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Informationen zum Dokument  BGer 9C_71/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_71/2019 vom 10.02.2020
 
9C_71/2019
 
 
Verfügung vom 10. Februar 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Glanzmann, als Einzelrichterin,
 
Gerichtsschreiber Attinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________, vertreten durch Beiständin B.________ und diese vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hubatka,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
C.________, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller,
 
Beschwerdegegnerin,
 
FISCA Vorsorgestiftung der UBS AG, Bahnhofstrasse 45, 8001 Zürich.
 
Gegenstand
 
Berufliche Vorsorge (Todesfallkapital aus gebundener Vorsorge; Begünstigung der Lebenspartnerin),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 30. November 2018 (BV.2017.00032).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Schreiben vom 4. Februar 2020, worin A.________ die Beschwerde vom 28. Januar 2019 gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2018 unter Hinweis auf einen aussergerichtlichen Vergleich vom 4. Februar 2020 zurückziehen lässt,
1
 
in Erwägung,
 
dass die Beschwerde gemäss Art. 71 BGG in Verbindung mit Art. 73 Abs. 1 BZP im Verfahren nach Art. 32 Abs. 2 BGG abzuschreiben ist und nach Art. 66 Abs. 2 BGG auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
2
 
verfügt die Einzelrichterin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
3
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4
3. Diese Verfügung wird den Parteien, der FISCA Vorsorgestiftung der UBS AG, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 10. Februar 2020
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Einzelrichterin: Glanzmann
9
Der Gerichtsschreiber: Attinger
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