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Informationen zum Dokument  BGer 4A_118/2014  Materielle Begründung
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BGer 4A_118/2014 vom 05.02.2020
 
 
4A_118/2014
 
 
Verfügung vom 5. Februar 2020
 
 
I. zivilrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
 
Gerichtsschreiber Widmer.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________ Ltd.,
 
vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Bernhard F. Meyer und Dr. Dominik Vock,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
B.________ Ltd. (in Liquidation),
 
vertreten durch Liquidator C.________, Zypern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Internationales Schiedsgericht; Zuständigkeit,
 
Beschwerde gegen den Schiedsspruch des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 14. Januar 2014 (ICC 18075/FM/MHM/EMT).
 
 
In Erwägung,
 
dass der Einzelschiedsrichter mit Zwischenentscheid vom 14. Januar 2014 über verschiedene prozessuale Fragen entschied, insbesondere seine Zuständigkeit und die Parteifähigkeit der Beschwerdegegnerin bejahte;
 
dass die Beschwerdeführerin diesen Entscheid am 21. Februar 2014 mit Beschwerde beim Bundesgericht anfocht und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchte;
 
dass der Beschwerde mit Verfügung vom 22. April 2014 die aufschiebende Wirkung gewährt wurde;
 
dass das bundesgerichtliche Verfahren mit Verfügung vom 23. Juli 2014 sistiert wurde bis zum Entscheid des Supreme Court von Zypern im Rechtsmittelverfahren gegen ein Urteil des District Court Limassol vom 19. Juli 2013;
 
dass der Einzelschiedsrichter mit Schreiben vom 9. Oktober 2019 mitteilte, dass die Beschwerdegegnerin ihre Schiedsklage zurückgezogen habe, und dass er dem Bundesgericht die Zustellung einer vom Schiedsgerichtshof ICC genehmigten Kopie des von ihm zu fällenden Erledigungsentscheids in Aussicht stellte, damit auch das Bundesgericht seine Akte in dieser Sache schliessen könne;
 
dass dieses Schreiben den Parteien mit Verfügung vom 16. Oktober 2019 zur Kenntnis zugestellt wurde, mit der Anmerkung, dass das Verfahren einstweilen sistiert bleibe;
 
dass die Beschwerdegegnerin darauf bis zum heutigen Zeitpunkt nicht reagierte;
 
dass die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 14. November 2019 beantragte, die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens sei aufzuheben und das bundesgerichtliche Verfahren sei zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Schiedsklägerin bzw. Beschwerdegegnerin;
 
dass der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 19. November 2019 eine Frist bis zum 4. Dezember 2019 gewährt wurde, um zu diesen Anträgen Stellung zu nehmen;
 
dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 2. Dezember 2019 mitteilte, dass sie die Beschwerdegegnerin nicht mehr vertrete und die Vertretung der Beschwerdegegnerin nunmehr vom Liquidator, Herrn C.________, wahrgenommen werde;
 
dass der Beschwerdegegnerin am 9. Dezember 2019 auf deren Ersuchen hin die Frist zur Stellungnahme gemäss Verfügung vom 19. November 2019 bis zum 15. Januar 2020 erstreckt wurde;
 
dass die Beschwerdegegnerin bis zum heutigen Zeitpunkt nicht zu den Anträgen in der Eingabe vom 14. November 2019 Stellung nahm;
 
dass die Beschwerdeführerin in der genannten Eingabe vorbrachte, der Einzelschiedsrichter habe den Parteien am 25. Oktober 2019 mitgeteilt, der Schiedshof der Internationalen Handelskammer werde den Kostenschiedsspruch erst dann genehmigen, wenn das Bundesgericht entscheide, den "Schiedsfall" zu schliessen; die Verfahren vor dem Bundesgericht und dem Einzelschiedsrichter seien damit gegenseitig blockiert, weshalb die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuheben und dieses Verfahren abzuschreiben sei;
 
dass unter den gegebenen Umständen die Sistierung des bundesgerichtlichen Verfahrens aufzuheben ist;
 
dass mit dem Rückzug der Schiedsklage durch die Beschwerdegegnerin das Interesse an einer Behandlung der Beschwerde vom 21. Februar 2014 gegen den Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit Sitz in Genf vom 14. Januar 2014 dahingefallen ist, weshalb das Verfahren infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben ist (Art. 32 Abs. 2 BGG);
 
dass nach der Praxis der Abteilung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen in Fällen nachträglichen Wegfallens des Rechtsschutzinteresses in der Regel auf das Verursacherprinzip abgestellt wird (Art. 66 Abs. 3 und Art. 68 Abs. 4 BGG);
 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdegegnerin mit ihrem Rückzug der Schiedsklage die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens verursacht hat;
 
dass die Gerichtskosten demnach der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG);
 
dass die Beschwerdegegnerin überdies die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen hat (Art. 68 BGG);
 
dass die bisher mit der vorliegenden Sache befasste Instruktionsrichterin, Frau Bundesrichterin Kathrin Klett, per 31. Dezember 2019 in den Ruhestand trat, weshalb im vorliegenden Verfahren neu die Präsidentin der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts, Frau Bundesrichterin Christina Kiss, als Instruktionsrichterin amtet;
 
 
verfügt die Präsidentin:
 
1. Das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
 
3. Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 15'000.-- zu entschädigen.
 
4. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Schiedsgericht mit Sitz in Genf schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. Februar 2020
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Die Präsidentin: Kiss
 
Der Gerichtsschreiber: Widmer
 
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