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Informationen zum Dokument  BGer 2C_911/2019  Materielle Begründung
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BGer 2C_911/2019 vom 06.02.2020
 
 
2C_911/2019
 
 
Urteil vom 6. Februar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Hänni,
 
Bundesrichter Beusch,
 
Gerichtsschreiber Zollinger.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Hugo Feuz,
 
gegen
 
Einwohnergemeinde Thun, Abteilung Sicherheit, Migrationsdienst, Hofstettenstrasse 14, 3602 Thun,
 
Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern, Kramgasse 20, 3011 Bern.
 
Gegenstand
 
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung infolge Straffälligkeit,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 27. September 2019 (100.2018.465U).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der nordmazedonische Staatsangehörige A.________ (geb. 1990) reiste am 2. Mai 2012 in die Schweiz ein und heiratete eine Schweizer Staatsangehörige. Gestützt auf die Ehe erhielt er eine Aufenthaltsbewilligung, die jährlich verlängert wurde. Am 13. Juli 2013 kam die gemeinsame Tochter zur Welt. Ab dem 1. März 2015 lebten die beiden Ehegatten getrennt. Nachdem sie der Abteilung Sicherheit (Einwohnerdienste) der Einwohnergemeinde Thun mit Schreiben vom 1. September 2015 mitgeteilt hatten, sie hätten vor, in absehbarer Zukunft wieder zusammenzuleben, verlängerte die Einwohnergemeinde Thun die Aufenthaltsbewilligung von A.________ ein weiteres Mal bis zum 1. Mai 2016. Anlässlich dieser Bewilligungsverlängerung teilte sie ihm mit, sie erwarte, dass er sich aktiv darum bemühe, den Sozialhilfebezug einzuschränken, sich ab sofort an die Rechtsordnung halte und keine weiteren Einträge im Straf- sowie Betreibungsregister veranlasse. Der Versuch der beiden Ehegatten, das Zusammenleben wieder aufzunehmen, scheiterte nach wenigen Monaten. Ab März 2016 lebten sie wieder getrennt.
1
Am 11. Oktober 2016 wurde A.________ verhaftet und im Rahmen eines im Kanton Genf laufenden Strafverfahrens in Untersuchungshaft genommen. Mit Urteil vom 6. Juli 2018 verurteilte das Tribunal Correctionnel des Kantons Genf A.________ wegen Raubes, Diebstahls, verursachten Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruch sowie versuchten Hausfriedensbruchs zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten. Zudem ordnete es eine ambulante Behandlung von A.________ an. Das Urteil erwuchs in Rechtskraft.
2
Neben dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 wurde A.________ am 21. März 2014 wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch und Führens eines Motorfahrzeugs ohne Führerausweis zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt. Mit den Strafbefehlen vom 1. Mai 2015 und 17. September 2015 wurde er wegen Widerhandlungen gegen das Personenförderungsgesetz (SR 745.1) schuldig gesprochen. Mit Strafbefehl vom 9. März 2017 wurde er wegen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe von 48 Tagessätzen à Fr. 30.-- verurteilt.
3
B. Mit Verfügung vom 25. November 2016 verweigerte die Einwohnergemeinde Thun die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.________ und wies ihn unter Ansetzung einer Ausreisefrist aus der Schweiz weg. Gegen diese Verfügung erhob A.________ am 29. November 2016 Beschwerde bei der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern. Diese sistierte das Beschwerdeverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des gegen A.________ im Kanton Genf laufenden Strafverfahrens (Strafurteil vom 6. Juli 2018). Mit Entscheid vom 20. November 2018 wies die Polizei- und Militärdirektion die Beschwerde ab und setzte A.________ eine neue Ausreisefrist an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern blieb ebenso ohne Erfolg (Urteil vom 27. September 2019).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 30. Oktober 2019 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 27. September 2019. Die Sache sei zur Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Einwohnergemeinde Thun zurückzuweisen. Eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Einwohnergemeinde Thun zurückzuweisen.
