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Informationen zum Dokument  BGer 6B_31/2020  Materielle Begründung
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BGer 6B_31/2020 vom 04.02.2020
 
 
6B_31/2020
 
 
Urteil vom 4. Februar 2020
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
Holeeholzweg 55, postlagernd, 4102 Binningen,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (gewerbsmässiger Betrug); Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. November 2019 (470 19 252).
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Die Beschwerde richtet sich gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 19. November 2019. Andere der Beschwerde an das Bundesgericht zugängliche letztinstanzliche kantonale Entscheide im Sinne von Art. 80 Abs. 1 BGG wurden nicht vorgelegt.
 
2. Das Kantonsgericht Basel-Landschaft trat mit Beschluss vom 19. November 2019 auf eine Beschwerde nicht ein, weil sie keine hinreichende Begründung enthielt und die Beschwerdeführer auch innert der ihnen angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift einreichten. Das Bundesgericht kann sich im vorliegenden Verfahren folglich nur mit der Frage befassen, ob das Kantonsgericht auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung zu Unrecht nicht eingetreten ist. Dazu äussern sich die Beschwerdeführer nicht. Soweit sie sinngemäss rügen, der für den Beschluss verantwortlich zeichnende Richter (unter Einschluss des Gerichtsschreibers) sei voreingenommen, ist aufgrund ihres Vorbringens nicht ersichtlich, inwieweit dieser Vorwurf zutreffen könnte. Ein Entscheid, mit welchem die Beschwerdeführer nicht einverstanden sind, beweist für sich allein nicht, dass eine daran mitwirkende Gerichtsperson befangen sein soll. Auf die Beschwerde ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
3. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2020
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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