt war, vorgebracht wird, geht sie von vornherein an der Sache vorbei.
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2.2. In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwalt Schäfer hat das Appellationsgericht erwogen, dass sich dieses auf kein hängiges Verfahren beziehe, in welchem er in den Ausstand treten könnte. Insoweit sei das Gesuch gegenstandslos.
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Soweit sich das Ausstandsgesuch auf Handlungen von Staatsanwalt Schäfer im Rahmen von Anfragen um Akteneinsicht gemäss Informations- und Datenschutzgesetz sowie zu Personendatenlöschungen in einem abgeschlossenen Verfahren beziehe, sei es offensichtlich verspätet. Diesbezüglich habe Staatsanwalt Schäfer letztmals am 22. Februar 2019 ein Antwortschreiben an die Beschwerdeführerin verfasst, weshalb ihr Ausstandsgesuch vom 10. Mai 2019 offensichtlich verspätet sei.
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In Bezug auf das Ausstandsgesuch gegen Staatsanwältin Fischer hat das Appellationsgericht ebenfalls erwogen, dass sich dieses auf kein hängiges Verfahren beziehe, in welchem sie in den Ausstand treten könnte. Insoweit sei das Gesuch gegenstandslos.
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2.3. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid nicht sachgerecht auseinander und widerlegt die Feststellungen des Appellationsgerichts nicht, wonach zurzeit keine Verfahren hängig sind, in denen der Ausstand von Staatsanwältin Fischer oder von Staatsanwalt Schäfer verlangt werden könnte. Sie zeigt auch nicht oder jedenfalls nicht in nachvollziehbarer Weise auf, inwiefern die Einschätzung des Appellationsgerichts nicht zutreffen soll, dass das im Verfahren um Akteneinsicht und Löschung von Personendaten am 10. Mai 2019, mithin rund zweieinhalb Monate nach der letzten Verfahrenshandlung von Staatsanwalt Schäfer gestellte Ausstandsgesuch verspätet war. Das ist auch nicht ersichtlich.
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3. Auf die Beschwerde ist damit im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten, weil sie zum grossen Teil an der Sache vorbeigeht und andererseits nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Weise begründet ist. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos wird.
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Einzelgericht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 13. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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