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Der Abteilungspräsident hat der Beschwerde mit Verfügung vom 6. November 2019 antragsgemäss die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
6
Während die Einwohnergemeinde Thun auf eine Vernehmlassung verzichtet, beantragen die Polizei- und Militärdirektion und das Verwaltungsgericht die Abweisung der Beschwerde. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig, da auf die Weitergeltung der Aufenthaltsbewilligung grundsätzlich ein Anspruch besteht (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 AIG [SR 142.20; bis 31. Dezember 2018 und soweit im Folgenden die altrechtliche Fassung massgeblich ist: AuG] bzw. Art. 42 Abs. 1 AuG; vgl. BGE 139 I 330 E. 1.1 S. 332; Urteile 2C_968/2018 vom 9. Oktober 2019 E. 1.2; 2C_920/2018 vom 28. Mai 2019 E. 1, nicht publ. in: BGE 145 I 227).
8
1.2. Der Beschwerdeführer stellt einen kassatorischen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils und Rückweisung an die Einwohnergemeinde Thun. Soweit das Bundesgericht reformatorisch entscheiden kann, darf sich die beschwerdeführende Partei wegen der reformatorischen Natur der Rechtsmittel grundsätzlich nicht darauf beschränken, die Aufhebung des angefochtenen Urteils zu beantragen. Sie muss vielmehr einen Antrag in der Sache stellen (Art. 107 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 133 III 489 E. 3.1 S. 489; Urteil 2C_473/2018 vom 10. März 2019 E. 1.2). Die Rechtsmittelbegehren sind indes nach Treu und Glauben unter Beizug der Beschwerdebegründung auszulegen. Geht aus der Beschwerdebegründung zweifelsfrei hervor, was die beschwerdeführende Partei anstrebt, und wie nach erfolgter Rückweisung vorzugehen wäre, liegt ein Antrag in der Sache vor (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3 S. 317; 133 II 409 E. 1.4.1 S. 414 f.). Unter diesem Blickwinkel verlangt der Beschwerdeführer, die Einwohnergemeinde Thun sei anzuweisen, ihm die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen oder zu verlängern. Bei dieser Ausgangslage liegen zulässige Rechtsbegehren vor.
9
1.3. Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 142 I 135 E. 1.5 S. 144; 133 II 249 E. 1.4.1 S. 254). Der Verletzung von Grundrechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.2 S. 286; 139 I 229 E. 2.2 S. 232). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 143 I 1 E. 1.4 S. 5; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254).
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2.2. Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Der festgestellte Sachverhalt kann nur erfolgreich gerügt sowie berichtigt oder ergänzt werden, wenn er offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 142 I 135 E. 1.6 S. 144 f.; 140 III 16 E. 1.3.1 S. 17 f.). Rügt die beschwerdeführende Partei eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung, haben ihre Vorbringen den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG zu genügen (vgl. BGE 139 I 72 E. 9.2.3.6 S. 96; 133 II 249 E. 1.4.3 S. 255; E. 2.1 i.f. hiervor).
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2.3. Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen im bundesgerichtlichen Verfahren nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG). Echte Noven sind in jedem Fall unzulässig. Folglich bleiben Tatsachen und Beweismittel unberücksichtigt, die erst nach dem angefochtenen Urteil entstanden sind und somit nicht durch diesen veranlasst worden sein können (vgl. BGE 143 V 19 E. 1.2 S. 22 f.; 133 IV 342 E. 2.1 S. 343 f.). Der ärztliche Bericht vom 22. Oktober 2019 sowie das Zeugnis vom 21. Oktober 2019 betreffend die Schwangerschaft der Ehefrau des Beschwerdeführers sind nach dem angefochtenen Urteil vom 27. September 2019 entstanden und damit als echte Noven im bundesgerichtlichen Verfahren daher nicht zu beachten (vgl. auch E. 7.2 hiernach).
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3. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV.
