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Informationen zum Dokument  BGer 6B_1307/2019  Materielle Begründung
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BGer 6B_1307/2019 vom 05.02.2020
 
 
6B_1307/2019
 
 
Urteil vom 5. Februar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Bundesanwaltschaft,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer,
 
vom 7. November 2019 (BB.2019.255).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Bundesanwaltschaft nahm am 21. September 2019 eine Strafanzeige mangels Zuständigkeit (soweit es nicht um Vorwürfe gegen eine Bundesrichterin ging) und mangels hinreichenden Tatverdachts nicht an die Hand. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts am 7. November 2019 ab.
 
2. Die Beschwerdeführerin beantragt den Ausstand sämtlicher Richter und Richterinnen der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts. Es sei eine unabhängige gesetzliche Strafabteilung zu bestellen. Die Beschwerdeführerin begründet ihren Antrag im Wesentlichen damit, dass die Richterinnen und Richter der Strafrechtlichen Abteilung in der Vergangenheit an einem oder mehreren Entscheiden mitgewirkt haben, die für sie (die Beschwerdeführerin) negativ ausgefallen sind, was indes grundsätzlich keinen Ausstandsgrund darstellt. Offensichtlich unzulässige oder missbräuchliche Ausstandsgesuche, deren Beurteilung keinerlei Ermessensbetätigung erfordert, können nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis ohne Durchführung eines Verfahrens gemäss Art. 37 BGG unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen beurteilt werden (Urteile 6B_1370/2016 vom 11. April 2017 E. 3; 5A_533/2016 vom 7. September 2016 E. 1.1 f. mit Hinweisen). Da die Beschwerdeführerin keinen tauglichen Ausstandsgrund anführt, ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten.
 
3. Die Beschwerdeführerin wendet sich mit Beschwerde ans Bundesgericht. Mit hier nicht in Betracht fallenden Ausnahmen ist eine Beschwerde ans Bundesgericht gegen Entscheide der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts indessen unzulässig (Art. 79 BGG). Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts wies die Beschwerdeführerin in der Rechtsmittelbelehrung des Beschlusses vom 7. November 2019 auf die Rechtslage hin. Eine subsidiäre Verfassungsbeschwerde fällt ebenfalls nicht in Betracht, da diese gemäss Art. 113 BGG einzig gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen gegeben ist (vgl. Urteil 6B_1089/2013 vom 18. Dezember 2014 E. 1.2). Auf die Beschwerde ist folglich im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Auf eine Kostenauflage wird verzichtet (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf das Ausstandsgesuch wird nicht eingetreten.
 
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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