VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1B_46/2020  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1B_46/2020 vom 10.02.2020
 
 
1B_46/2020
 
 
Urteil vom 10. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin,
 
Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
 
Gegenstand
 
Strafverfahren; Sicherheitsleistung,
 
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, vom 9. Dezember 2019 (BK 19 496 MOR).
 
 
Erwägungen:
 
1. Am 30. Oktober 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von A.________ als Straf- und Zivilkläger u.a. gegen B.________ und C.________ wegen Gehilfenschaft zu schwerer Menschenrechtsverletzung angestrengte Strafverfahren nicht an die Hand.
1
A.________ erhob dagegen Beschwerde, worauf er vom Obergericht des Kantons Bern zur Bezahlung einer Prozesskaution von Fr. 600.-- aufgefordert wurde. Nachdem A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingereicht hatte, wies es die Präsidentin der obergerichtlichen Beschwerdekammer am 9. Dezember 2019 ab und setzte ihm eine Frist von 30 Tagen, um eine Sicherheit von Fr. 600.-- zu leisten, unter der Androhung, bei Säumnis auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2
Mit Beschwerde vom 24. Januar 2020 beantragt A.________ sinngemäss, diese Verfügung des Obergerichts aufzuheben.
3
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
4
2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Es ist allerdings Sache des Beschwerdeführers, sowohl darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit das nicht offensichtlich ist (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.1; 353 E. 1), als auch, dass der angefochtene Entscheid Bundesrecht verletzt (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1 und 2.2 S. 245 f.; je mit Hinweisen).
5
Das Obergericht hat im angefochtenen Entscheid erwogen, als Straf- und Privatkläger könne dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege nur gewährt werden, wenn die Ergreifung des Rechtsmittels eine gewisse Aussicht auf Erfolg habe. Vorliegend sei gerichtsnotorisch, dass der vom Beschwerdeführer erhobene Vorwurf, er werde mit Mikrowellen beschossen, keine reale Grundlage habe. Eine Partei, die das Verfahren selber finanzieren müsste, würde daher bei vernünftiger Überlegung keine Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft erheben, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen sei.
6
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Erwägungen nicht sachgerecht auseinander, sondern behauptet im Wesentlichen bloss, der Einsatz von Mikrowellen als Waffe gegen ihn ("Strahlenfolter") sei Realität. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, den angefochtenen Entscheid bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Auf die Beschwerde ist daher wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Kosten kann ausnahmsweise verzichtet werden, womit das sinngemässe Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinfällig wird.
7
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Präsidentin, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 10. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).