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3.1. Er macht geltend, die Vorinstanz habe seinen Beweisantrag abgelehnt, den Bericht der Bewährungshilfe zu seinem Verhalten und seinen aktuellen Verhältnissen einzuholen. Nach seiner Auffassung sind die Kriterien der Integration an den aktuellen Verhältnissen und nicht an den Verhältnissen vor etlichen Jahren und dem damaligen Verhalten des Beschwerdeführers zu messen. Der Bericht der Bewährungshilfe hätte die Beurteilung der aktuellen Verhältnisse erlaubt.
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3.2. Nach Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Dieses Recht ist formeller Natur. Seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels zur Gutheissung der Beschwerde sowie zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 137 I 195 E. 2.2 S. 197). Deshalb ist die Rüge vorweg zu behandeln. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung. Anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Fällung eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Wie weit dieses Recht geht, lässt sich nicht generell, sondern nur unter Würdigung der konkreten Umstände beurteilen. Massgebend ist, ob es der betroffenen Person ermöglicht worden ist, ihren Standpunkt wirksam zur Geltung zu bringen (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3 S. 17 f.; 136 I 265 E. 3.2 S. 272; 135 II 286 E. 5.1 S. 293).
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Der Anspruch auf rechtliches Gehör räumt der betroffenen Person einen Beweisführungsanspruch ein. Daraus resultiert aber kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.).
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3.3. Die Vorinstanz erwägt, dass von einem Bericht der Bewährungshilfe für das verwaltungsgerichtliche Verfahren keine neuen entscheidwesentlichen Erkenntnisse zu erwarten seien. Deshalb bestehe keine Veranlassung, einen solchen Bericht einzuholen. Der entsprechende Beweisantrag werde abgelehnt (vgl. E. 4.3.6 des angefochtenen Urteils).
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Insoweit die Rüge einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör den Anforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG genügt, vermag der Beschwerdeführer keine Verletzung darzutun. Die Vorinstanz erläutert auf mehreren Seiten ihres Urteils, weshalb beim Beschwerdeführer weiterhin eine Rückfallgefahr bestehe (vgl. E. 4.3.2 bis E. 4.3.5 des angefochten Urteils). Die Vorinstanz hat bereits aufgrund anderer Beweise ihre Überzeugung gebildet und ist zur Überzeugung gelangt, dass der Bericht der Bewährungshilfe keinen Einfluss auf ihr Urteil zeitigen wird. Darin ist keine willkürliche antizipierte Beweiswürdigung zu erkennen. Der Beschwerdeführer legt im Weiteren auch nicht dar, weshalb die vorinstanzlich berücksichtigten Beweise keine Beurteilung seines Verhaltens und seiner aktuellen Verhältnisse ermöglichen sollten.
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3.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV nicht verletzt, auch wenn sie den Bericht der Bewährungshilfe nicht eingeholt hat.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Beschwerdeführer ersuchte im Jahr 2016 um die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung, wobei die Einwohnergemeinde die Verlängerung mit Verfügung vom 25. November 2016 abwies. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung grundsätzlich nach der Rechtslage im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (vgl. BGE 139 II 243 E. 11.1 S. 259; 127 II 306 E. 7c S. 315 f.; 126 III 431 E. 2a S. 434; Urteil 2C_496/2019 vom 13. November 2019 E. 4). Massgebend ist im Grundsatz folglich das zum Zeitpunkt der erstmaligen verwaltungsrechtlichen Beurteilung in Kraft stehende Recht. Davon abweichend bestimmt Art. 126 Abs. 1 AIG, dass auf Gesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereicht worden sind, das bisherige Recht anwendbar bleibt. Nach dem Dargelegten gelangen in der vorliegenden Angelegenheit - entgegen der Vorinstanz, die die Bestimmungen des revidierten Ausländer- und Integrationsgesetzes geprüft hat - die altrechtlichen Normen Art. 42 Abs. 1 AuG, Art. 51 Abs. 1 lit. b AuG und Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG zur Anwendung.
