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Informationen zum Dokument  BGer 5A_85/2020  Materielle Begründung
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BGer 5A_85/2020 vom 07.02.2020
 
 
5A_85/2020
 
 
Urteil vom 7. Februar 2020
 
 
II. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
 
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
 
Gerichtsschreiber Möckli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Innerschwyz.
 
Gegenstand
 
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III, vom 19. Dezember 2019 (III 2019 176).
 
 
Sachverhalt:
 
A.________ (geb. 2003) und B.________ (geb. 2001) sind die Söhne von C.________ und D.________, welcher zudem eine voreheliche Tochter hat (geb. 1987).
1
Die Eltern erwarben im Jahr 2002 in U.________ ein Wohnhaus zu hälftigem Miteigentum und investierten grössere Summen in Umbauarbeiten. Sodann erwarb die Mutter im Jahr 2007 für Fr. 120'000.-- Aktien der E.________ AG. Im Jahr 2016 schlossen die Eltern einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag, welcher per Datum der Rechtshängigkeit eines allfälligen Scheidungsverfahrens ersatzlos dahinfallen sollte. Im Jahr 2017 beabsichtigte die Mutter, via die von ihr geleitete E.________ AG zwei Eigentumswohnungen zu erwerben, wofür sie Vorverträge abschloss und Teilzahlungen leistete.
2
Am 4. Februar 2019 reichte die Mutter beim Bezirksgericht Schwyz die Scheidungsklage ein; am 5. und 23. Februar 2019 verfasste sie je ein Testament und am 5. März 2019 verstarb sie. Die von ihr testamentarisch eingesetzte Stiftung erklärte, den Nachlass auszuschlagen.
3
Im Scheidungsverfahren hielt das Bezirksgericht mit Verfügung vom 24. Juli 2019 u.a. fest, angesichts der sich aus dem Vater und den beiden Söhnen zusammensetzenden Erbengemeinschaft liege offensichtlich ein Interessenkonflikt vor, weshalb dies der KESB Innerschwyz anzuzeigen sei und diese mitzuteilen habe, sobald für die Kinder ein Beistand bestellt worden sei.
4
Mit Eingabe vom 31. Juli 2019 teilte Dr. F.________ der KESB mit, dass er vom Vater und den beiden Söhnen beauftragt worden sei, im Erbfall und damit insbesondere für die E.________ AG die volle Handlungsfähigkeit zu erwirken; konkret beantragte er, dass der Vater als Beistand für den Sohn A.________ einzusetzen sei. Die KESB antwortete ihm, dass der Vater im Erbteilungsverfahren wegen Interessenkollision nicht gleichzeitig die eigenen und die Interessen seines unmündigen Sohnes wahren könne und diesem ein anderer Beistand zu ernennen sei. Es folgte Opposition und Terminvorschlag seitens von Dr. F.________. Am 22. August 2019 wurde der von Dr. F.________ begleitete A.________ angehört; der Vater konnte aus beruflichen Gründen nicht teilnehmen.
5
Mit Beschluss vom 26. August 2019 errichtete die KESB für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 306 Abs. 2 ZGB, ernannte Rechtsanwalt G.________ als Beistand und erteilte diesem konkrete Anweisungen.
6
Die hiergegen von A.________ erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 19. Dezember 2019 ab, soweit es darauf eintrat.
7
Gegen diesen Entscheid hat A.________ am 3. Februar 2020 beim Bundesgericht eine Beschwerde eingereicht mit dem Begehren um dessen Aufhebung. Ferner verlangt er die unentgeltliche Rechtspflege.
8
 
Erwägungen:
 
