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Informationen zum Dokument  BGer 8C_628/2019  Materielle Begründung
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BGer 8C_628/2019 vom 04.02.2020
 
 
8C_628/2019
 
 
Urteil vom 4. Februar 2020
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Fürsprecher Herbert Bracher,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
IV-Stelle des Kantons Aargau,
 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 8. Juli 2019 (VBE.2018.917).
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1984, war seit dem 1. Dezember 2013 im Vollzeitpensum bei der Genossenschaft B.________ als Mitarbeiterin im Verkauf Food (Kassiererin) beschäftigt. Im Januar 2017 meldete sie sich unter Hinweis auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit wegen einer Depression bei besonderer Belastung bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Aargau holte die Berichte des Hausarztes Dr. med. C.________, FMH Allgemeine Innere Medizin, sowie der behandelnden Psychotherapeutin lic. phil. D.________, Zentrum E.________, ein. Vom 21. März bis zum 17. Mai 2017 wurde A.________ im Rahmen einer Mutter-und-Kind-Betreuung, das heisst zusammen mit ihrem damals dreijährigen herzkranken Sohn, stationär im Spital F.________ aufgenommen. Sie selber wurde dort gruppentherapeutisch und medikamentös behandelt. Im Anschluss daran gewährte die IV-Stelle ein Belastbarkeitstraining in der Stiftung G.________ vom 20. November 2017 bis zum 28. Februar 2018. Auf ein weiterführendes Aufbautraining wurde indessen verzichtet, nachdem eine Steigerung der Leistungsfähigkeit nicht erreicht worden war. Die IV-Stelle legte das Dossier dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) vor. Gestützt auf die Einschätzung des med. pract. H.________, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, vom 9. August 2008 lehnte sie einen Leistungsanspruch mit Verfügung vom 30. Oktober 2018 ab.
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B. Die dagegen erhobene Beschwerde, mit der die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente anbegehrt wurde, wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 8. Juli 2019 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Sache zu weiteren Abklärungen und neuer Verfügung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Ein Schriftenwechsel wurde nicht durchgeführt.
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Erwägungen:
 
1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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2. Streitig ist, ob die vom kantonalen Gericht bestätigte Ablehnung eines Rentenanspruchs vor Bundesrecht standhält. Zur Frage stehen dabei seine sachverhaltlichen Feststellungen zur Arbeits (un) fähigkeit aus psychischen Gründen.
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3. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung des Rentenanspruchs nach Art. 28 IVG massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze, insbesondere zur Invalidität (Art. 8 Abs. 1 ATSG, Art. 4 IVG) bei psychischen Leiden (BGE 143 V 409 E. 4.2.1 S. 413, E. 4.5.2 S. 416; 130 V 396; 127 V 294 E. 4c in fine S. 298) zutreffend dargelegt. Richtig wiedergegeben wird insbesondere die Rechtsprechung zum Nachweis eines verselbständigten Gesundheitsschadens mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bei Vorliegen psychosozialer und soziokultureller Faktoren (BGE 141 V 281 E. 4.3.3 S. 303; 127 V 294 E. 5a S. 299; SVR 2012 IV Nr. 32 S. 127, 9C_776/2010 E. 2.3.3; SVR 2012 IV Nr. 52 S. 188, 9C_537/2011 E. 3.2; SVR 2008 IV Nr. 15 S. 43, I 514/06 E. 2.2.2.2; Urteile 8C_143/2019 vom 21. August 2019 E. 2.3.1; 8C_830/2018 vom 24. April 2019 E. 3.2; 9C_680/2017 vom 22. Juni 2018 E. 5.2; 9C_648/2017 vom 20. November 2017 E. 2.3). Gleiches gilt schliesslich hinsichtlich der Regeln, die bei der Beurteilung des Beweiswerts eines ärztlichen Berichts oder Gutachtens zu beachten sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Hervorzuheben ist diesbezüglich, dass auch auf versicherungsinterne ärztliche Feststellungen grundsätzlich abgestellt werden kann. Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an ihrer Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit, sind weitere Abklärungen vorzunehmen (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.; 122 V 157 E. 1d S. 162).
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4. Die Vorinstanz stellte gestützt auf die Einschätzung des RAD fest, dass die Einschränkungen der Beschwerdeführerin durch psychosoziale Belastungsfaktoren verursacht würden. Indessen sei es nach der stationären Betreuung im Spital F.________ im Frühjahr 2017 zu einer weitgehenden Remission der depressiven Symptomatik gekommen, und es seien auch keine Panikattacken mehr aufgetreten. Eine schwere Gesundheitsstörung sei in dem zu beurteilenden Zeitraum (ab der frühestmöglichen Entstehung eines Rentenanspruchs am 1. Juli 2017, sechs Monate nach der Anmeldung, Art. 29 Abs. 1 IVG) fachärztlich nicht dokumentiert.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, anhand der Berichte ihres Hausarztes und der behandelnden Psychologin bestünden hinreichend Anhaltspunkte für eine erhebliche psychische Erkrankung. Unter Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes hätten Verwaltung und Vorinstanz auf weitergehende Abklärungen verzichtet. Aus dem Umstand, dass kein behandelnder Facharzt eine entsprechende Diagnose gestellt habe, dürfe nicht zu ihren Ungunsten auf Beweislosigkeit hinsichtlich Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden.
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Erwägung 5
 