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4.2. Nach der Feststellung der Vorinstanz lebt der Beschwerdeführer seit seiner Entlassung aus dem Strafvollzug am 29. August 2018 wieder bei seiner Ehefrau und Tochter. Vor seiner Verhaftung am 11. Oktober 2016 habe der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau getrennt gelebt (vgl. E. 3.1 des angefochtenen Urteils). Aufgrund dieser Ausgangslage ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz grundsätzlich von einem Anspruch auf eine Bewilligungserteilung im Sinne von Art. 42 Abs. 1 AuG ausgeht.
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4.3. Im vorinstanzlichen und bundesgerichtlichen Verfahren nicht umstritten ist die Auffassung, dass der Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. b AuG erfüllt sei. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer sei mit Strafurteil vom 6. Juli 2018 zu einer Freiheitsstrafe von 27 Monaten verurteilt worden. Damit liege eine längerfristige Freiheitsstrafe vor (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Das vorinstanzliche Urteil ist auch diesbezüglich nicht zu beanstanden (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.5 S. 383).
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4.4. Im Weiteren führt die Vorinstanz aus, dass der Beschwerdeführer den überwiegenden Teil der mit dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 abgeurteilten Straftaten - insbesondere die schwerste Straftat des Raubes - vor dem 1. Oktober 2016 begangen habe. Dass das Strafgericht ihn zu zwei Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt habe, aber von einer Landesverweisung abgesehen habe, sei ohne Auswirkungen. Zwar habe seit dem 1. Oktober 2016 das Strafgericht über die Landesverweisung straffälliger Ausländerinnen und Ausländer zu entscheiden und könne eine Aufenthaltsbewilligung nicht allein wegen strafrechtlicher Verurteilungen entzogen werden, wenn das Strafgericht von dieser Massnahme abgesehen habe. Den Migrationsbehörden verbleibe aber weiterhin die Kompetenz, eine aufenthaltsbeendende Massnahme anzuordnen, wenn die hierzu Anlass gebenden Delikte vor dem 1. Oktober 2016 verübt worden seien (vgl. E. 3.2 des angefochtenen Urteils). Die vorinstanzliche Auffassung ist im Lichte der neusten bundesgerichtlichen Rechtsprechung und aufgrund des Umstands, dass das Strafurteil vom 6. Juli 2018 ohne Begründung gefällt worden ist, ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. Art. 63 Abs. 3 AuG; Urteile 2C_1154/2018 vom 18. November 2019 E. 2, zur Publikation vorgesehen; 2C_305/2018 vom 18. November 2019 E. 4; 2C_358/2019 vom 18. November 2019 E. 3).
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5. Der Beschwerdeführer rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts.
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5.1. Neben dem bereits Dargelegten (vgl. Ziff. A hiervor) berücksichtigt die Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht, dass der Beschwerdeführer im Mai 2012 im Alter von 21 Jahren in die Schweiz eingereist sei (vgl. E. 5.2 des angefochtenen Urteils). Er habe seine Kindheits- und Jugendjahre sowie die ersten Jahre als Erwachsener in Nordmazedonien verbracht. Er sei sowohl mit der Sprache als auch mit den sozialen und kulturellen Gepflogenheiten seines Heimatlands bestens vertraut. Zudem habe er in Nordmazedonien ein familiäres Beziehungsnetz, da seine Eltern dort leben würden (vgl. E. 5.4.1 des angefochtenen Urteils).
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Es sei aktenkundig, so die Vorinstanz weiter, dass der Beschwerdeführer einige Gelegenheitsarbeiten verrichtet habe und von August 2014 bis März 2015 bei einer Unternehmung gearbeitet habe, die Wärmesysteme entwickle. Ausserdem habe der Beschwerdeführer Sozialhilfe im Umfang von Fr. 9'651.10 bezogen und sei im Betreibungsregister mit Betreibungen von Fr. 71'093.80 sowie mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 36'007.60 verzeichnet.
