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Informationen zum Dokument  BGer 9C_793/2019  Materielle Begründung
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BGer 9C_793/2019 vom 07.02.2020
 
9C_793/2019
 
 
Urteil vom 7. Februar 2020
 
 
II. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Meyer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiberin N. Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Peter,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Zürich,
 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
 
vom 21. Oktober 2019 (IV.2019.00470).
 
 
Nach Einsicht
 
in die Zwischenverfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 6. Juni 2019, worin an der Begutachtung in der Ärztlichen Begutachtungsinstitut (ABI) GmbH, Basel, festgehalten wurde,
1
in den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 21. Oktober 2019, mit welchem die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen wurde,
2
in die dagegen erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 27. November 2019 (Poststempel),
3
 
in Erwägung,
 
dass das Bundesgericht von Amtes wegen und mit freier Kognition prüft, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (BGE 138 V 318 E. 6 Ingress S. 320 mit Hinweis),
4
dass es sich beim Anfechtungsobjekt um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, folgt doch die Qualifikation des angefochtenen Gerichtsentscheids der Rechtsnatur des Anfechtungsobjekts im kantonalen Prozess (BGE 138 V 271 E. 2.1 S. 277),
5
dass Zwischenentscheide, die sich mit Verfügungen des Invaliden- oder des Unfallversicherers über die Einholung von medizinischen Gutachten befassen, auch mit Blick auf die Verfahrensgrundrechte nach BV und EMRK (BGE 138 V 271 E. 3.1 S. 278 mit Hinweisen) vor Bundesgericht grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbar sind, sofern nicht formelle Ausstandsgründe einer sachverständigen Person zur Diskussion stehen (Art. 92 Abs. 1 BGG; BGE 138 V 318; 271),
6
dass das Bundesgericht die Anordnung eines Gutachtens hinsichtlich anderer Aspekte gegebenenfalls zusammen mit dem Endentscheid auf deren Bundesrechtskonformität hin überprüft (vgl. Art. 93 Abs. 3 BGG; Urteil 9C_404/2017 vom 8. Juni 2017 mit Hinweis),
7
dass der Beschwerdeführer keine formellen Ausstandsgründe nennt, sondern geltend macht, bei der Anordnung der Begutachtung seien die ihm zustehenden Mitwirkungsrechte verletzt worden,
8
dass die letztinstanzliche Beschwerde somit nicht an die Hand genommen werden kann und auf das Rechtsmittel im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist,
9
dass dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 erster Satz BGG - reduzierte - Gerichtskosten aufzuerlegen sind,
10
 
erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 7. Februar 2020
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Meyer
 
Die Gerichtsschreiberin: Möckli
 
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