5.1. Die fachärztlich-psychiatrische Einschätzung des RAD vom 9. August 2018 stellt praxisgemäss eine grundsätzlich hinreichende Beurteilungsgrundlage dar. Inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt gestützt darauf offensichtlich unrichtig festgestellt hätte, ist nicht erkennbar. Gemäss med. pract. H.________ traten bei der Versicherten zunächst depressive Symptome und in diesem Rahmen auch "Panikattacken" auf. Angst und subjektiv als "Panik" empfundene Symptome seien bei einer Depression häufig als Epiphänomen zu beobachten, ohne dass sie jedoch die Kriterien einer eigenständigen Erkrankung erfüllten. Sowohl die depressive wie auch die Angstsymptomatik seien bei Abschluss der zweimonatigen stationären Behandlung im Spital F.________ im Frühjahr 2017 als remittiert dokumentiert worden. Die Beschwerdeführerin habe in ausgeglichenem und humorvollem Zustand entlassen werden können. Den auch im weiteren Verlauf vom Hausarzt ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen vermochte der RAD-Psychiater nicht zu folgen. Es lasse sich gestützt auf dessen Angaben wie auch die Stellungnahmen der behandelnden Psychologin keine Gesundheitsschädigung mit länger dauernder Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit begründen. Daran könne nichts ändern, dass die Arbeitskraft der Beschwerdeführerin in der erforderlichen 24-Stunden-Betreuung des kranken Sohnes benötigt werde.
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5.2. Inwiefern es der fachärztlichen versicherungsinternen Stellungnahme an Beweiskraft gefehlt hätte, ist nicht erkennbar. Der im Vorbescheidverfahren eingereichte Bericht der behandelnden Psychologin vom 28. September 2018 vermag keine auch nur geringen Zweifel an deren Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit zu begründen. Die von Frau lic. phil. D.________ gestellte Diagnose einer mittelschweren bis schweren Depression wird dort weiter untermauert mit dem Hinweis darauf, dass bereits früher eine Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe. Dies wird bestätigt durch den beigelegten Bericht des damaligen Hausarztes vom 28. September 2005, der eine soziale Belastungssituation wegen Bedrohung durch den Vater erwähnt. Damit werden jedoch keine neuen Aspekte aufgezeigt, die dem RAD noch nicht bekannt gewesen wären oder die er übersehen hätte. Der Stellungnahme des med. pract. H.________ liegt insbesondere auch der Bericht der Frau lic. phil. D.________ und des Dr. med. C.________ vom 20. April 2018 zugrunde, in dem die bereits früher aufgetretenen Belastungssituationen der Versicherten geschildert werden. Auch die im jüngsten Bericht der Frau lic. phil. D.________ zusätzlich neu gestellte, aber nicht weiter begründete Diagnose einer schizoaffektiven Störung (beziehungsweise der Verdacht auf ein schizophrenes Residuum) lässt die Beurteilung des RAD nicht in einem anderen Licht erscheinen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag der therapeutisch tätigen (Fach-) Person einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es praxisgemäss nicht zu, ein Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Arztpersonen oder Therapiekräfte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen (Urteil 8C_29/2018 vom 6. Mai 2018 E. 3.2.2). Unter den gegebenen Umständen durfte die Vorinstanz auf den RAD-Bericht abstellen und auf weitere medizinische Abklärungen verzichten, ohne den Untersuchungsgrundsatz zu verletzen.
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5.3. Eine Verletzung der rechtsprechungsgemäss massgeblichen Vorgaben zur Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit beim hier vorliegenden psychischen Leiden (beziehungsweise bei den gegebenen psychosozialen Umständen) durch den versicherungsinternen Experten oder die Vorinstanz wird beschwerdeweise nicht dargetan und ist nicht erkennbar.
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5.4. Die Beschwerde erweist sich damit insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, der Pensionskasse I.________ und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 4. Februar 2020
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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