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Informationen zum Dokument  BGer 2C_153/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_153/2020 vom 12.02.2020
 
 
2C_153/2020
 
 
Urteil vom 12. Februar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Businger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons St. Gallen,
 
Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen, Abteilung II, vom 30. Januar 2020 (B/2019/264).
 
 
Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Am 9. Dezember 2019 erhob A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen gegen den Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen vom 21. November 2019 betreffend Erlöschen der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA / Nichterteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zur selbständigen Erwerbstätigkeit. Am 10. Dezember 2019 setzte ihm das Verwaltungsgericht Frist bis 28. Januar 2020, um die Beschwerde zu verbessern und einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- zu leisten, mit der Androhung, dass auf die Beschwerde sonst nicht eingetreten werde. Am 27. Januar 2020 teilte A.________ dem Verwaltungsgericht mit, dass er seinen Wohnsitz in den Kanton Thurgau verlegt habe und das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen nicht mehr zuständig sei. In der Folge trat das Verwaltungsgericht am 30. Januar 2020 auf die Beschwerde nicht ein und auferlegte A.________ die Verfahrenskosten von Fr. 500.--.
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1.2. Mit Beschwerde vom 10. Februar 2020 beantragt A.________ dem Bundesgericht, der Entscheid des Verwaltungsgerichts sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht sei anzuweisen, die Akten an die Thurgauer Behörden weiterzuleiten. Das Bundesgericht hat keine Instruktionsmassnahmen verfügt.
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Erwägung 2
 
2.1. Die Beschwerde an das Bundesgericht setzt ein schutzwürdiges bzw. rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus (Art. 89 Abs. 1 lit. c bzw. Art. 115 lit. b BGG). Dabei ist zu berücksichtigen, dass lediglich das Dispositiv in Rechtskraft erwächst, nicht aber die Erwägungen des angefochtenen Entscheids, und deshalb auch nur das Dispositiv angefochten werden kann (BGE 140 I 114 E. 2.4.2 S. 120).
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2.2. Die Vorinstanz ist auf die Eingabe des Beschwerdeführers mangels hinreichender Begründung (vgl. E. 3 des angefochtenen Entscheids) bzw. wegen Nichtleistung des Kostenvorschusses (vgl. E. 4 des angefochtenen Entscheids) nicht eingetreten. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er bringt lediglich vor, das Verwaltungsgericht sei nach seinem Wegzug in den Kanton Thurgau nicht mehr zuständig gewesen. Selbst wenn diese Behauptung zutreffen würde, würde sich am vorinstanzlichen Dispositiv nichts ändern, weil das Verwaltungsgericht in diesem Fall infolge fehlender Zuständigkeit auf die Beschwerde nicht hätte eintreten dürfen. Folglich bleibt es so oder anders beim vorinstanzlichen Nichteintretensentscheid und hat der Beschwerdeführer in diesem Punkt kein Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde erweist sich insofern als offensichtlich unzulässig.
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2.3. Anzufügen ist, dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren einen Entscheid des Sicherheits- und Justizdepartements des Kantons St. Gallen angefochten hat. Zuständige Beschwerdeinstanz ist damit ausschliesslich das St. Galler Verwaltungsgericht, und zwar unabhängig vom Wohnsitzkanton des Beschwerdeführers. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers bewirkt sein Wegzug nicht, dass das Rechtsmittelverfahren im Kanton Thurgau fortgesetzt wird und eine Thurgauer Instanz den St. Galler Verwaltungsentscheid überprüfen müsste. Folglich hat sich das Verwaltungsgericht zu Recht für zuständig erklärt (vgl. E. 1 des angefochtenen Entscheids) und ist eine Verfahrensüberweisung an den Kanton Thurgau nicht angezeigt.
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Erwägung 3
 
Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Kostenauflage pauschal als "klare Rechtsverletzung" rügt, genügt die Beschwerde offensichtlich weder den allgemeinen Begründungsanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG noch - da es um die Anwendung von kantonalem Prozessrecht geht - der strengen Begründungspflicht nach Art. 106 Abs. 2 BGG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Verfahren selber eingeleitet und auch das angebliche Verfahrenshindernis durch seinen Wegzug in den Kanton Thurgau gesetzt hat, sodass eine Kostenauflage selbst dann nicht zu beanstanden wäre, wenn das Verwaltungsgericht tatsächlich nicht (mehr) zuständig gewesen wäre.
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Erwägung 4
 
Zusammenfassend weist die Beschwerde offensichtlich keine hinreichende Begründung auf, soweit sie nicht offensichtlich unzulässig ist. Darauf ist im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung II, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. Februar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Businger
 
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