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Informationen zum Dokument  BGer 2C_111/2020  Materielle Begründung
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BGer 2C_111/2020 vom 31.01.2020
 
 
2C_111/2020
 
 
Urteil vom 31. Januar 2020
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Mayhall.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
1. A.A.________,
 
2. B.A.________,
 
3. C.A.________,
 
Beschwerdeführer,
 
alle drei vertreten durch Rechtsanwalt Manuel Bader,
 
gegen
 
Staatssekretariat für Migration.
 
Gegenstand
 
Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylwiderruf,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2019
 
(E-3144/2017).
 
 
Nach Einsicht
 
in das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2019, welches eine Beschwerde von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ gegen die Verfügung des Staatssekretariats für Migration vom 28. April 2017 betreffend Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft und Widerruf des Asyls abgewiesen hat,
1
in die subsidiäre Verfassungsbeschwerde von A.A.________, B.A.________ und C.A.________ vom 30. Januar 2020, womit sie die Aufhebung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts beantragen,
2
 
in Erwägung,
 
dass vorliegend ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Asyls angefochten ist,
3
dass Art. 83 lit. d Ziff. 1 BGG die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen derartige Entscheide ausschliesst,
4
dass die Beschwerde vom 30. Januar 2020 auch nicht als subsidiäre Verfassungsbeschwerde entgegengenommen werden kann, da es sich beim angefochtenen Urteil nicht um einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz handelt (vgl. Art. 113 BGG),
5
dass sie sich mithin als offensichtlich unzulässig erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), weshalb darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist,
6
dass dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wegen Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden kann (Art. 64 BGG),
7
dass die Gerichtskosten (Art. 65 BGG) dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer persönlich aufzuerlegen sind, der in Verletzung elementarer anwaltlicher Sorgfaltspflicht ein offensichtlich unzulässiges Rechtsmittel ergriffen und dadurch unnötige Kosten verursacht hat (Art. 66 Abs. 3 BGG; vgl. BGE 129 IV 206 E. 2 S. 207; Urteile 2C_529/2018 vom 11. Juli 2018 E. 3; 9C_644/2016 vom 31. Oktober 2016 E. 3),
8
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 31. Januar 2020
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Mayhall
 
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