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5.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, das Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung sei im Jahr 2016 eingereicht und sistiert worden. Die Einwohnergemeinde Thun habe in der Folge keine wesentlichen Ergänzungen des Sachverhalts vorgenommen. Sodann habe er den Beginn der Sucht- und Psychotherapie nachgewiesen. Diese Feststellung sei unter anderem für die Beurteilung der Rückfallgefahr wesentlich, zumal seine bisherige Straffälligkeit in der Spielsucht begründet gewesen sei. Im Weiteren habe er sich um die Aneignung einer zweiten Landessprache bemüht. Er verstehe und spreche Deutsch. Die sprachliche Integration sei für die Abwägung der Interessen wesentlich.
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5.3. Was der Beschwerdeführer in tatsächlicher Hinsicht vorbringt, genügt entweder nicht den Begründungsanforderungen von Art. 106 Abs. 2 BGG oder ist nicht geeignet den Ausgang des Verfahrens entscheidend zu beeinflussen. Er legt zunächst nicht dar, welche sachverhaltlichen Elemente die Einwohnergemeinde Thun hätte ergänzen müssen. Sodann lassen sich aus dem blossen Nachweis des Beginns einer Sucht- und Psychotherapie keine wesentlichen Erkenntnisse für die Beurteilung seiner Rückfallgefahr ableiten. Ausserdem vermag auch die Berücksichtigung seiner Kenntnisse der deutschen Sprache die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers in einem besseren Licht erscheinen. Die Vorinstanz hält ihm bereits zugute, dass er sich um seine sprachliche Integration bemüht habe (vgl. E. 5.3 des angefochtenen Urteils).
29
5.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass im bundesgerichtlichen Verfahren keine Veranlassung besteht, vom vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt abzuweichen.
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6. Nach Auffassung des Beschwerdeführers ist die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung nicht verhältnismässig. Damit seien Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 EMRK, die Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und Art. 96 Abs. 1 AuG verletzt.
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6.1. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AuG). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung tangiert ausserdem den Anspruch des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privat- und Familienlebens (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f. S. 26 f.; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 ff.).
32
6.2. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen zu berücksichtigen sind nach der Praxis des Bundesgerichts namentlich die Schwere des Verschuldens, die Rückfallgefahr, der Grad der Integration sowie die mit der Fernhaltemassnahme verbundenen Nachteile (vgl. BGE 139 I 145 E. 2.4 S. 149; 139 I 31 E. 2.3 S. 33 f.). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2 S. 20; 130 II 176 E. 4.3.1 S. 186).
33
6.3. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2 S. 23; 129 II 215 E. 3.1 S. 216). Bemessen wird das ausländerrechtliche Verschulden allerdings nicht nur anhand des für die Anlasstat verhängten Strafmasses. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2018 E. 3.1.3; 2C_1046/2014 vom 5. November 2015 E. 4.1).
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7. Die Prüfung der Verhältnismässigkeit beinhaltet eine Abwägung (vgl. E. 7.3 f. hiernach) zwischen den öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme (vgl. E. 7.1 hiernach) und den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz (vgl. E. 7.2 hiernach).
35
7.1. Mit Blick auf die 
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7.1.1. Zu den öffentlichen Interessen erwägt die Die Vorinstanz geht weiter davon aus, dass beim Beschwerdeführer nach wie vor ein Risiko für ein zukünftiges strafbares Verhalten bestehe. Er sei bereits mehrmals und auch während laufender Probezeiten straffällig geworden. Er habe nebst Vermögensdelikten auch Gewaltdelikte verübt. Seine Begutachtung im Rahmen des Strafverfahrens in Genf habe ergeben, dass er an einer schweren pathologischen Spielsucht mit Merkmalen einer narzisstischen und dissozialen Persönlichkeitsstörung leide. Der Gutachter habe deshalb die Durchführung einer Sucht- und Psychotherapie empfohlen, weshalb das Strafgericht im Strafurteil vom 6. Juli 2018 eine ambulante Behandlung angeordnet habe. Der Beschwerdeführer mache zwar geltend, er habe nach seiner bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug eine Psychologin aufgesucht und gehe regelmässig in Therapie. Aufgrund der kurzen Zeitdauer der nicht näher umschriebenen Therapie könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sie bereits zum gewünschten Erfolg geführt habe (vgl. E. 4.3.2 des angefochtenen Urteils). Aus dem eingereichten Bericht seiner Psychiaterin vom 20. Dezember 2018 lasse sich kein Therapieerfolg ableiten. Der Beschwerdeführer erziele weiterhin kein regelmässiges Erwerbseinkommen. Es könne deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er zwecks Geldbeschaffung zukünftig wieder spiele und straffällig werde (vgl. E. 4.3.5 des angefochtenen Urteils).