1. Die Aufmachung, der Sprachduktus und die Begründung der Beschwerde lassen vermuten, dass sie nicht von A.________, sondern von einem Dritten verfasst ist. Indes tritt dieser (im Unterschied zum Verfahren 5A_921/2018, vgl. Urteil vom 28. Dezember 2018) nicht gegen aussen auf; vielmehr ist die Eingabe mit der Adresse von A.________ versehen und auch von diesem unterzeichnet. Ob sie von einem eigenen und autonom gebildeten Beschwerdewillen des Kindes getragen ist (die Beschwerde 5A_921/2018 war seinerzeit erkennbar gegen den Willen der in jenem Verfahren betroffenen Kinder eingereicht worden), kann offen bleiben, da ohnehin aus anderen Gründen nicht auf sie eingetreten werden kann.
9
2. Inhaltlich wird bestritten, dass ein abstrakter oder gar konkreter Interessenkonflikt bestehe, und dies damit begründet, dass der Beschwerdeführer nach dem Tod seiner Mutter sofort Dr. F.________ als Vertrauensperson beigezogen und diesem den Auftrag für die Erbteilung erteilt habe; Dr. F.________ gelte schweizweit als Fachperson und sei in diversen Fachgebieten auch Dozent. Die Interessen des Beschwerdeführers seien durch Dr. F.________ und dessen Firmen umfassend gewahrt und dies sei rechtsgenüglich.
10
Diese Begründung verträgt sich augenfällig nicht mit dem bloss kassatorischen Rechtsbegehren: Mit der soeben dargestellten Beschwerdebegründung gibt der Beschwerdeführer implizit selbst zu, dass er zufolge Interessenkonfliktes nicht durch seinen Vater vertreten werden kann, wird doch geltend gemacht, dass der Interessenkonflikt gerade dadurch aufgehoben sei, dass er durch Dr. F.________ hinreichend vertreten sei. Indes bedürfte es für eine entsprechende Vertretung nach der unmissverständlichen gesetzlichen Regel von Art. 306 Abs. 2 ZGB einer Ernennung durch die KESB; weder der Beschwerdeführer noch sein Vater können selbst einen Beistand ernennen (was denn zu Recht auch nicht behauptet wird) noch wäre eine auf reinem Auftragsrecht basierende Mandatserteilung hinreichend.
11
Vor diesem und dem weiteren Hintergrund, dass das Bundesgericht bei sämtlichen Rechtsmitteln grundsätzlich reformatorisch entscheidet (Art. 107 Abs. 2 BGG; BGE 130 III 136 E. 1.2 S. 139; 133 III 489 E. 3.1 S. 490; 134 III 379 E. 1.3 S. 383; 137 II 313 E. 1.3 S. 317; Urteile 5A_1055/2017 vom 21. August 2018 E. 1.3.1; 6B_860/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1; 9C_548/2019 vom 16. Januar 2020 E. 1), ist ein bloss kassatorisches Rechtsbegehren offensichtlich ungenügend, denn damit wäre bloss die Einsetzung von Rechtsanwalt G.________ beseitigt, nicht aber ein Beistand ernannt, denn eine Einsetzung des Vaters, wie sie ursprünglich verlangt wurde, hat nie stattgefunden (sie wäre auch nicht zulässig, denn die elterliche Vertretung entfällt gemäss Art. 306 Abs. 3 ZGB gerade von Gesetzes wegen, wo eine Interessenkollision besteht, wie dies vorliegend offenkundig ist) und eine solche von Dr. F.________ wurde gar nicht erst verlangt.
12
3. Kann aber mangels eines tauglichen Rechtsbegehrens in der Sache nicht eingetreten werden, ist die Gehörsrüge, aufgrund der Offizial- und Untersuchungsmaxime hätte das Verwaltungsgericht Dr. F.________ anhören müssen, gegenstandslos. Ohnehin wird mit keinem Wort darauf eingegangen, welche Norm oder welche Rechtsprechung verletzt sein soll, wenn das Verwaltungsgericht keine erneute Anhörung durchgeführt hat; damit bleibt die Rüge auch unbegründet.
13
4. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und wäre sie ohnehin offensichtlich unbegründet, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG zu entscheiden ist.
14
5. Weil wie gesagt unklar ist, ob die Eingabe von einem autonom gebildeten Beschwerdewillen des Kindes getragen ist, wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG). Damit ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.
15
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB Innerschwyz und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 7. Februar 2020
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Herrmann
 
Der Gerichtsschreiber: Möckli
 
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