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Informationen zum Dokument  BGer 1B_52/2020  Materielle Begründung
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BGer 1B_52/2020 vom 04.02.2020
 
 
1B_52/2020
 
 
Urteil vom 4. Februar 2020
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Chaix, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.A.________ und B.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
1. C.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Gilgen,
 
2. D.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft Baden,
 
Täfernhof, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil.
 
Gegenstand
 
Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft Baden
 
vom 14. Juni 2019,
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. November 2019 (SBK.2019.153).
 
 
Sachverhalt:
 
A. Mit Strafanzeige vom 8. Februar 2018 beschuldigten A.A.________ und B.A.________ C.________ und D.________ des Betrugs. Danach soll das Geld, das A.A.________ über C.________ D.________ für den Erwerb eines Grundstücks in Nigeria und den Bau eines Hauses darauf habe zukommen lassen, zweckentfremdet worden sein. Gestützt auf diese Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft Baden ein Strafverfahren und beauftragte die Kantonspolizei Aargau mit verschiedenen Ermittlungen. In einer weiteren Strafanzeige vom 5. September 2018 beschuldigten A.A.________ und B.A.________ C.________ und D.________, einen A.A.________ gehörenden Personenwagen nach Nigeria überführt, verabredungswidrig verkauft und den Erlös für sich behalten zu haben. Aufgrund dieser Anzeige eröffnete die Staatsanwaltschaft eine weitere Strafuntersuchung und leitete Ermittlungen ein.
1
Am 14. Juni 2019 beantragte die Staatsanwaltschaft die rechtshilfeweise Einvernahme von D.________ in Nigeria und sistierte gleichentags die Strafverfahren, weil zunächst die Erkenntnisse dieser Einvernahme abzuwarten seien. Diese Sistierung wurde von der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau am 18. Juni 2019 genehmigt und am 27. November 2019 vom Obergericht des Kantons Aargau geschützt.
2
B. Mit Beschwerde vom 28. Januar 2019 beantragen A.A.________ und B.A.________ u.a., diese Sistierungsverfügung aufzuheben.
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C. Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer strafrechtlichen Angelegenheit. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 78 ff. BGG offen. Er schützt die Sistierungsverfügung der Staatsanwaltschaft, schliesst mithin das Verfahren nicht ab; es handelt sich daher um einen Zwischenentscheid, gegen den die Beschwerde zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Die zweite Voraussetzung fällt vorliegend ausser Betracht. Nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben die Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 135 III 127 E. 1.6 S. 130; 134 II 244 E. 2.1; 133 II 396 E. 3.2; Urteil 1C_486/2014 vom 27. April 2016 E. 1.4); bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden haben sie die Tatsachen anzuführen, aus denen sich der nicht wieder gutzumachende Nachteil ergeben soll, sofern dies nicht offensichtlich ist (BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; zum Ganzen: BGE 141 IV 284 E. 2.3 S. 287; 289 E. 1.3 S. 292).
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2. Die Beschwerdeführer legen nicht dar, inwiefern ihnen durch die Sistierung des Verfahrens ein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur droht, und das ist auch nicht offensichtlich. Auf die Beschwerde ist wegen Verletzung der Begründungspflicht im vereinfachten Verfahren nicht einzutreten. Das schadet ihnen insofern nicht, als die Beschwerde in der Sache massgeblich durch einen unzulässigen Verweis auf eine Replik im vorinstanzlichen Verfahren begründet wird und in der Rechtsschrift selber nicht plausibel dargetan wird, dass die umstrittene Sistierung des Strafverfahrens Bundesrecht verletzt.
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Auf die Erhebung von Verfahrenskosten kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Beschwerdegegner 1, der Staatsanwaltschaft Baden und dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 4. Februar 2020
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Chaix
 
Der Gerichtsschreiber: Störi
 
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