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Informationen zum Dokument  BGer 6B_119/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_119/2020 vom 05.02.2020
 
 
6B_119/2020
 
 
Urteil vom 5. Februar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
1. Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
2. B.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Franz Breitenmoser,
 
Beschwerdegegner.
 
Gegenstand
 
Einstellungsverfügung (Urheberrechtsverletzungen); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht,
 
vom 26. November 2019 (470 19 218).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Am 17. November 2017 erstattete der Beschwerdegegner 2 Anzeige gegen die Beschwerdeführerin wegen Urheberrechtsverletzungen. Nach Vornahme entsprechender Untersuchungshandlungen stellte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Strafverfahren am 23. August 2019 ein. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft hob die Einstellungsverfügung im Beschwerdeverfahren mit Beschluss vom 26. November 2019 auf und wies die Staatsanwaltschaft an, ein Sachverständigengutachten zur Klärung allfälliger Urheberrechtsverletzungen durch die Beschwerdeführerin einzuholen.
 
Die Beschwerdeführerin wendet sich an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss vom 26. November 2019 sei aufzuheben.
 
2. Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin nicht abschliesst, sondern im Gegenteil dessen Fortführung bewirkt.
 
Gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. a und b BGG).
 
In der Beschwerde muss - sofern das nicht offensichtlich ist - im Einzelnen darlegt werden, weshalb diese Eintretensvoraussetzungen erfüllt sein sollen. Andernfalls genügt die Beschwerde der Begründungspflicht nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht und es kann darauf nicht eingetreten werden (BGE 142 III 798 E. 2.2 S. 801; 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 136 IV 92 E. 4 S. 95; je mit Hinweisen).
 
3. Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu den Eintretensvoraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG. Weder behauptet sie, der angefochtene Beschluss bewirke einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), noch legt sie dar, durch einen Entscheid des Bundesgerichts könne ein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren erspart werden (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Beides ist vorliegend auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist mangels einer hinreichenden Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
4. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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