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Die Vorinstanz fügt an, dass der Beschwerdeführer erst seit gut sieben Jahren in der Schweiz und davon lediglich fünf Jahre in Freiheit lebe. In dieser Zeit sei er bereits mehrfach und schwer straffällig geworden. Die wiederholte Straffälligkeit zeige, dass er nicht willens oder fähig sei, die Rechtsordnung zu respektieren (vgl. E. 4.3.4 des angefochtenen Urteils). Im Lichte des Dargelegten müsse aufgrund des schweren Verschuldens, der mehrfachen Straffälligkeit und der Rückfallgefahr von einem gewichtigen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers ausgegangen werden (vgl. E. 4.4 des angefochtenen Urteils).
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7.1.2. Was die Vorinstanz mit Blick auf die öffentlichen Interessen erwägt, ist nicht zu beanstanden. Insbesondere darf die Vorinstanz bei einem Strafmass von 27 Monaten Freiheitsstrafe von einem schweren Verschulden ausgehen. Aus dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 ergibt sich nichts, dass dieser Auffassung entgegenstünde. Die Vorinstanz erwägt zu Recht, der Beschwerdeführer habe nicht nur den entscheidenden Anstoss zum Raubüberfall gegeben, sondern auch eine führende Rolle bei der Tat eingenommen. Er und seine Mittäter hätten die Tat lange Zeit geplant, was für eine ausgeprägte kriminelle Energie spreche (vgl. E. 4.1 des angefochtenen Urteils).
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Sodann erschliesst sich nicht, inwiefern die Vorinstanz die Rückfallgefahr des Beschwerdeführers in unbegründeter Weise abweichend von den Vollzugsbehörden beurteilt hätte. Die Vorinstanz legt zutreffend dar, der Beschwerdeführer erziele kein regelmässiges Erwerbseinkommen. Zudem sei aufgrund der wiederholten Straffälligkeit und der noch nicht therapierten Spielsucht von einer Rückfallgefahr auszugehen. Die günstige Legalprognose der Vollzugsbehörde vermöchte an diesem Ergebnis nichts zu ändern, bedeute dies doch nicht, dass von einer verurteilten Person keine Gefahr im ausländerrechtlichen Sinne mehr ausgehe (vgl. E. 4.3.5 des angefochtenen Urteils). Insofern die Vorinstanz damit überhaupt eine von den Vollzugsbehörden abweichende Beurteilung der Rückfallgefahr vornimmt, ist sie jedenfalls überzeugend begründet.
40
7.2. Zu seinen 
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7.2.1. Auf Seiten der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers berücksichtigt die Die Vorinstanz bedenkt im Weiteren, dass die Wegweisung des Beschwerdeführers das Familienleben stark beeinträchtigte, sollten seine Ehefrau und seine Tochter in der Schweiz verbleiben. Der Beschwerdeführer habe sich diese familiären Konsequenzen jedoch selber zuzuschreiben, habe ihn doch auch seine Verantwortung als Ehemann und Vater nicht davon abgehalten, mehrfach straffällig zu werden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Familie den Alltag bereits früher ohne den Beschwerdeführer bewältigt habe. Im Hinblick auf das Kindeswohl sei sodann zu beachten, dass die Tochter in ihrem vertrauten Umfeld bei ihrer Mutter bleiben und unter den hiesigen Lebensbedingungen aufwachsen könne. Zudem könnten die familiären Beziehungen im beschränkten Rahmen auch über die Distanz mittels moderner Kommunikationsmittel und im Rahmen von gegenseitigen Besuchen gepflegt werden (vgl. E. 5.4.2 des angefochtenen Urteils).
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7.2.2. Was die Vorinstanz zu den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers und zur Zumutbarkeit seiner Rückkehr nach Nordmazedonien erwägt, ist ebenso nicht zu beanstanden. Sie gelangt zu Recht zum Schluss, dass einzig die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Frau und zu seiner Tochter ins Gewicht falle (vgl. E. 5.5 des angefochtenen Urteils). Insofern die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Schwangerschaft seiner Ehefrau bereits im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils bestanden hat, liegt ein unechtes Novum vor (vgl. E. 2.3 hiervor; Art. 99 Abs. 1 BGG). Selbst wenn die Schwangerschaft daher aus novenrechtlicher Sicht zu berücksichtigen wäre, vermag sie die vorinstanzliche Beurteilung der persönlichen Interessen nicht massgeblich zu beeinflussen. Seine persönlichen Interessen am Verbleib in der Schweiz bestehen lediglich aus seinen familiären Verbindungen, auch wenn diesen aufgrund der Schwangerschaft ein stärkeres Gewicht zukäme. Daneben fehlt es indes weiterhin an einer wirtschaftlichen und sozialen Integration.
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7.3. Im Zusammenhang mit der 
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7.3.1. Die 
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7.3.2. Der vorinstanzlichen Auffassung ist zu folgen. Selbst wenn der Ansicht des Beschwerdeführers zu folgen wäre, wonach seine intensive Beziehung zu seiner Tochter stärker zu gewichten sei, überwiegen im Rahmen der Interessenabwägung die öffentlichen Interessen an der aufenthaltsbeendenden Massnahme die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz. Daran vermöchte auch die Berücksichtigung der Schwangerschaft nichts zu ändern. Der Beschwerdeführer lebt erst seit 2012 in der Schweiz und ist im Betreibungsregister bereits mit Betreibungen in der Höhe von Fr. 71'093.80 sowie mit offenen Verlustscheinen in der Höhe von Fr. 36'007.60 verzeichnet. Sodann ist er neben dem Strafurteil vom 6. Juli 2018 weitere vier Mal verurteilt worden. Dem Beschwerdeführer fehlt, wenn nicht die Bereitschaft, so doch die Fähigkeit, die geltende Rechtsordnung zu respektieren und die öffentliche Sicherheit nicht weiter zu gefährden. Die aufenthaltsbeendende Massnahme erweist sich im Lichte einer Gesamtbetrachtung als verhältnismässig.
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7.4. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass das strafbare Verhalten des Beschwerdeführers einem zukünftigen Aufenthalt nicht ein für allemal entgegensteht. Hat sich der Beschwerdeführer seit der Rechtskraft des aufenthaltsbeendenden Urteils und seiner Ausreise während fünf Jahren bewährt, ist es regelmässig angezeigt, einen allfälligen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zu prüfen (vgl. Urteile 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5.1; 2C_935/2017 vom 17. Mai 2018 E. 4.3.2; 2C_393/2017 vom 5. April 2018 E. 3.5; 2C_270/2017 vom 30. November 2017 E. 3.7).
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7.5. Nach dem Dargelegten ergibt sich, dass die Vorinstanz die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz zu Recht als verhältnismässig beurteilt hat. Eine Verletzung von Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 13 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 8 EMRK, der Bestimmungen der Kinderrechtskonvention und von Art. 96 Abs. 1 AuG liegt nicht vor.
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8. Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. Februar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Der Gerichtsschreiber: Zollinger
 
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